TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/20 2000/11/0211

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §140;
B-VG Art7 Abs1;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs2 Z2;
SHG Wr 1973 §13 Abs2 Z3;
SHG Wr 1973 §13 Abs2;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Mai 2000, Zl. MA 15-II-J 7/2000, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 10. Jänner 2000 bis 8. Februar 2000 gemäß §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973, idF der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. Dezember 1999, LGBl. Nr. 64/1999, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von S 8.341,-- gewährt. Die belangte Behörde ging hiebei von einem erhöhten Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder von monatlich S 9.313,-- (pro Tag für Jänner 2000 S 300,42 und für Februar 2000 S 321,14) aus. Für den Monat Februar 2000 errechnete die belangte Behörde für den Beschwerdeführer einen weiteren Sozialhilfebedarf für monatliche Mietbeihilfe in der Höhe von S 3.085,18 und monatliche Heizbeihilfe in der Höhe von S 861,--. Als anzurechnendes Einkommen bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer tatsächlich erhaltene Notstandshilfe von täglich S 137,80 sowie die für seinen Sohn Wilhelm erhaltenen "Alimente" von monatlich je S 660,--.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb verletzt, weil die belangte Behörde bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Bemessungszeitraum nicht einen Betrag in der Höhe des tatsächlichen durchschnittlichen Heizbedarfes gewährt hat und Alimente von S 660,-- monatlich als "anrechenbares Einkommen" abgezogen wurden. Für die von der Behörde gewählte Vorgangsweise fehle jedwede Begründung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des WSHG

von Bedeutung:

"Anspruch

§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird jedoch nicht berührt durch

1. Unterhaltsleistungen von Angehörigen, die gemäß § 29 Abs. 2 nicht zum Ersatz der Sozialhilfekosten herangezogen werden dürfen;

2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.

....

Einsatz der eigenen Mittel

§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

....

Lebensbedarf

§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören

1.

Lebensunterhalt,

2.

Pflege,

3.

Krankenhilfe,

4.

Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,

5.

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.

Lebensunterhalt

§ 12. Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Geldleistungen

§ 13 (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:

1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,

2.

Richtsatz für den Hauptunterstützten,

3.

Richtsatz für den Mitunterstützten.

Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen.

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuer, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern....

(5) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckmäßig umgeht. Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50% zu unterschreiten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie des Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden."

Der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel bezüglich der für den Monat Februar 2000 von der belangten Behörde gewährten Heizbeihilfe in der Höhe von S 861,-- liegt im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht vor:

Der zum Lebensbedarf gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG zählende Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 dieses Gesetzes auch die Beheizung. Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. unter Anwendungen von Richtsätzen zu erfolgen, welche durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen sind. Gemäß § 5 Abs. 4 der auf Grund des § 13 des WSHG erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 64/1999, ist zur Deckung des Heizbedarfes alleinunterstützten oder hauptunterstützen Sozialhilfebeziehern in Wohnungen ohne Zentralheizung in den Monaten Jänner bis April und Oktober bis Dezember eine Heizbeihilfe von S 861,-- monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren.

Die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer für den Monat Februar 2000 gewährte Heizbeihilfe entspricht demnach dieser Verordnung. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, zumal im Spruch des angefochtenen Bescheides auch § 5 dieser Verordnung als Rechtsgrundlage im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG genannt ist. Gemäß § 13 Abs. 6 WSHG ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere auch die Beheizung durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. In den im § 13 WSHG genannten Richtsätzen ist die Beheizung gemäß Abs. 3 noch gar nicht berücksichtigt, sie ist gemäß Abs. 6 durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 97/08/0055). Dass der im § 5 Abs. 4 der vorgenannten Verordnung betreffend die Festsetzung der Deckung des Heizbedarfes festgesetzte Betrag für die Heizbeihilfe den (individuellen) Bedarf gemäß § 13 Abs. 6 WSHG, welcher im Sinne des § 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung auszumitteln ist, nicht deckt, wird in der Beschwerde nicht behauptet. In der Replik zur Gegenschrift führt der Beschwerdeführer erstmals aus, dass es sich bei der "Heizbeihilfe" nur um eine "Heizkostenteilakontierung" handle, ohne jedoch näher zu konkretisieren, wie hoch tatsächlich sein Heizkostenaufwand ist. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Beschwerdeführer seinen Bedarf für Heizung nicht individualisiert.

Auch gegen die von der belangten Behörde für die Festsetzung der Sozialhilfe gewählte Vorgangsweise, die für den mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn Wilhelm geleisteten bzw. zu leistenden Alimente als die Sozialhilfe minderndes Einkommen anzurechnen, bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

Die Bemessung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 13 Abs. 1 WSHG nach dem Richtsatz für den Hauptunterstützten und Mitunterstützten (§ 13 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 WSHG) setzt voraus, dass der Hilfesuchende mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familiengemeinschaft lebt und diese Angehörigen hilfsbedürftig im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/08/0248, m. w. N.). Bezieht ein mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebender Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz WSHG bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall offensichtlich davon aus, dass bei der Unterhaltsleistung eines außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten an einen mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen der (die) Richtsatz (Richtsätze) grundsätzlich für den Alleinunterstützten bzw. Hauptunterstützten und für den (die) allenfalls noch weiters anzurechnenden Mitunterstützten zusammen mit der von Dritten empfangenen Unterhaltsleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne des § 8 Abs. 1 WSHG ausreicht und dieser Angehörige nicht mehr hilfsbedürftig ist.

Im Fall einer Unterhaltsleistung eines außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten an einen mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten nicht übersteigt, ist ebenfalls zu beachten, ob der unterhaltsberechtigte Angehörige trotz der empfangenen Unterhaltsleistung bzw. leicht liquidierbarer Unterhaltsansprüche hilfsbedürftig ist. Im Falle einer aus Hauptunterstützten und Mitunterstützten zusammengesetzten Konstellation ist nämlich für jede in Hausgemeinschaft lebende Person gesondert zu prüfen, ob sie hilfsbedürftig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067). Das Einkommen der in Familiengemeinschaft lebenden Personen ist in erster Linie nur für jene Personen maßgebend und daher nur auf den für diese Person heranzuziehenden Richtsatz anzurechnen, die es erzielt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz).

Es widerspricht zwar dem Gleichheitsgrundsatz und ist demnach verfassungswidrig, wenn jene Personen, die dem hilfsbedürftigen "Hauptunterstützten" gegenüber unterhaltsberechtigt sind, in jedem Fall mit ihren Einkünften unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft auch dann beitragen sollen, wenn sie ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind (vgl. hiezu VfSlg. 11662/1998 und 12179/1989 betreffend das Kärntner SHG und VfSlg. 11993/1989 betreffend das Tiroler SHG), es ist jedoch eine Regelung die vorsieht, dass Alimentationsleistungen Dritter an haushaltsangehörige Kinder des Hilfesuchenden dazu verwendet werden, den Lebensunterhalt des Kindes selbst zu bestreiten, nicht unsachlich (VfSlg. 11992/1989) und es ist daher für jede in Familiengemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Person gesondert zu prüfen, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist. Zu diesen eigenen Mitteln zählen auch (leicht liquidierbare) Unterhaltsansprüche gegen Dritte, unabhängig davon, ob diese in Familiengemeinschaft leben oder nicht (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510).

Da der von der Mutter dem mj. Sohn Wilhelm des Beschwerdeführers zu leistende monatliche Geldunterhalt von S 660,-

- nach dem Vorhergesagten als Eigenmittel des unterhaltsberechtigten mitunterstützten Kindes anzusehen ist, dessen Einsatz als eigenes Einkommen bei Feststellung seiner Hilfsbedürftigkeit im Sinne des WSHG zumutbar ist, bestehen im Beschwerdefall somit im Ergebnis keine Bedenken, wenn die belangte Behörde diese Unterhaltsleistung auf den "Erhöhten Richtsatz für 1 Erwachsenen und 2 Kinder" (im Beschwerdefall insgesamt S 9.313,--) angerechnet hat. Die Anrechnung dieser Unterhaltsleistung hat - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - auf den für den unterhaltsberechtigten mj. Sohn Wilhelm des Beschwerdeführers zu gewährenden Richtsatz für den Mitunterstützten (§ 13 Abs. 2 Z. 3 WSHG) zu erfolgen, welcher in dem von der belangten Behörde als "Erhöhter Richtsatz für 1 Erwachsenen und 2 Kinder" bezeichneten (Gesamt-)Richtsatz enthalten ist (siehe hiezu auch VfSlg. 11992/1989).

Mit seinem Vorbringen, die Mutter des mj. Wilhelm sei auf Grund des vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleiches verpflichtet, an diesen einen monatlichen Geldunterhalt von S 660,-- zu bezahlen, mit demselben Vergleich habe er sich jedoch zur Zahlung eines monatlichen Geldunterhaltes von ebenfalls S 660,-- für seine bei der Mutter lebende mj. Tochter Michelle verpflichtet, "die Unterhaltsbeträge heben sich demnach wechselseitig auf; de facto erhalte ich daher gar keine Unterhaltszahlung", verkennt der Beschwerdeführer, dass der von der Mutter zu leistende Geldunterhalt gemäß § 140 ABGB dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zusteht und daher diesem als eigene Mittel im Sinne des WSHG zuzurechnen ist. Der - zu einer Verminderung des Richtsatzes für den Mitunterstützten führende - Einsatz dieses Unterhaltes ist dem unterhaltsberechtigten Angehörigen aber zumutbar, wenn er tatsächlich empfangen wird oder zumindest leicht liquidierbar ist. Insoweit besteht nämlich für diesen unterhaltsberechtigten Angehörigen kein Bedarf im Sinne des § 13 Abs. 3 WSHG mehr. Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhaltsanspruch des mj. Sohnes Wilhelm nicht leicht liquidierbar wäre, sind im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und sind den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen; solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die vom Beschwerdeführer genannte Unterhaltsleistung gegenüber seiner nicht mit ihm im Haushalt lebenden mj. Tochter ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil Unterhaltspflichten des Hilfesuchenden gegenüber nicht mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nach den von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen des WSHG und der dazu ergangenen oben zitierten Verordnung keinen Einfluss auf die Höhe der Sozialhilfeleistung haben. Die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß der Hilfesuchende insoweit zur Unterhaltsleistung herangezogen werden kann, obliegt in den Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltes den ordentlichen Gerichten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner 2000 und Februar 2000 Sozialhilfe zuerkannt. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, wenn der dem mj. Wilhelm für diese Monate zustehende gesetzliche Unterhalt zur Gänze auf den dem hauptunterstützten Beschwerdeführer für diesen Angehörigen gewährten Richtsatz für Mitunterstützte angerechnet wird.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110211.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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