TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/20 2001/11/0021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2001
beobachten
merken

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
KAG Slbg 1975 §5 Abs1 lita Z1 idF 1998/046;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der D Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Mag. Markus Huber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Dezember 1999, Zl. 9/01-42.812/50-1999, betreffend Änderung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist Trägerin der privaten Krankenanstalt "D" in der Betriebsform eines Sanatoriums. Ihr Leistungsangebot auf Grund ihrer aktuellen Errichtungsbewilligung aus dem Jahre 1995 umfasst insgesamt zehn chirurgische Fächer. Mit Antrag vom 11. Mai 1999 begehrte sie die Bewilligung zur Erweiterung des Leistungsangebotes um die Durchführung von In-Vitro-Fertilisationen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 9c Abs. 2 lit. c des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975, LGBl. Nr. 97, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999 (SKAG), wegen Fehlens des Bedarfs abgewiesen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass dieses Beschwerdefalles beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt, im § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1998 (nunmehr nach Wiederverlautbarung § 7 Abs. 1 lit. a Z. 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG, LGBl. Nr. 24), die Wortfolge "im Land Salzburg gelegenen" als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, G 95/00, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "im Land Salzburg gelegenen" im § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975, LGBl. Nr. 97 in der Fassung LGBl. Nr. 46/1998, verfassungswidrig war und hob die Wortfolge "im Land Salzburg gelegenen" im § 7 Abs. 1 lit. a Z. 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG, LGBl. Nr. 24/2000, als verfassungswidrig auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Aufhebung der Wortfolge "im Land Salzburg gelegenen," in den vorgenannten Gesetzesstellen, auf welche Bestimmungen die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung der Bedarfsfrage im angefochtenen Bescheid gestützt hat, hat gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zur Folge, dass sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet erweist.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebühren nur die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG im Betrag von S 2.500,-- zu entrichten war.

Wien, am 20. Februar 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110021.X00

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten