Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** S*****, 2. I***** S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr. R***** H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R***** H*****, 2. M***** H*****, beide vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 788.248 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2010, GZ 1 R 110/10t-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0120610). Im Übrigen ist bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen (RIS-Justiz RS0119978, RS0110820), sodass die Beurteilung der Erheblichkeit bzw Geringfügigkeit des Mangels in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. In Anbetracht des Umstands, dass die Käufer ihr besonderes Interesse an einer bestimmten Nutzung des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben, und in Anbetracht der diesbezüglichen Zusicherung durch den Erstbeklagten ist in der Auffassung der Vorinstanzen, dass das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt (RIS-Justiz RS0120610), der einen Wandlungsanspruch der Kläger begründet, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es den Klägern darauf an, dass sie rechtlich in die Position versetzt werden, dass sie den geplanten Dachumbau durchführen können, ohne sich darüber mit den anderen Miteigentümern abstimmen zu müssen. Ihre diesbezügliche Zusage haben die beklagten Parteien nicht erfüllt. Ob man dies - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wegen Unterlassung der Übergabe der entsprechenden Vereinbarung als Sachmangel oder wegen Nichtverschaffens der entsprechenden rechtlichen Position als Rechtsmangel versteht, ist für die Berechtigung des geltend gemachten Wandlungsbegehrens ohne Bedeutung. Auf die Frage, durch welche Rechtsform die von den Klägern gewünschte und von den beklagten Parteien zugesagte Rechtsposition erreicht hätte werden können, etwa durch Begründung von Zubehörwohnungseigentum, Abfassung einer Benützungsregelung oder Einräumung bloß obligatorischer Nutzungsrechte, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Jedenfalls wäre die Verschaffung einer derartigen Position nicht von vornherein rechtlich unmöglich gewesen.
Die Revision bringt daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E96609European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00026.11H.0224.000Im RIS seit
24.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012