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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §39a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A M in Linz, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. November 2000, Zl. St 144-4/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) die - am 11. Juli 2000 zur Post gegebene - Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes als verspätet zurück (§ 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG).
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass am 13. Oktober 1999 versucht worden sei, dem Beschwerdeführer den Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Linz auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe die Entgegennahme des Bescheides ohne Angabe von Gründen verweigert, woraufhin die mit der Zustellung des Bescheides betrauten Sicherheitswachebeamten die Weigerung der Übernahme des Bescheides beurkundet und den Bescheid zu den Effekten des Beschwerdeführers gegeben hätten. Die etwa neun Monate danach eingebrachte Berufung sei verspätet, weil die Zustellung des Bescheides trotz der Weigerung der Annahme wirksam sei. Ein Zustellmangel, der die Zustellung ungültig erscheinen ließe, liege nicht vor. Insbesondere sei die Beiziehung eines Dolmetschers zu Zustellvorgängen gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Unter einem begehrt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist gemäß § 14 Zustellgesetz die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
§ 14 Zustellgesetz trifft für den Fall anstaltsrechtlicher Beschränkungen des Empfängers nur insofern eine besondere Regelung, als "Zusteller" im Sinn des § 3 Zustellgesetz der Leiter der Anstalt oder eine von ihm bestimmte Person ist. Im Übrigen verweist die Bestimmung auf die allgemeinen Regelungen über die Vornahme der Zustellung, insbesondere auf § 13 Abs. 1 und § 20 Zustellgesetz (Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Vorbemerkung sowie Anmerkung 12 zu § 14 Zustellgesetz).
Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung, ohne dass der in § 13 Abs. 5 Zustellgesetz genannte oder ein anderer gesetzlicher Grund vorliegen würde, so ist gemäß § 20 Abs. 1 Zustellgesetz die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. gelten zurückgelassene Sendungen damit als zugestellt.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dadurch für gegeben erachtet, dass die Verweigerung der Annahme gemäß § 20 Zustellgesetz einen Willensakt darstelle, der denknotwendig voraussetze, dass der Empfänger die rechtliche Bedeutung des gegenständlichen Vorfalls erkenne, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei, weil weder der Empfänger der deutschen Sprache hinreichend mächtig noch ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, entbehrt seine Ansicht der gesetzlichen Grundlage.
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. Ein Fall der Zulassung einer weiteren Sprache als Amtssprache liegt hier nicht vor. § 39a AVG regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien. Nach dem Fremdengesetz 1997 ist der Gebrauch einer fremden Sprache auf die Erläuterung des Grundes der Festnahme beschränkt (§ 65 Abs. 1). Es entsprach daher dem Gesetz (Art. 8 B-VG), dass die Sicherheitsdirektion ihren Bescheid (ausschließlich) in deutscher Sprache ausfertigte. Zur Beigebung einer Übersetzung oder zur Beistellung eines Übersetzers war sie nicht verpflichtet. Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache allenfalls nicht ausreichend mächtig war, machte die Zustellung des Bescheides im Oktober 1999 nicht rechtswidrig. Der von der Beschwerde oben II.2. ins Treffen geführte Umstand ändert somit nichts daran, dass die Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begann und nicht erst in jenem - nicht näher bestimmbaren - Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Bedeutung des Zustellvorganges und allenfalls der Sendung in ihrer vollen Tragweite erkannte (vgl. dazu das Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0893).
4. Daraus folgt weiters, dass der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs, in dessen Rahmen er auf sein Verständnis des § 20 Zustellgesetz hätte hinweisen wollen, aus den dargelegten Gründen keine Relevanz zukommt.
5. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Damit erübrigt sich auch ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 20. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180002.X00Im RIS seit
08.06.2001