Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des S R, (geb. 10.4.1959), in Wien, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 1998, Zl. SD 414/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juli 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Gründe des Erstbescheides seien im Ergebnis auch für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebend gewesen. Die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die Wiedergabe der dem Verfahren zu Grunde liegenden Niederschriften würden ausdrücklich zum Inhalt des bekämpften Bescheides erhoben. Zu den Ausführungen in der Berufung werde ergänzend Folgendes festgehalten: In der Stellungnahme vom 25. März 1998 habe der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, dass für ihn kein wie immer gearteter Bedarf an einer Scheinehe bestanden hätte, da er ohnedies über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte, welche auch ohne die abgeschlossene Ehe hätte verlängert werden können. Zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile hätte er seine Frau daher nicht geheiratet. Wie bereits die Erstbehörde festgestellt habe, entspreche dies nicht den Tatsachen, weshalb offenbar diese Behauptung in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten worden sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 9. September 1994 - also vier Wochen vor der Eheschließung - vom Amt der Wiener Landesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nur noch einmal für die Dauer von sechs Monaten möglich wäre, da er keine berufliche Tätigkeit nachzuweisen vermocht habe. Eine weitere Verlängerung sei demnach nicht in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 12. März 1995 erhalten und daher sehr wohl damit rechnen müssen, nach Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung Österreich verlassen zu müssen. Bereits vier Wochen, nachdem der Beschwerdeführer mit der dargestellten Sachlage konfrontiert worden sei, habe er am 3. Oktober 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Zuvor habe sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau in Jugoslawien scheiden lassen. Das Scheidungsurteil sei am 4. Jänner 1994 in Rechtskraft erwachsen. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers, die Erstbehörde hätte auf Grund "sorglosen Vorgehens" fälschlicherweise festgestellt, die Scheidung wäre am 15. September 1994 erfolgt, gehe ins Leere, da der Beschwerdeführer dieses Scheidungsdatum selbst in seiner Niederschrift vom 18. April 1997, aufgenommen "bei der Magistratsabteilung 62", angegeben habe. Der Beschwerdeführer wende weiters ein, die Erstbehörde hätte zu Unrecht widersprüchliche Aussagen seiner Ehegattin ungeprüft übernommen und wäre ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen. Er beziehe sich konkret auf die als erwiesen scheinende Annahme der Erstbehörde, er hätte mit seiner Gattin kein gemeinsames Eheleben geführt, obwohl seine Gattin sowohl in der Niederschrift vom 15. April 1997 bestätigt als auch im Scheidungsverfahren angegeben hätte, sie und der Beschwerdeführer hätten gemeinsam eine Ehewohnung in Wien 5, Mittersteig, angeschafft. Die belangte Behörde stelle hiezu fest, dass die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 12. Februar 1998 durchaus nachvollziehbar, unwidersprüchlich und glaubhaft darlegen würden, dass tatsächlich ein gemeinsames Eheleben nie bestanden hätte und dass ihre zuvor getätigten Aussagen "bei der MA 62" nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Dass den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers letztlich mehr Glauben geschenkt worden sei, ergebe sich insbesondere auch aus folgenden wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Bemühen, die Behörde von einem tatsächlich vorgelegenen Familienleben zu überzeugen:
-
In der Niederschrift vom 18. April 1997 "vor der MA 62" habe der Beschwerdeführer angegeben, mit seiner Ehefrau nach der Eheschließung etwa zwei Jahre in der Schwarzhorngasse gelebt zu haben. Dies stehe zumindest mit der Tatsache in Widerspruch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dort nur sechseinhalb Monate gemeldet gewesen sei. In derselben Niederschrift gebe der Beschwerdeführer an, derzeit mit seiner Ehefrau zusammen in Wien 5, Mittersteig zu wohnen. Diese Angabe finde sich sinngemäß auch in der Berufung gegen die bescheidmäßige Versagung der Aufenthaltsbewilligung vom 28. Juli 1997. Hinsichtlich einer Erhebung an dieser Adresse habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er deswegen nicht zugegen gewesen wäre, weil er berufstätig wäre und tagsüber daheim nicht hätte angetroffen werden können. Dasselbe würde für seine Ehefrau gelten.
-
Dies widerspreche eklatant der Stellungnahme vom 25. März 1998, in der der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Gattin eines Tages ohne Vorwarnung aus der Wohnung in der Schwarzhorngasse ausgezogen wäre, bevor er im Februar 1997 die Wohnung in Wien 5, Mittersteig erhalten hätte. Er und seine Gattin wären dort gemeldet gewesen, da er stets davon ausgegangen wäre, dass sie zu ihm zurückkehren würde. Da sich der Beschwerdeführer jedoch von März 1997 bis Ende August 1997 beruflich in Waidhofen/Thaya aufgehalten hätte, hätte er nicht überprüfen können, ob seine Ehefrau nun in der gemeinsamen Wohnung leben würde. Er selbst hätte keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau seit deren Auszug gehabt.
-
In derselben Stellungnahme gestehe der Beschwerdeführer eine Scheinmeldung im Raum Mödling (offenbar Hinterbrühl) zu, an der seine Ehefrau mehr als eineinhalb Jahre, der Beschwerdeführer selbst nur einen Tag, gemeldet gewesen sei, denn tatsächlich wären sie an der Adresse Schwarzhorngasse wohnhaft geblieben.
-
In der Niederschrift vom 3. Februar 1998 hingegen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehefrau glaublich im September 1997 aus der Wohnung in Wien 5, Mittersteig, ausgezogen wäre.
-
In seiner Stellungnahme vom 25. März 1998 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehegattin an ihn herangetreten wäre, ob er sie nicht heiraten wollte und habe dies auf ihren "sexuellen Notstand" zurückgeführt. Ganz entgegen lautend seien die niederschriftlichen Angaben vom 3. Februar 1998, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, die Initiative zur Eheschließung wäre von ihm ausgegangen.
-
Desweiteren habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 18. April 1997 angegeben, dass seine Ehefrau, mit der er zu diesem Zeitpunkt noch ein intaktes Familienleben geführt haben wolle, in Wien 2 arbeiten würde. Aktenkundig sei jedoch, dass seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits über ein halbes Jahr bei einer Firma in Wien 16 beschäftigt gewesen sei.
-
In derselben Niederschrift habe der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seiner Frau mit 1. Jänner 1960 bezeichnet. Tatsache sei jedoch, dass diese am 31. Jänner 1960 geboren sei.
In Anbetracht aller Umstände und aufgezeigter Widersprüche habe die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers "kaum" Glaubwürdigkeit beimessen können. Das Vorbringen seiner Ehefrau sei hingegen schlüssig gewesen, habe den Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt, und habe auch mit der Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden können, weshalb diesen Aussagen mehr Glauben geschenkt worden sei. Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Ehefrau geschlossen hätte, um sich fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen, wobei die Begründung einer ehelichen Gemeinschaft nie beabsichtigt gewesen und auch nicht erfolgt sei. Auch sei den Angaben der Ehefrau Glauben geschenkt worden, dass der Beschwerdeführer ihr für das Eingehen der Ehe S 50.000,-- versprochen und ihr die Hälfte dieses Geldbetrags ca. eine Woche vor der Eheschließung, die zweite Hälfte während des Mittagessens nach der Hochzeit gegeben hätte. Eine diesbezügliche Einvernahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeugen sei entbehrlich gewesen, da nicht ersichtlich sei, was diese Personen im gegebenen Zusammenhang hätten bezeugen sollen. Dies insbesondere deshalb, weil die Ehegattin ausdrücklich angegeben habe, der zweite Teilbetrag wäre ihr "versteckt" übergeben worden.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei daher erfüllt, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - (auch) im Grunde des § 36 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Der Beschwerdeführer sei, soweit aktenkundig, erstmals am 26. Oktober 1992 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit 29. Oktober 1992 auch polizeilich gemeldet. Er sei nach Eingehen seiner Ehe auch mehrjährig beschäftigt gewesen. Er lebe mit seiner Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt. Bindungen bestünden zu seinem Bruder, welcher ebenfalls in Österreich wohnhaft sei, alle anderen Familienangehörigen lebten im Heimatstaat des Beschwerdeführers. Ebenso seine vier Kinder aus erster Ehe, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig sei. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, grob missbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erscheinen ließen. Bei der im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im Fremdengesetz normierten Regelung, der zufolge sich auf der Grundlage einer Ehe mit einem österreichischen Ehepartner ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lasse, habe der Gesetzgeber ohne Zweifel nur an Ehen gedacht, die dem Grundverständnis vom Wesen einer ehelichen Gemeinschaft entsprächen, woraus im Interesse einer Familienzusammenführung bzw. Familieneinheit diese Rechte erfließen sollten, nicht aber daran, dass ein Fremder, der die Rechte, die sich an eine Ehe knüpften, erlangen wolle, diese ausschließlich als Vorwand zur Erlangung dieser Rechte eingehe. Es würde die öffentliche Ordnung gefährden, würde ein Fremder die so erlangten Rechte erhalten und daraus neuerliche Ansprüche ableiten können. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme sei auch nach § 37 Abs. 2 FrG zu bejahen. Zwar könne dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Integration nicht abgesprochen werden, dieses sei jedoch erheblich zu relativieren, da die überwiegende Zeit des erlaubten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf das oben geschilderte rechtsmissbräuchliche Verhalten zurückzuführen sei. Auch sei zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit keinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebe. Die belangte Behörde sei daher zum Schluss gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme, weshalb die privaten Interessen jedenfalls hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten gehabt hätten. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die belangte Behörde nicht von der Erlassung der vorliegenden Maßnahme Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betrifft, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden. Ergänzend werde festgestellt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers keine Strafe darstelle. Dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers dahingehend, dass der erstinstanzliche Bescheid in eine Ausweisung abgeändert werden möge, sei schon allein "mangels gleicher 'Sache'" aus grundlegenden verfahrensrechtlichen Überlegungen nicht nachzukommen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid (ua) ins Treffen, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß und vollständig ermittelt habe, weil die vom Beschwerdeführer geführten Zeugen (ua) zum Beweisthema, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers für das Eingehen der Ehe keinerlei Vermögenszuwendungen gemacht worden seien, nicht einvernommen worden seien.
2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde (im Ergebnis) zum Erfolg. Für die Frage, ob das vorliegende Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG gestützt werden kann, ist es nach diesem Tatbestand entscheidend, ob der Beschwerdeführer an seine Ehegattin für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren sowohl in seiner Stellungnahme vom 25. März 1998 (Bl. 215 ff der vorgelegten Verwaltungsakten) als auch in seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 27. Mai 1998 (Bl. 229 ff der vorgelegten Verwaltungsakten) die Vernehmung von namentlich genannten Personen (unter anderem seines Bruders) als Zeugen zum Nachweis dafür beantragt, dass er einen solchen Vermögensvorteil nicht geleistet habe, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung über kein eigenes Einkommen verfügt habe, und dass er sich auch von seinen Angehörigen einen derartigen Betrag nicht hätte ausborgen können. Nach der hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse, und vom 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0005, und vom 9. November 1995, Zl. 94/18/0735, beide mwH). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, die Einvernahme dieser Zeugen sei entbehrlich gewesen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, was diese Personen im gegebenen Zusammenhang hätten bezeugen sollen, zumal die Ehegattin auch ausdrücklich angegeben habe, der zweite Teilbetrag sei ihr "versteckt" übergeben worden, hat sie erkennbar die Auffassung vertreten, dass die Vernehmung aller der vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob er einen Vermögensvorteil geleistet hat, kein taugliches Beweismittel sei. Damit hat die Behörde aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweg genommen, kann doch auf dem Boden der (die zu bezeugenden Tatsachen angebenden) Anträge des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die Vernehmung aller genannten Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob er einen Vermögensvorteil geleistet hat, von vornherein untauglich sei, zumal auch der Hinweis der Behörde auf die "versteckte Übergabe des zweiten Teilbetrags (vgl. oben I.1.) für die von ihr angenommene Übergabe" eines ersten Teilbetrags nicht verfängt.
Durch die Unterlassung der Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen wurde daher eine Verfahrensvorschrift außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen, Ergebnis hätte kommen können.
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Februar 2001
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180291.X00Im RIS seit
08.06.2001