TE OGH 2011/3/8 5Ob239/10y

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Veröffentlicht am 08.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angela G*****-B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Beatrix S*****-S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Räumung (Streitwert 5.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 27. August 2010, GZ 1 R 261/10f-30, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 23. Juni 2010, GZ 5 C 661/08k-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und - über Antrag auf nachträgliche Zulassung - dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dem Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen des Erstgerichts in den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung - bei der Bewertung der Negativfeststellung des Erstgerichts zur Gutgläubigkeit des Ersitzungsbesitzers eine „Fehlinterpretation“ unterlaufen sei. Es liege auch keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob die Entstehung einer Dienstbarkeit durch Teilung im Rahmen eines Erbübereinkommens im Allgemeinen und im Besonderen auch dann möglich sei, wenn das durch Teilung entstandene herrschende Gut infolge seiner nunmehr gegebenen (für eine Landwirtschaft) geringen Größe die behauptete Dienstbarkeit ohne Berücksichtigung der Mitbewirtschaftung anderer Liegenschaften allenfalls nicht (mehr) benötigte.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

1.1. Die Klägerin behauptet, der Entscheidung des Berufungsgerichts hafte deshalb eine Aktenwidrigkeit an, weil es zur Frage der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgegangen, sondern diese unrichtig und unvollständig wiedergegeben habe. Unter Berücksichtigung näher bezeichneter Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung und seiner rechtlichen Beurteilung ergebe sich, dass der Ersitzungsbesitzer von seiner Nichtberechtigung zur Nutzung gewusst habe und folglich unredlich gewesen sei.

1.2.1. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf einer aktenwidrigen Grundlage beruhen, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043298 [T1]; vgl auch RS0043284 [T3]; RS0043324 [T8]).

1.2.2. Das Berufungsgericht hat die Negativfeststellung des Erstgerichts zur (Un-)Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers richtig wiedergegeben (Berufungsurteil AS 186). Die Auslegung dieser Urteilsfeststellung ist einzelfallbezogen und bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0118891; RS0054786; vgl auch RS0042828). Ein allenfalls dem Rekursgericht unterlaufener grober und damit korrekturbedürftiger Fehler, der ausnahmsweise eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof gebieten würde (RIS-Justiz RS0044088; RS0042779), liegt nicht vor, stellt doch die Negativfeststellung zur Annahme des Ersitzungsbesitzers über eine erfolgte Dienstbarkeitseinräumung schon nach allgemeinen Grundsätzen sprachlicher Logik nicht die positive Feststellung seiner Unredlichkeit dar. Der Umstand, dass über Jahrzehnte hinweg niemand die Benützung durch den Ersitzungsbesitzer hinderte oder etwa ein Entgelt verlangte, spricht im Übrigen auch für dessen Redlichkeit (vgl 6 Ob 518/96; RIS-Justiz RS0010185 [T3]). Dass aus Ausführungen des Erstgerichts in dessen Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung allenfalls Abweichendes erschlossen werden könnte, stellt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine aufzugreifende Fehlinterpretation besagter erstgerichtlicher Feststellung dar (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.1. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mangels erwiesener Unredlichkeit rechtlich von erfolgter Ersitzung auszugehen sei, vermag die Klägerin in ihrer Revision inhaltlich nichts entgegenzusetzen.

2.2. Da die Nutzung der „Tenn“ landwirtschaftlichen Zwecken, nämlich der (einfacheren) Bewirtschaftung bestimmter Liegenschaften diente, ist die Annahme einer Grunddienstbarkeit anstatt der von der Klägerin ins Treffen geführten persönlichen Dienstbarkeit jedenfalls nicht unvertretbar (§ 473 ABGB). Die von der Klägerin bezogene Entscheidung 2 Ob 124/09p betraf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt.

3. Zu der vom Berufungsgericht bejahten Ersitzung zeigt die Klägerin somit keine iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Auf die Frage, ob die Dienstbarkeit auch infolge Teilung entstanden sein könnte, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

Textnummer

E96626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00239.10Y.0308.000

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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