TE OGH 2011/2/16 7Ob8/11v

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Veröffentlicht am 16.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J*****, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. A***** F*****, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, 2. P***** C*****, und 3. G***** K*****, beide vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. November 2010, GZ 4 R 205/10k-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision „mangels einer über den Einzelfall hinausreichenden grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen“ für nicht zulässig erklärt. Die Revisionswerberin wendet dagegen ein, es gebe keine oberstgerichtliche Entscheidung, die sich mit der Frage auseinandersetze, ob der Erwerb einer Liftkarte nicht bloß zum Befahren einer Schipiste zu privaten Zwecken berechtige, sondern auch zur Nutzung der Piste zu gewerblichen Zwecken. Die Klärung dieser Frage sei im Wintersportland Österreich von größtem Interesse. Dabei wird übersehen, dass im vorliegenden Fall feststeht, dass seitens der Aktiengesellschaft, die die Schilifte betreibt, den Beklagten die Schischultätigkeiten nicht nur nicht untersagt, sondern darauf hingewiesen wurde, dass jeder (Besitzer einer entsprechenden behördlichen Berechtigung), der eine gültige Liftkarte von ihr erwerbe, auch eine Schischule betreiben könne. Weiters steht fest, dass die Eigentümer des betreffenden Schigebiets (ua die Klägerin) die Nutzungsrechte an ihren Liegenschaften umfassend (einschließlich der Errichtung und Erneuerung von Aufstiegshilfen aller Art, Abfahrtstrassen, Bauwerken und Beschneiungsanlagen einschließlich der hierfür notwendigen Nebenanlagen sowie anderer beliebiger Freizeit-, Sport- und Gastronomie-, Beherbergungs- und Geschäftseinrichtungen) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen haben und dass diese ihre Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag mit der Eigentümergemeinschaft der erwähnten Aktiengesellschaft übertragen hat. Aufgrund des Umstands, dass die als Inhaberin der umfassenden Nutzungsrechte dazu zweifellos berechtigte Gesellschaft den Beklagten den Schischulbetrieb im betreffenden Gebiet also ausdrücklich gestattet hat, stellt sich die von der Revisionswerberin im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für erheblich erachtete Frage daher im vorliegenden Einzelfall nicht.

Auch sonst vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen. Als Verfahrensmangel macht sie geltend, durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Grundeigentum werde durch Erteilen von Schiunterricht nicht weiter beeinträchtigt oder zusätzlich belastet, überrascht worden zu sein. Im Hinblick auf die eben erörterten Umstände ist diese Rechtsansicht aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0043027).

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin zufolge der (ihren Rechtsbesitz einschränkenden) Übertragung der Nutzungsrechte am Schigebiet an die Gesellschaft, die die Lifte betreibt, im Übrigen sowohl für das Haupt- als auch für das Eventualbegehren an der aktiven Klagslegitimation mangelt. Die festgestellte Abtretung sämtlicher allfälligen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten kann daran nichts ändern. Da der Klägerin die materielle Berechtigung (das Nutzungsrecht an der betreffenden Liegenschaft) fehlt, zielt diese Anspruchsabtretung auf eine gewillkürte Prozessstandschaft (Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) ab, die nach ständiger Rechtsprechung dem österreichischen Recht fremd und somit ausgeschlossen ist (vgl RIS-Justiz RS0053157; RS0032788; RS0079195; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 Rz 299 mwN ua; zur folglichen Unabtretbarkeit akzessorischer Nebenrechte, die als unselbständige Hilfsansprüche bloß die Sicherung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen, vgl Heidinger in Schwimann, ABGB3 VI, § 1393 Rz 14 und Ertl in Rummel3, § 1393 Rz 5). Auch schon aus diesem Grund ist die Abweisung der vorliegenden Eigentumsfreiheitsklage berechtigt.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E96492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00008.11V.0216.000

Im RIS seit

16.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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