TE OGH 2011/2/15 4Ob22/11f

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Veröffentlicht am 15.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen V***** E*****, geboren am *****, und F***** E*****, geboren am *****, beide vertreten durch die Mutter P***** E*****, diese vertreten durch Mag. Peter Melicharek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters R***** E*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Juni 2010, GZ 23 R 70/10x-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 2. März 2010, GZ 8 PU 287/09p-48, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte auf Antrag der Kinder den vom Vater zu leistenden Unterhalt für V***** mit 454 EUR und für F***** mit 375 EUR. Der Vater focht diesen Beschluss nur im Ausmaß von 203 EUR bei V***** und 173 EUR bei F***** an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (RIS-Justiz RS0103147). Maßgebend ist die dreifache Jahresleistung jenes Betrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257).

Im vorliegenden Fall liegt der so ermittelte Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts für beide Kinder unter 30.000 EUR (V*****: 7.308 EUR; F*****: 6.228 EUR). Das Rechtsmittel des Vaters wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34]; RS0109623 [T14]).

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E96414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00022.11F.0215.000

Im RIS seit

09.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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