TE OGH 2011/2/24 6Ob22/11w

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G***** K*****, vertreten durch Dr. Heimo Sunder-Plaßmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wegen 45.699,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 41 R 141/09b-70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können mit Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das Berufungsgericht hat nicht einen schlüssigen Verzicht des Beklagten auf die Vernehmung eines Zeugen angenommen, sondern aus dem Inhalt von Verhandlungsprotokollen den Tatsachenschluss gezogen, dass der Beklagte seinen Beweisantrag nicht aufrecht erhalten hat.

Die Rechtsrüge übersieht, dass das Erstgericht nur über die Zinsminderungseinwendungen zu entscheiden hatte, die die den Entscheidungsgegenstand bildenden Mietzinsforderungen betrafen, machte doch der Beklagte Zinsminderungsforderungen für andere Zinsperioden nicht als Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend.

Textnummer

E96380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00022.11W.0224.000

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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