Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Ionut I*****, AZ 1 BE 165/10p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Dezember 2010, AZ 9 Bs 444/10b, wurde der Beschwerde des Verurteilten Ionut I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. November 2010, GZ 1 BE 165/10p-7, auf Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben. Die dagegen - ohne Verteidigerunterschrift direkt beim Obersten Gerichtshof - eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Schlagworte
22 Grundrechtsbeschwerden,Textnummer
E96657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00006.11F.0216.000Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011