TE OGH 2011/2/17 11Os166/10m

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boro D***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Boro D***** und Robert E***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Juni 2010, GZ 9 Hv 19/10f-168, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten D***** und E***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten Michael K***** sowie unangefochten gebliebene Freisprüche des Zweitangeklagten K***** und des Drittangeklagten E***** von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält - wurden Boro D***** und Robert E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Deliktsfall, 15 StGB (A), D***** überdies des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 StGB (B) und E***** zusätzlich des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (C) schuldig erkannt.

Danach haben

A) Boro D*****, Michael K***** und Robert E***** sowie zumindest ein weiterer, derzeit unbekannter Täter in nachstehenden Konstellationen, teils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung folgende fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen teils durch Einbruch in Gebäude, teils durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

I. Boro D***** im gemeinsamen Zusammenwirken mit (zumindest) einem weiteren derzeit unbekannten Täter

1. zwischen dem 23. und 26. Dezember 2008 in F*****, Gertrude und Alfred P***** Schmuck, Goldmünzen und Bargeld im Gesamtwert von rund 8.450 Euro, indem sie die Terrassentür aufzwängten und einen im Keller befindlichen Wandtresor aufschnitten;

2. am 30. Dezember 2008 in H*****, Lydia W***** Schmuck im Gesamtwert von 5.797 Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen;

3. am 9. Jänner 2009 in G*****, DI Eva Wi*****, indem sie ein Fenster aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

4. am 9. Jänner 2009 in G*****, Dieter und Susanne L***** Schmuck im Gesamtwert von rund 25.000 Euro, indem sie die Terrassentür und weitere im Wohnobjekt befindliche Türen aufbrachen;

5. zwischen dem 9. und 10. Jänner 2009 in G*****, Brigitte und Johann F***** Schmuck, Bargeld und Münzen im Gesamtwert von rund 20.000 Euro, indem sie das Badezimmerfenster aufzwängten und einen im Wohnobjekt befindlichen Tresor aufbrachen;

6. am 12. Februar 2009 in G*****, Florina und Dr. Hannes Ka***** eine Faustfeuerwaffe mit Munition sowie Schmuck im Gesamtwert von rund 27.420 Euro, indem sie ein Fenster, die Terrassentür und den im Wohnobjekt befindlichen Waffenschrank und Möbeltresor aufbrachen;

7. zwischen dem 27. und 28. April 2009 in S***** bei P*****, Maria und Josef B***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 1.250 Euro, indem sie einen Fensterstock aufbohrten und das Fenster entriegelten;

8. zwischen dem 22. und 25. Mai 2009 in G*****, Mag. Klaus Peter Kr*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

9. zwischen 5. und 6. Juni 2009 in L*****, Dr. Johann Raimund U***** Bargeld, Ferngläser, Fremdwährungen und Münzen im Gesamtwert von rund 3.175 Euro, indem sie eine Terrassentür aufzwängten und einen im Verbau befindlichen Standtresor herausrissen, mittels eines Winkelschleifers aufschnitten und mit einem Brecheisen aufbrachen;

10. zwischen 9. und 10. Juli 2009 in J*****, Bernhard Wa***** Schmuck im Gesamtwert von rund 25.000 Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten;

11. zwischen 24. und 25. Dezember 2008 in G*****, Brigitta Wie***** Schmuck, Uhren, Münzen und Bargeld im Gesamtwert von rund 104.500 Euro, indem sie einen Türschlosszylinder aufdrehten und einen Wandtresor aufschnitten;

12. am 27. Dezember 2008 in G*****, Prof. Dr. Werner Li***** Schmuck und Münzen im Gesamtwert von rund 1.610 Euro, indem sie die Balkontür aufzwängten und den zur Eingangswohnungstür gehörigen Schließzylinder (von innen) abdrehten, um in das Stiegenhaus des Objekts zu gelangen;

13. am 27. Dezember 2008 in G*****, Mag. Christine A***** und Dr. Tobias Pi***** unbekannte Gegenstände, indem sie den Schließzylinder der Wohnungstür abdrehten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

14. am 27. Dezember 2008 in G*****, Robert S*****, indem sie die Wohnungstür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

15. zwischen dem 27. und 28. Dezember 2008 in G*****, Maximilian M*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

16. am 27. Dezember 2008 in H***** *****, Franz Le***** Schmuck im Gesamtwert von 3.076 Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten;

17. zwischen 27. und 28. Dezember 2008 in H**********, Leopold H***** Schmuck und Bargeld in einem Wert von rund 3.000 Euro, indem sie zuerst die Kellertür und in weiterer Folge die Verbindungstür zum Erdgeschoß aufzwängten;

18. am 27. Dezember 2008 in H***** Josef Ku***** Schmuck im Gesamtwert von zumindest 2.000 Euro, indem sie einen Maschendrahtzaun überstiegen und eine Balkontür aufzwängten;

19. am 8. Oktober 2009 in D*****, *****, Johannes Ed***** Schmuck und Münzen im Gesamtwert von rund 5.970 Euro, indem sie ein Fenster sowie einen im Schlafzimmer befindlichen Möbeltresor aufbrachen;

20. am 8. Oktober 2009 in D*****, *****, Johannes und Gertrude Pö***** Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von rund 8.925 Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen;

21. am 8. Juni 2009 in B*****, *****, Maria und Erich Franz Kn***** Bargeld und Spirituosen im Gesamtwert von rund 1.285 Euro, indem sie - nachdem sie ein gekipptes Fenster aufzuzwängen versuchten - einen Fensterstock aufbohrten;

22. zwischen 24. und 31. August 2009 in G*****, Niclas Alan R***** Mi***** Schmuckgegenstände und Münzen in einem nicht näher bekannten Wert von zumindest 1.370 Euro, indem sie die Terrassentür aufzwängten;

23. zwischen 28. und 29. August 2009 in G*****, Dr. Olga Ki***** Schmuckgegenstände, Spirituosen und Zahnarztbehelfe im Gesamtwert von rund 15.748 Euro, indem sie ein Kellerfenster aufbrachen und bei einer Verbindungstür den Schlosszylinder abdrehten;

24. am 29. August 2009 in G*****, Ingrid Mo***** Bargeld in Höhe von 50 Euro, indem sie den Schlosszylinder an der rückseitig gelegenen Eingangstür abdrehten;

25. zwischen 29. und 30. August 2009 in G*****, Michael E***** Uhren in einem nicht näher bekannten Wert von zumindest 21.680 Euro, indem sie die Balkontür aufbrachen;

26. zwischen 30. und 31. August 2009 in G*****, Gabriele und Johann Ho*****, indem sie den Schlosszylinder der Eingangstür abdrehten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

27. am 20. Oktober 2009 in H*****, *****, Susanne und Manfred Kli***** verschiedene Schmuckgegenstände und eine Armbanduhr im Gesamtwert von rund 2.690 Euro, indem sie nach Übersteigen eines Maschendrahtzaunes eine Terrassentür aufbrachen;

28. am 25. Oktober 2009 in G*****, Günter Z*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie wegen des ausgelösten akustischen Alarms flüchteten;

29. zwischen 23. und 25. Oktober 2009 in G*****, Lisa Wim*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

II. Boro D***** und Michael K***** im gemeinsamen Zusammenwirken mit (zumindest) einem weiteren derzeit unbekannten Täter jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung

1. zwischen 23. und 24. Mai 2009 in G*****, Silvia, Nadja und Gerhard E***** Schmuck, Bargeld und verschiedene Taschen im Gesamtwert von rund 47.335 Euro, indem sie die Balkontür aufzwängten;

2. am 28. Oktober 2009 in H***** *****, Mag. Birgit Ur***** und DI Helmut Ma***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 1.780 Euro, indem sie die Terrassentürverglasung einschlugen;

3. am 28. Oktober 2009 in H***** *****, Helga He***** Schmuck im Gesamtwert von rund 1.010 Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen, anschließend ein Fenster einschlugen und die neben liegende Tür entriegelten;

4. zwischen 28. und 29. Oktober 2009 in G*****, Evelyne und Erich G***** verschiedene Schmuckgegenstände und Uhren im Gesamtwert von rund 8.210 Euro, indem sie die Terrassentür und anschließend eine Schmuckkassette aufbrachen;

III. Boro D*****, Michael K***** und Robert E***** im gemeinsamen Zusammenwirken jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser kriminellen Vereinigung

1. zwischen 18. und 19. Februar 2009 in H*****, Johann Fu*****, indem sie die Terrassentür aufzwängten, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

2. am 1. Oktober 2009 in G*****, Henriette Hel***** und Marianne Br***** Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke Nokia N97 im Gesamtwert von rund 850 Euro, indem sie ein Fenster herausrissen;

3. zwischen 9. und 11. Oktober 2009 in G*****, Edith Maria und Rainer Bu***** Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von rund 4.240 Euro, indem sie die Terrassentür aufrissen;

4. zwischen 23. und 24. Oktober 2009 in G*****, Angelika Sp***** Bargeld, verschiedene Schmuckgegenstände, Bestecksets, eine Handtasche und eine Rechenmaschine im Gesamtwert von rund 4.970 Euro, indem sie eine Terrassentür aufzwängten;

5. am 23. Oktober 2009 in G*****, Karl-Heinz O*****, indem sie ein Fenster aufbrachen, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie wegen des ausgelösten akustischen Alarms flüchteten;

6. am 24. Oktober 2009 in G*****, Rosa und Johann Ri***** Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von rund 17.000 Euro, indem sie die Terrassentür aufbrachen;

7. am 24. Oktober 2009 in G*****, Monika und Martin Ri***** Bargeld, Uhren und verschiedene Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 11.500 Euro, indem sie mit einer am Nachbargrundstück vorgefundenen Holzleiter in das im ersten Stock befindliche offen stehende Badezimmerfenster einstiegen;

8. zwischen 24. und 26. Oktober 2009 in G*****, DI Jutta und DI Christian Wal***** Bargeld und Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 700 Euro, indem sie ein Wohnzimmerfenster und anschließend einen Möbeltresor aufbrachen;

9. zwischen 26. und 27. Oktober 2009 in D*****, *****, dem Günter Fuc***** verschiedene Schmuckgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von rund 3.405 Euro, indem sie ein Fenster aufzwängten;

10. zwischen 27. und 28. Oktober 2009 in R*****, *****, Nora Gr***** Schmuck, Uhren und Münzen im Gesamtwert von 2.518 Euro, Josef Gr***** einen Diamantring mit 0,8 Karat im Wert von 7.500 Euro sowie eine Omega-Uhr in Gold mit goldenem Armband im Wert von 7.500 Euro, indem sie die Terrassentür sowie einen Möbeltresor aufbrachen;

11. zwischen 27. und 29. Oktober 2009 in H*****, Johannes Zo*****, indem sie die Terrassentür aufbrachen, wobei es mangels verwertbarer Beute beim Versuch blieb;

12. Ende Oktober 2009 in G*****, Martina und Wolfgang Her*****, indem sie die Terrassentür aufzuzwängen versuchten, wobei es deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil sie aufgrund des Bellen eines Hundes vom Tatort flüchteten;

13. am 29. Oktober 2009 in M*****, *****, Theresia und Leopold Kre***** Bargeld und Schmuck in Höhe von 5.490 Euro, indem sie die Terrassentür aufzwängten;

14. am 29. Oktober 2009 in M*****, *****, Elisabeth und Bernd Kin***** eine Faustfeuerwaffe inklusive Munition sowie Schmuck im Gesamtwert von rund 8.620 Euro, indem sie ein Fenster, einen Möbeltresor und andere Schmuckkassetten aufbrachen;

B) Boro D***** am 29. Juli 2009 in Graz als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung durch den Polizeibeamten des Landespolizeikommandos Steiermark Manfred Pr*****, somit vor der Kriminalpolizei, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung und zwar jenem gegen die Polizeibeamten BI Peter J*****, BI Gerhard Do*****, RI Christian Fr***** und RI Egon Ha***** jeweils wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB zur Sache falsch ausgesagt, indem er zusammengefasst die obgenannten Beamten bezichtigte, ihn mehrmals mit den Fäusten geschlagen und ihn seitlich mit den Füßen getreten, ihn, nachdem er zusammengesackt war, wieder hoch gehoben und noch ein paar Mal auf ihn eingeschlagen zu haben;

C) Robert E***** in einem nicht näher bekannten Zeitraum bis 29. Oktober 2009 in Graz, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D***** (aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) und E*****.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten E***** blieb völlig unausgeführt (ON 169, 177, 187) und war daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei Anmeldung oder Ausführung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO).

Der Mängelrüge (Z 5) des Erstangeklagten entgegen sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts „Bei sämtlichen Tatorten waren zur fraglichen Zeit die vom Erstangeklagten organisierten und verwalteten Mobiltelefone nur wenige 100 Meter von den Tatorten entfernt eingeloggt ...“ (US 30) nicht undeutlich; mit Blick auf § 270 Abs 2 Z 5 StPO waren die Tatrichter nicht verhalten, diesbezüglich zu jedem Faktum des Schuldspruchs gesonderte und detaillierte Ausführungen zu machen (vgl überdies die faktenweise aufgegliederten Erwägungen US 33 ff).

Der Einwand mangelnder Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a) übergeht die Entscheidungspassagen US 24 ff iVm US 2 ff; deren Begründung US 28 ff ist dem pauschalen Vorwurf mangelnder Eindeutigkeit zuwider nicht undeutlich geblieben.

Der Vorwurf (Z 5 zweiter Fall), die Aussage des Beschwerdeführers, er habe im Deliktszeitraum nur die (Mobil-)Telefonnummer 0664/***** verwendet (ON 149 S 5 f), sei gänzlich unerörtert geblieben, versäumt die deutliche und bestimmte Herstellung eines Bezugs zu einem der Schuldsprüche (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f, auch § 285d Rz 10) und übergeht überdies die allgemeinen Ausführungen zur Verantwortung des Erstangeklagten in US 30 f (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). Die Aussage der Zeugin Mil*****, ihr ehemaliger Lebensgefährte (der Erstangeklagte) habe kein anderes Telefon gehabt (ON 158 S 14), ist kein erhebliches und somit gesondert erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409), weil im Dunkeln blieb, ob die Frau - wie vom Rechtsmittelwerber ohne Verfahrensbezug stillschweigend unterstellt - einen umfassenden und daher zur Auseinandersetzung im Ersturteil zwingenden diesbezüglichen Wahrnehmungshorizont hatte.

Die Angabe des Erstangeklagten, mit dem „Mobiltelefon mit der Nummer 0681/***** nichts zu tun zu haben“ (ON 149 S 6), musste bei der Beweiswürdigung zu Faktum A III 10 nicht gesondert erwähnt werden, stützten die Tatrichter diesen Schuldspruch des Erstangeklagten doch nicht auf die Überwachung dieser Telefonnummer (vgl ON 91 S 159), sondern auf eine Mehrzahl anderer Verfahrensergebnisse, so unter anderem das den Beschwerdeführer belastende Geständnis des Zweitangeklagten K***** (US 29, 36 f).

Die Forderung nach „detaillierteren Feststellungen“ im Zusammenhang mit der Telefonnummer 0699/***** versäumt neuerlich das Herstellen eines Bezugs zu einem konkreten Schuldspruch.

Die Rüge mangelnden Eingehens auf das Deponat des Erstangeklagten, er habe sich im „Zeitraum 2008 öfter im Lokal seiner ehemaligen Lebensgefährtin im Bereich F***** aufgehalten“ (ON 149 S 27), und auf jenes der damit gemeinten Zeugin Mil***** vom 28. April 2010, „D***** war voriges Jahr fast immer bei mir im Lokal, er war dort jeden Tag bei mir“ (ON 158 S 14), übersieht, dass die Überführung des Erstangeklagten zum - offenbar gemeinten - Faktum A I 1 neben der Verwertung der Rufdatenrückerfassung auch durch Werkzeugspuren und Auffinden von Beuteteilen erfolgte (US 28; ON 91 S 27). Die reklamierten Verfahrensergebnisse mussten somit nicht zwingend im Ersturteil ausdrücklich abgehandelt werden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal eine durchgehende Anwesenheit des Angeklagten in bestimmten Zeiträumen nicht behauptet wurde.

Soweit das Schöffengericht Schuhabdruckspuren an den Tatorten als Indiz der Täterschaft heranzog (US 30 f), war es nicht verhalten, diese Spuren bestimmten Tätern zuzuordnen, um sie seiner Beweiswürdigung nutzbar zu machen. Wenn der Zeuge BI Kl***** angab, es seien die Übereinstimmungen von Schuhabdrücken bei diversen Tatorten verglichen und zugeordnet worden (ON 158 S 9), die Polizei habe aber nicht bestimmte Spuren bestimmten Tätern zuordnen können (ON 158 S 12), ist dies kein Widerspruch und somit nicht explizit erörterungsbedürftig.

Da die Tatrichter die Schuldsprüche der Angeklagten nicht ausschließlich auf deren Geständnisse stützten (US 30 f), können Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung über den Umfang des Zugebens (Erstangeklagter US 28 und 35 hinsichtlich Faktum A III 4; Erstangeklagter US 28 und 37 hinsichtlich Faktum A III 11; Drittangeklagter US 29 und 37 hinsichtlich Faktum A III 11) als nicht entscheidungserheblich auf sich beruhen (RIS-Justiz RS0116737). Bei verständiger Lesart liegt kein Widerspruch zu Faktum A II 2 (US 33 und 29) vor, weil sich das Wort „diesbezüglich“ nach allgemein syntaktischen Regeln auf das Faktum A III 4 (US 33) bezieht, das vom Geständnis des Zweitangeklagten K***** umfasst war (US 29). Aufgrund dieses Geständnisses zu Faktum A III 4, dem Auffinden von identen Schuhabdruckspuren an den Tatorten der Fakten A II 2 und A III 4 sowie den Ergebnissen der Rufdatenrückerfassung schlossen die Tatrichter auch auf die Täterschaft des Angeklagten D***** beim Faktum A II 2.

Die Feststellungen über den Umfang der Beitragshandlungen des Erstangeklagten im Rahmen des arbeitsteiligen Vorgehens der Mittäter (US 25) blieben dem Beschwerdevorwurf zuwider nicht unbegründet (US 28 [dazu etwa ON 149 S 7 zu „Chauffeurdiensten“], 30 ff, 35, 39).

Die Kritik an der erstgerichtlichen Annahme des engen örtlichen Zusammenhangs zwischen den Tatorten der angeklagten Einbruchsdiebstähle und den Einloggungen der den Angeklagten zugeordneten Mobiltelefone (US 30) als „völlig den in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisergebnissen und Umständen“ widersprechend zeigt keinen Formalmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.

Die Behauptung eines Aufenthalts des Erstangeklagten in Montenegro (ON 149 S 13) blieb nicht unerörtert (US 32). Die Hinweise auf Aussagen des Erstangeklagten, er habe „sich generell sehr oft in der Gegend der ***** Hauptstraße aufgehalten“ (ON 149 S 9 f) und er sei „oft im Lokal seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der *****straße ***** gewesen“ (ON 149 S 27), lassen einmal mehr einen konkreten Bezug auf entscheidende Tatsachen vermissen.

Soweit der Beschwerdeführer die bereits oben erwähnten Widersprüche im Ersturteil zum Umfang seines Geständnisses (auch) als Aktenwidrigkeit geltend macht, ist er neuerlich auf die fehlende Entscheidungswesentlichkeit dieses Umstands zu verweisen.

Der Vorwurf, „dem gesamten Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass es zu Faktum A II 3 Schuhabdruckspuren gibt“, gegen die Begründung zu Schuldspruch A II 3 (US 39 f) ist kein Aufzeigen einer fehlerhaften Zitierung eines Beweisergebnisses (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524). Die offenbare Verwechslung durch das Erstgericht mit dem Schuldspruch A II 2 (Anzeigefaktum 42 statt 43 - ON 91 S 167 und 171 sowie ON 120) kann aus dem Blickwinkel der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO betrachtet als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen, weil der Vergleich der Schuhabdruckspuren nicht das einzige Indiz zur Annahme der Täterschaft darstellte.

Eine tatrichterliche Feststellung (hier zur Einloggung von Mobiltelefonen - US 30) kann nie mit dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit bekämpft werden (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 47; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393, 467; 11 Os 40/09f ua). Die Spekulation des Nichtigkeitswerbers über den Bedeutungsinhalt der Formulierung „wenige 100 Meter“ verlässt vollends den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einer Mängelrüge („wenn man annimmt ...“).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangelnder Feststellungen zu den Schuldsprüchen übergeht die - keineswegs „nichtssagenden“ - Ausführungen US 24 bis 27 (A) und 27 f (B). Die Forderung nach der „notwendigen und verlangten Bestimmtheit ... in subjektiver und objektiver Hinsicht“ lässt ihrerseits im Dunkeln, welche Konstatierungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung aktuell noch zu treffen gewesen wären (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Unter der Rubrik „nicht getroffene Feststellungen und diesbezügliche Feststellungsmängel“ führt der Beschwerdeführer weitwendig (auf zitierte Internetquellen bezogene) allgemeine technische Überlegungen zur Ortung von Mobiltelefonen ins Treffen. Er verstößt damit einerseits sinnfällig gegen das Neuerungsverbot im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden und bringt andererseits mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen dazu und zu seinem Aufenthalt in Montenegro sowie der ausschließlich darauf gegründeten Forderung nach ergänzenden oder anderen Feststellungen materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Diese hat nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; zu Feststellungsmängeln und deren prozessordnungsgemäßer Geltendmachung Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff).

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen des Erst- und Drittangeklagten (§ 285i StPO).

Zur Abrundung sei bemerkt, dass der im Hinblick auf die Mehrzahl von Privatbeteiligtenzusprüchen im Spannungsverhältnis mit § 20a Abs 1 vorletzter Fall StGB stehende Ausspruch der Abschöpfung der bei Boro D***** eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20 Abs 1 Z 1 StGB (US 15) ins Leere geht, weil weder darin - noch in den Entscheidungsgründen (US 43) - ein konkreter Geldbetrag, zu dessen Zahlung der Genannte verurteilt wird, genannt ist (vgl Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 20). Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs ist nicht geboten, weil der solcherart gegenstandslose Ausspruch gar keine - demnach auch keine dem Angeklagten nachteilige - Rechtswirkungen nach sich ziehen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00166.10M.0217.000

Im RIS seit

10.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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