TE OGH 2011/2/24 6Ob15/11s

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen H***** R*****, geboren am 24. August 2004, vertreten durch die Mutter Dr. A***** S*****, beide *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. Dezember 2010, GZ 20 R 160/10v-86, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen verhängten über die Mutter des etwa sechsjährigen, unehelich geborenen H*****, in deren Betreuung und Alleinobsorge sich das Kind befindet, eine Geldstrafe gemäß § 79 AußStrG in Höhe von 500 EUR zwecks Durchsetzung der bestehenden Kontaktregelung des Kindes mit dem Vater vom 13. 1. 2009 (pflegschaftsgerichtlich genehmigt am 4. 6. 2009); die Mutter habe eine Kontaktaufnahme zumindest am 21. 7., am 28. 7. und am 4. 8. 2010 schuldhaft nicht zugelassen.

Die Mutter vertritt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Auffassung, ihr (zwischenzeitiger) Antrag auf vorübergehende Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters sei zwar am 6. 7. 2010 vom Erstgericht abgewiesen, ihr dieser Beschluss jedoch frühestens am 5. 8. 2010 zugestellt worden; in diesem Beschluss sei die Mutter aufgefordert worden, die Besuchskontakte zuzulassen, widrigenfalls über sie eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR verhängt werden würde. Da der Mutter der Beschluss vom 6. 7. 2010 erst nach den vereitelten Besuchsterminen zugestellt wurde, hätten die Vorinstanzen eine Geldstrafe verhängt, obwohl deren Androhung noch nicht einmal zugestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 46/08z EF-Z 2009/30 [Höllwerth] = EvBl 2009/37 [Graf-Schimek]; 6 Ob 68/09g EF-Z 2009/119 [Beck]) bedarf die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Kontaktregelung nicht deren Androhung; es ist daher nicht maßgeblich, ob der Mutter der Beschluss des Erstgerichts vom 6. 7. 2010 bereits zugestellt worden war. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Regelung vom 13. 1. 2009, die nach wie vor aufrecht ist; mit Beschluss des Erstgerichts vom 6. 7. 2010 wurde nicht die Kontaktregelung geändert, sondern - ganz im Gegenteil - ein diesbezüglicher Antrag der Mutter abgewiesen.

Dem zuletzt genannten Beschluss lagen Vereitelungen des väterlichen Besuchsrechts in der Zeit zwischen 10. 2. und 9. 6. 2010 zugrunde. Der Mutter ist im Sinn ihrer Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs beizupflichten, dass die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund dieser Vorfälle nicht (mehr) zulässig wäre, hat das Erstgericht diese doch - rechtskräftig - lediglich zum Anlass genommen, eine Geldstrafe anzudrohen. Die nunmehr inkriminierten Vorfälle lagen jedoch in einem Zeitraum danach; die Auffassung der Vorinstanzen, dass in einem solchen Fall eine Geldstrafe infolge weiterer Verstöße verhängt werden kann, begegnet keinen Bedenken. Die von der Mutter vertretene Auffassung würde demgegenüber dazu führen, dass bei wiederkehrenden Besuchsrechtsaussetzungsanträgen des betreuenden Elternteils eine Durchsetzung der Kontaktregelung praktisch nie möglich wäre, müssten die diese Anträge abweisenden Beschlüsse doch immer erst zugestellt und rechtskräftig werden.

Auf den nunmehr im außerordentlichen Revisionsrekurs vorgetragenen Einwand, die Kontaktregelung sei nicht hinreichend konkretisiert, hat sich die Mutter im Rekurs nicht gestützt; sie kann dies daher im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr nachholen.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E96581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00015.11S.0224.000

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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