Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Radoslav Sl***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Samuel S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. November 2010, GZ 602 Hv 11/10s-165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Samuel S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche und Freisprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Samuel S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 17. April und 3. Juni 2010 in H***** und an anderen Orten zu insgesamt zehn, im Urteilsspruch näher bezeichneten Einbruchsdiebstählen (Schuldspruchpunkte I./A./1./ bis 5./, 30./, 31./, 36./, 37./ und 55./) der Mitangeklagten Stanislaus Sk*****, Klaudia H***** und Rene F***** beigetragen, indem er die unmittelbaren Täter mit seinem Taxi zu den Tatorten brachte, auf sie wartete und sie mit der Beute wieder nach B***** zurückführte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des (Sechst-)Angeklagten Samuel S*****, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt. Sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber verkennt den Umfang der auf eine gedrängte Darstellung der entscheidenden Umstände beschränkten - durch § 281 Abs 1 Z 5 StPO abgesicherten - gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Das Gericht muss nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtern und darauf untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im Voraus auseinandersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0106295). Das Aufgreifen formaler Mängel muss sich überdies auf entscheidende Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS0106268) und an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nehmen (RIS-Justiz RS0119370).
Der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Angaben des Angeklagten Rene F***** in der Hauptverhandlung nicht außer Acht gelassen, sondern diese, wonach Samuel S***** als Taxifahrer beigezogen und mit Ausnahme des Fuhrlohns für seine Tätigkeit nicht entlohnt worden wäre, in seine Erwägungen miteinbezogen und demgemäß übrigens die gewerbsmäßige Tendenz des Sechstangeklagten verneint (US 38).
Mit dem Hinweis auf eine isoliert betrachtete Passage in der Aussage F*****s, wonach der Nichtigkeitswerber nicht gewusst hätte, dass die Mitangeklagten Einbruchsdiebstähle verüben, versucht er lediglich, seiner die subjektive Tatseite in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei übersieht er, dass jene Deposition des Rene F***** dessen bloße Einschätzung zur inneren Tatseite des Samuel S***** darstellte, worauf das Erstgericht nicht einzugehen verpflichtet war. Inhaltlich bekämpft der Angeklagte lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsfehler aufzeigen zu können.
Dieser erschloss vielmehr - mit den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender und solcherart auch unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall einwandfreier Begründung - den Vorsatz des Samuel S***** auch aus den im Wesentlichen gleichlautenden Schilderungen der Beteiligten zum Ablauf der insgesamt zehn nächtlichen Fahrten von der Slowakei nach Österreich sowie daraus, dass der Sechstangeklagte jeweils auf die unmittelbaren Täter wartete, die mit gefüllten Taschen und Rucksäcken zum Fahrzeug zurückkehrten, wobei veräußerbare Wertgegenstände in der Nacht fast ausschließlich versperrt und gesichert vorzufinden sind.
Der weitere Einwand einer fehlenden Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den Aussagen der Klaudia M***** geht ebenso fehl, ist aus dieser für die Position des Beschwerdeführers doch nichts zu gewinnen, weil sie nur angegeben hatte, ihn nicht zu kennen und dass er sie „nur am 2. 6. 2010 zweimal hierher gefahren“ hätte. Im Übrigen bestätigte auch sie, dass die unmittelbaren Täter erkennbar mit in Rucksäcken verpackter Beute zum Auto zurückkehrten.
Das Vorbringen, „die Aussagen der übrigen Mitangeklagten“ wären nicht gewürdigt worden, entzieht sich mangels bestimmter Bezeichnung, welche Depositionen zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt geblieben seien, einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96747European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00022.11V.0308.000Im RIS seit
07.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011