TE OGH 2011/2/16 14Os6/11f

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Veröffentlicht am 16.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Ionut I*****, AZ 1 BE 165/10p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Dezember 2010, AZ 9 Bs 444/10b, wurde der Beschwerde des Verurteilten Ionut I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. November 2010, GZ 1 BE 165/10p-7, auf Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben. Die dagegen - ohne Verteidigerunterschrift direkt beim Obersten Gerichtshof - eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist. Da somit eine meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

22 Grundrechtsbeschwerden,

Textnummer

E96657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00006.11F.0216.000

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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