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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über den Antrag der RB, (geboren am 20. Dezember 1973), in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der zur hg. Zl. 2001/18/0013 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. November 2000, Zl. SD 924/00, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. November 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, vom 21. September 2000 auf Aufhebung des gegen sie erlassenen, für die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl I Nr. 75, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17. Jänner 2001 eingebrachte, zur hg. Zl. 2001/18/0013 protokollierte Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass der Bescheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mittels Telefax am 5. Dezember 2000 zugestellt worden sei.
3. Nachdem der Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom 22. Jänner 2001 mitgeteilt worden war, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Annahme ausgehe, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt sei, und ihr Gelegenheit gegeben werde, zu dieser Annahme schriftlich Stellung zu nehmen, stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2001 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid. Dieser Schriftsatz wurde am selben Tag zur Post gegeben.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass ihr Rechtsvertreter an einem Prostata-Carcinom im fortgeschrittenen Stadium leide, was zur Folge habe, dass seit etwa 15. Jänner 2001 Metastasen auf die in der Wirbelsäule nächst dem Becken gelegenen Nerven drückten, sodass beträchtliche Schmerzen, verbunden mit Bewegungseinschränkungen der unteren Extremitäten, aufgetreten seien. Am 16. Jänner 2001 seien diese Beschwerden so arg geworden, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Dabei sei ihm eröffnet worden, dass nunmehr andere Behandlungsmethoden, wie z. B. eine Chemo-Therapie, ins Auge gefasst werden müssten und ihm vorerst zur Entlastung der Beschwerden im Becken- und angrenzenden Wirbelsäulenbereich die Bestrahlung durch Lichtbogenlampen angeraten würde, die vorübergehend zum Abklingen der Beschwerden führen könnten. Er habe seine Tätigkeit am 17. Jänner 2001 wieder teilweise aufnehmen können und die angefangene Beschwerde (gegen den obgenannten Bescheid) fertig stellen können. Die plötzlich auftretenden Beschwerden seien für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er sei daher durch ein unverschuldetes, unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Fertigstellung und Überreichung der Beschwerde gehindert worden.
II.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
2. Auf Grund der vorgelegten eidesstättigen Erklärung des Beschwerdevertreters vom 31. Jänner 2001 und der Kopien der Befunde des Donauspital-Sozialmedizinischen Zentrums Ost wird der dem obgenannten Vorbringen entsprechende Sachverhalt festgestellt.
3. Da der Beschwerdevertreter glaubhaft gemacht hat, dass er auf Grund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis 17. Jänner 2001 dispositionsunfähig war und sich dieser Umstand für ihn als ein unverschuldetes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellte, ist ein im Sinn des § 46 VwGG tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gegeben (vgl. dazu etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 652, zitierte hg. Judikatur).
4. Dem innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 20. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180024.X00Im RIS seit
16.10.2001