TE OGH 2011/3/8 12Os23/11s

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Veröffentlicht am 08.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emanuel F***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Juli 2010, GZ 27 Hv 10/10x-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Seidl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Juli 2010, GZ 27 Hv 10/10x-17, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB.

Der Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27. August 2009, GZ 24 BE 35/09w-6, wurde Emanuel F***** mit Wirkung vom 28. September 2009 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 46 Abs 1 und Abs 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG bedingt entlassen.

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Juli 2010, GZ 27 Hv 10/10x-17, wurde er des am 11. Juli 2009 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Geldstrafe verurteilt. Unter einem fasste der Einzelrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 24 BE 35/09w des Landesgerichts Innsbruck abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494a Abs 6 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit nämlich nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019). Die der Beschlussfassung zugrunde liegende Straftat wurde jedoch nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn verübt.

Da sich die Gesetzesverletzung infolge Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Emanuel F***** ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO), den Beschluss aufzuheben und den auf Widerruf der bedingten Entlassung gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00023.11S.0308.000

Im RIS seit

22.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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