Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrea H***** und zwei Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Christoph Ho***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2008, GZ 11 Hv 161/07y-346, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Privatbeteiligten fallen die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andrea H***** und Heinz B***** wegen Betrugs (A) und Abgabenhinterziehung (C) schuldig erkannt.
Von Betrugsvorwürfen in weiteren Fällen wurden Andrea H***** und Heinz B***** freigesprochen (Freisprüche A und ohne Bezeichnung US 27). Zudem enthält das Urteil noch andere Freisprüche.
Der Privatbeteiligte Christoph Ho***** (vgl den Freispruch US 27) hat Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil rechtzeitig angemeldet (ON 338), aber in der Folge nicht ausgeführt, weshalb sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Privatbeteiligten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E96631European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00012.10D.0217.001Im RIS seit
29.03.2011Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011