Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Peisi T*****, vertreten durch Dr. Alexander Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 217.491,85 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 4.564,36 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2010, GZ 14 R 202/09t-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. September 2009, GZ 30 Cg 17/09d-23, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Thema der außerordentlichen Revision ist die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Verteidigungskosten im Umfang von 4.564,36 EUR nach § 8 StEG 2005 verjährt ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss (AZ 1 Ob 25/10y) den Eintritt der Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin (Haftentschädigung und Verteidigungskosten) bindend (RIS-Justiz RS0007010; Kodek in Rechberger³ § 511 Rz 1) verneint. Dabei wurde auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, klargestellt, dass die Zahlung der Verteidigungskosten (insgesamt 90.695,05 EUR) bereits in der Klage begehrt worden war und in der Verhandlung vom 17. 9. 2009 lediglich eine Berichtigung des Urteilsbegehrens erfolgte und nicht eine Ausdehnung, wie die beklagte Partei in ihrer Revision nach wie vor behauptet.
Schlagworte
4 Amtshaftungssachen,Textnummer
E96456European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00005.11H.0223.000Im RIS seit
11.03.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011