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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §229 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte die Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr des beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes) vom 2. Dezember 1993, Zl. 130588/III-32/93, betreffend Einstufung nach § 240a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Jänner 1993 als Amtsrätin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Die vorliegende Beschwerde betrifft eine strittige Angelegenheit aus der Aktivdienstzeit der Beschwerdeführerin, und zwar die Einstufung ihres Arbeitsplatzes aus Anlass der mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 erfolgten Überleitung in die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (im Folgenden kurz neues PT-Schema genannt).
Im fraglichen Zeitraum war die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz Nr. 7 Öffentlichkeitsarbeit im Vorstandsbüro der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz (im Folgenden kurz Direktion X. genannt) tätig. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsplatz (nach einer Organisationsänderung ab 1. Jänner 1977) nach dem Dienstklassensystem mit B/VI bewertet. Die Beschwerdeführerin, die neben einem Hauptschulabschluss über eine langjährige Betriebserfahrung verfügte, war - nach erfolgreicher Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III/Allgemein - mit Wirkung ab 1. April 1982 in die Verwendungsgruppe B überstellt worden. Nach positiver Absolvierung einer weiteren Prüfung (Verkehrsleiterprüfung) wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in die Dienstklasse VI ernannt.
Als letzter Gruppe im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung wurde den "Beamten des Verwaltungsdienstes" - dazu zählte auch die Verwendung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu näher § 228 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979) - durch die BDG-Novelle 1989 die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung für das neue PT-Schema zu optieren. Nach Information durch den Dienstgeber (Ausdruck des Rechenzentrums vom 21. September 1989; Bekanntgabe der neuen Einstufung für den Fall der Überleitung in das neue PT-Schema unter Berücksichtigung der Verwendung der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1990 als "Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg":
Verwendungsgruppe (VGr) PT 3, Dienstzulagengruppe (DZ-Gr) 1b) optierte die Beschwerdeführerin für das neue PT-Schema.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1989 stellte die Dienstbehörde erster Instanz - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Erklärung gemäß § 240a BDG 1979 ihre Überleitung in die (neue) Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit 1. Jänner 1990 bewirkt. Auf Grund ihrer Verwendung (Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion) gebühre ihr ab 1. Jänner 1990 das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 17 mit einer Dienstzulage der DZ-Gr 1b dieser Verwendungsgruppe.
In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin "unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtswidrigkeit" geltend. Sie beantragte eine Abänderung der Einstufung in die Einstufung der VGr PT 2, DZ - Gr 2b, und für den Fall, dass diese Einstufung nicht möglich sei, eine solche in die VGr PT 2, DZ - Gr 3b. Im Wesentlichen brachte sie vor, der von ihr bekämpften Überleitung in die VGr PT 3, DZ - Gr 1b liege die Einstufung ihrer Verwendung als Referent B 4 in einer Direktion zu Grunde, die in Z. 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 näher geregelt sei. Maßgebend seien hiefür "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten". Die von ihr angestrebte Einstufung als Referent B 2 oder B 3 (Anmerkung: maßgebend für die VGr PT 2 DZ - Gr 2b bzw. DZ - Gr 3b) umfassten nach Z. 31.8. lit. b und c der genannten Anlage "regelmäßig koordinierende und planende" Tätigkeiten, im ersten Fall "in einem fachlich eingeschränkten Umfang", im zweiten Fall auf Routinefälle eingeschränkt. Tatsächlich erbringe sie auf ihrem Arbeitsplatz als Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Pressedienst (zuständig für die Organisation, Planung und Durchführung sowie die Koordinierung mit Behörden und nachgeordneten Dienststellen; jährlicher Ausgabenrahmen ca. S 800.000,--) laut der angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung (im Folgenden Apl-B 1) eine derartige Tätigkeit, die der höheren Einstufung entspräche.
Angeschlossen war (unter Verwendung eines hiefür vorgesehenen Formulars) eine Arbeitsplatzbeschreibung, deren Seiten 2 - 3a (unstrittig, wie aus späteren Ermittlungen hervorgeht) von der Beschwerdeführerin selbst verfasst worden waren. Diese Teile umfassen die Spalten "4. Ziele des Arbeitsplatzes, 5. Aufgaben des Arbeitsplatzes" und "6. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100) sowie mit einer Charakterisierung der einzelnen Tätigkeiten". Die Apl-B 1 enthält in der Spalte 6 die Aufzählung von 9 Teiltätigkeiten, die teilweise in der Aufzählung und im Umfang von späteren (von der Behörde, teilweise unter ausdrücklicher Mitwirkung der Beschwerdeführerin erstellten) Arbeitsplatzbeschreibungen abweicht. Als charakterisierende Merkmale werden in der Apl - B 1 die Eigenschaften "gleichartig" und "verschiedenartig" verwendet. Die Abweichungen betreffen insbesondere die Punkte 1 "Öffentlichkeitsarbeit" (Umfang: 10 %;
verschiedenartig) und 2 "Pressebetreuung (Umfang: 25 %;
verschiedenartig), die in den späteren Arbeitsplatzbeschreibungen unter einem Punkt zusammengefasst werden, sowie in Punkt 3 "Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen" die Quantifizierung (Umfang: 25 %;
verschiedenartig). Zu allen Punkten wird die Tätigkeit jeweils näher ausgeführt.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens legte die Dienstbehörde erster Instanz jene (undatierte) von der Behörde erstellte ("derzeit gültige") Arbeitsplatzbeschreibung vor, die sie offenbar ihrem Bescheid zugrundegelegt hatte (im Folgenden Apl-B 2). Die Apl-B 2, die in der Art der Apl-B 1 erstellt wurde, zählt in Spalte 6 des vorgegebenen Formulars 9 Teiltätigkeiten auf und gibt gleichfalls als charakterisierende Merkmale die Eigenschaften "gleichartig" und "verschiedenartig" an. Punkt 1 dieser Beschreibung fasst "Öffentlichkeitsarbeit und Werbung" zusammen (Umfang: 25 %; verschiedenartig) und nennt dazu folgende Tätigkeiten: "Erlässe, Aussendungen und Berichte im Rahmen der Bemühungen der Unternehmensleitung zur Verbesserung des Erscheinungsbildes der Post in der Öffentlichkeit. Betreuung der Medienvertreter bei Veranstaltungen der PTV. Vermittlung und Vorbereitung von Pressegesprächen, Interviews und Pressekonferenzen. Erarbeitung von Unterlagen zu Pressemappen und sonstige schriftliche Unterlagen. Werbemaßnahmen für neue Dienste und Einrichtungen der Post. Entwurf von Werbe-Massensendungen". Punkt 2 umfasst den Teilbereich "Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen im Direktionsbereich für ... (es folgen generelle Angaben zur Art dieser Veranstaltungen wie z.B. Eröffnung von Post-, Postauto- und Fernmeldedienststellen durch Bundesminister, Generaldirektor und Präsident; Feiern zu besonderen Anlässen (mit Beispielen), Ausstellungen bei Postämtern und in der Ganggalerie der Postdirektion, Besprechungen mit Dienststellenleitern, Bürgermeistern, Gendarmerie, Polizei und sonstigen Ämtern und Behörden; Erstellen von Programmen und Unterlagen; Umfang: 20 %; verschiedenartig)."
Mit dem Vorlagebericht legte die Dienstbehörde erster Instanz auch eine von ihrer Abteilung 1S verfasste Stellungnahme einschließlich bestimmter Unterlagen vor. Eine Unterlage ist das Formblatt "Tätigkeitsstruktur", das eine mit 31. August 1990 datierte Paraphe trägt (im Folgenden Apl - B 3 genannt). In dieser Apl - B 3 wurden die Teiltätigkeiten des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (deren Umschreibung folgt der Gliederung in Spalte 6 der Apl-B 2 unter Berücksichtigung von in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen, weshalb es auch teilweise bei den Angaben zum Umfang zu Veränderungen kam) entsprechend den nach den Z 31. 8. und 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgegebenen Kriterien neu bewertet (siehe dazu unten). Aus einer weiteren Unterlage geht hervor, dass der Leiter des Vorstandsbüros diese Angaben bestätigte.
Auf Grund eines weiteren Ermittlungsauftrages legte die Dienstbehörde erster Instanz im April 1991 eine neuerlich korrigierte Arbeitsplatzbeschreibung vor (im Folgenden Apl - B 4), die laut einem vorgelegten Protokoll vom 3. April 1991 unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin erstellt wurde. Die Apl - B 4 geht wie die Apl B 3 von den Bewertungskriterien nach der Anlage 1 zum BDG 1979 aus und konzentriert sich auf jene Teiltätigkeiten (in den Punkten 1 - 3 sowie 6 und 7), die nach den maßgebenden Kriterien nach Z 31.8. lit b und c der Anlage der VGr PT 2, DZ-Gr 2b bzw. 3b zugeordnet werden. Im Folgenden wird die Apl - B 3 wörtlich wiedergegeben, wobei die "neue Bewertung" von Teiltätigkeiten durch die Apl - B 4 in eckiger Klammer angegeben wird.
"Tätigkeitsstruktur
1
2
3
4
Tätigkeiten lt. Arbeitsplatzbeschreibung
Die Tätigkeiten lt. Sp. 1 sind
regelm. planend u. koordinierend
regel- mäßig durch-führend
fachlich einge-
schränkt
auf Routine-fälle einge-
schränkt
%
Pkt. 1
Öffentlichkeitsarbeit, Werbung
18(22)
16(12)
7(10)
Pkt. 2
Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen
12(15)
10(7)
3(3)
Pkt. 3
Verwaltung des Kredites für Marketing und Werbung
2(1)
2(3)
6(6)
Pkt. 4
Organisation des Direktionsfotodienstes
1(1)
Pkt. 5
Bedienung eines EDV- Bildschirmgerätes
entfällt derzeit
Pkt. 6
Einsatz des Infobusses und
9(9)
5(1)
1(1)
Pkt. 7
Geschäftsstelle über besonderen
2(1)
0(1)
6(6)
Pkt. 8
Dokumentation und Information
wird nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz gemacht
Pkt. 9
Personalangelegenheiten des Höheren Dienstes Standesführung der Bediensteten des Höheren Dienstes"
wird von der Abt. 1 wahrgenommen
Schließlich legte die Dienstbehörde erster Instanz eine mit 11. Dezember 1991 datierte Arbeitsplatzbeschreibung (Apl - B 5) vor, die nunmehr 6 Teilaufgaben umfasst (in Klammer jeweils der in Spalte 6 des Formulars angegebene Umfang in Prozentpunkten sowie die Charakterisierung "gleichartig" bzw. "verschiedenartig":
"1.
Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, PR- Aktivitäten, (41 %;verschiedenartig) Pressebetreuung
2.
Organisation von Veranstaltungen und Tagungen, (25 %;verschiedenartig) Betreuung der Ganggalerie, Betreuung der EFA bei besonderen Anlässen
3.
Verwaltung des Kredites für Marketing und Werbung
(10 %;gleichartig)
4.
Organisation des Photodienstes
(1 %; gleichartig)
5.
Einsatz des Informationsbusses und Stände
(15 %;verschiedenartig)
6.
Geschäftsfälle über besonderen Auftrag
(8 %; verschiedenartig)"
Am 25. März 1992 fand eine Beweisaufnahme unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Direktion X. statt. Das (umfangreiche) Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Dabei wurde im Wesentlichen (eine genaue Wiedergabe erfolgt unten bei der Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides) hervorgehoben, dass die von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Geschäftsfälle nur in einem so geringen Umfang schriftlich dokumentiert seien, dass sie bis auf ganz wenige Fälle nicht nachvollziehbar seien. Es folgt eine Aufzählung der Geschäftsstücke aus den Jahren 1990 bis 1992, die zum Teil von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, und deren Inhalte, aus denen die Behörde ihre Schlussfolgerung ableitete, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Z 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt seien. Persönliche Eigenschaften der Beschwerdeführerin (wie Ideenreichtum, Eigeninitiative usw.) seien im vorliegenden Verfahren nicht zu bewerten. Außerdem würden laut Gliederungsschaublatt des Vorstandsbüros für bestimmte höherwertige Aufgaben, auch aus dem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin, andere Arbeitsplätzen (der mit VGr PT 2 bewertete Arbeitsplatz eines Referenten A/Marketingkoordination und der mit VGr PT 2/3b bewertete Arbeitsplatz Nr. 3 (Referent B 3/Presse- und Informationsdienst) zur Verfügung stehen
Die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes Nr. 3 würden sich von dem unter Punkt 1 ihrer Arbeitsplatzbeschreibung u.a. genannten Teilaufgaben "Betreuung der Medienvertreter (Presse und ORF)" unterscheiden.
In ihrer mehrseitigen Stellungnahme vom 15. September 1992 skizzierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Grundsätze der Unternehmenspolitik, die für ihren Arbeitsbereich besonders zutreffend gewesen seien. In der Folge listete sie jene Veranstaltungen namentlich auf, bei denen sie an der Planung mitbeteiligt gewesen sei und die zum Teil Vorbildcharakter für andere Direktionen gehabt hätten (z.B. die Verkaufsausstellung im Kaufhaus A. in X., Einsatz des Informationsbusses). Durch ihre sorgfältige Planung und Koordination sei es ihr gelungen, dass über alle wichtigen postalischen Ereignisse im Rundfunk und Fernsehen (einschließlich der "Seitenblicke") und in den Medien kostenlos berichtet worden sei. Ihre verantwortungsvollen und schwierigen Aufgaben, die sie größtenteils eigenverantwortlich ausübe, verlangten durchwegs eine regelmäßige Planung, Koordination und Kontrolle. Dass ihre Arbeiten nicht im Einzelnen in Geschäftsstücken dokumentiert worden seien, sei auf den Umfang ihrer Tätigkeiten und den enormen Arbeits- und Zeitdruck zurückzuführen. Sie habe es für wichtiger gehalten, neue Marketingaktivitäten zu planen als schon erfolgreich abgeschlossene Veranstaltungen im Einzelnen in Geschäftsstücken nachzuweisen.
Ihre regelmäßig planenden und koordinierenden Tätigkeiten könnten allerdings von folgenden Personen (es folgt die namentliche Aufzählung von 19 Personen, vorwiegend aus dem Bereich der Dienstbehörde erster Instanz und der belangten Behörde) bezeugt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Erfüllung der Erfordernisse der Z 31.8. lit b und c in Verbindung mit Z 31.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 ab.
In der Begründung stellte sie neben dem Werdegang der Beschwerdeführerin den (chronologischen) Gang des Verfahrens ausführlich dar. So wurden z.B. die oberwähnten 5 Arbeitsplatzbeschreibungen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25. März 1992 wörtlich wiedergegeben.
(Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Beweisaufnahme, soweit dies aus der Sicht der Beschwerde von Bedeutung ist. Sie stimmen wörtlich mit dem darüber geführten Resumeeprotokoll überein, das dem Parteiengehör unterzogen wurde.)
In der Beweisaufnahme (vom 25. März 1992) sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Geschäftsfälle nur in einem so geringen Umfang schriftlich dokumentiert seien, dass sie, bis auf ganz wenige Geschäftsstücke, nicht nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr behauptete planende, koordinierende und kontrollierende Tätigkeit im Wesentlichen lediglich mit den Eintragungen in ihrem Vormerkkalender belegt. Schriftliche Dokumentationen über die Planung von Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation von Veranstaltungen seien nicht vorhanden. Die Geschäftstücke, in die die Behörde habe Einsicht nehmen können, beinhalteten im Wesentlichen eine mehr oder weniger geordnete Sammlung von Unterlagen, die überwiegend von Dritten eingelangt seien. Es sei nur eine sehr geringe Anzahl von Geschäftsstücken vorhanden, in denen eine konzeptive Tätigkeit der Beschwerdeführerin belegt sei.
Zu den wenigen vorgelegten Geschäftstücken der Jahre 1990, 1991 und 1992 sei im Einzelnen festzuhalten:
1. Geschäftsfall "Eröffnung Kaufhaus A" vom 12. bis 24. März 1990. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Planung und Durchführung der Veranstaltung im Wesentlichen den Eintragungen im Vormerkkalender zu entnehmen. Nach ihren Angaben habe die planende Tätigkeit in folgenden Punkten bestanden:
"-
aus einer Anregung (Idee) sei die Festlegung erfolgt, ob eine bestimmte Veranstaltung von der Direktion durchgeführt werde.
Die Festlegung sei jedoch durch den Leiter des Vorstandsbüros und den Präsidenten der Direktion erfolgt;
-
Festlegung einzelner geplanter Aktivitäten mit den Verantwortlichen der Gesamtveranstaltung (Kaufhaus A.) und den betroffenen Stellen der PTV;
-
Anweisung der Stellen der PTV zur Durchführung zu den geplanten Zeitpunkten;
-
Ein Schriftverkehr mit den Gesamtverantwortlichen (Kaufhaus A) existiere nicht, da er nicht erforderlich gewesen sei,
-
Die Dokumentation über die Gesamtverantwortung erschöpfe sich in einzelnen Geschäftstücken zur Durchführung.
Aktenmäßig seien lediglich einzelne Durchführungsmaßnahmen festgehalten worden."
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wäre die Planung und Durchführung dieser Veranstaltung dem Punkt 2 der Arbeitsplatzbeschreibung (Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen) zuzuordnen. Der Geschäftsfall "Kaufhaus A." enthalte jedoch laut Angaben der Beschwerdeführerin auch Komponenten der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung; diese Tätigkeiten seien dem Punkt 1 der Arbeitsplatzbeschreibung zuzurechnen. Dazu zählten insbesondere auch die Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und Presseempfängen bzw. Medienempfängen.
2. Die Beschwerdeführerin habe festgestellt, dass die Tätigkeiten zu Punkt 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung nicht genau zu trennen seien, da Punkt 1 auch die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Medienveranstaltungen enthalte, andererseits in der Tätigkeit der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen laut Punkt 2 der Arbeitsplatzbeschreibung auch Tätigkeiten der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung enthalten seien.
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin (bei der Beweisaufnahme) wäre der Anteil der durchführenden Tätigkeit in den Teilbereichen laut Punkt 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung (zusammen 66 % der Gesamttätigkeiten ihres Arbeitsplatzes laut Tätigkeitsstruktur - Anmerkung:= Apl-B 3) deshalb so gering, weil ihre durchführende Tätigkeit im Wesentlichen nur ihre Aufträge zur Durchführung umfasse, diese selbst aber von anderen Stellen (Fernmeldemonteurschule, Hochbauabteilung, Abteilung 4 etc) besorgt werde.
3. Zur Gesamtzahl der in der Direktion X stattfindenden Veranstaltungen habe die Beschwerdeführerin die von ihr erstellte Broschüre betreffend 1990 "Die Post um gute Kontakte bemüht" vorgelegt. Die Veranstaltungen "Informationsbus - Informationsstand" (18 Veranstaltungen), "Jubiläen - Ausstellungen" (8 Veranstaltungen), "Postämtereröffnungen" (24 Eröffnungen) und "Ausstellungen in der Ganggalerie" (15 Veranstaltungen) seien nach den Angaben der Beschwerdeführerin von ihr geplant, organisatorisch vorbereitet als auch bezüglich der Durchführungsmaßnahmen koordiniert worden.
Medienveranstaltungen seien in diesem Katalog nicht enthalten. Als große Veranstaltung dieser Art habe die Beschwerdeführerin den "Medienempfang im Frühjahr 1990" und die eineinhalbstündige Fernsehsendung "Land in Sicht" am 26. Oktober 1990 angeführt.
Die Broschüre selbst beinhalte nur eine Auflistung der Veranstaltungen und einige Fotos.
4. An beispielhaften Geschäftsstücken habe die Beschwerdeführerin noch folgende vorgelegt:
Gst. GZ 5 - V/91 - Eröffnung des FBAU Exerzierplatz Planende Tätigkeiten seien aus dem dokumentierten
Geschäftsstück nicht feststellbar. Das Geschäftsstück umfasse nahezu ausschließlich nur die Ereignisse der Koordination der verschiedensten an der Eröffnung teilnehmenden Personen und Stellen, somit lediglich deren terminliche Abstimmung.
Gst. GZ 125 - VB/91 - Planung und Festlegung der zur Eröffnung notwendigen Mittel und des Einsatzes des Personals und der sonst notwendigen Ressourcen.
Planende Tätigkeit sei aus der Dokumentation nicht ersichtlich. GSt. GZ 32 - V/32 - Messe Marke und Münze, Werbesendung.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe ihre planende Tätigkeit in der Planung und Abstimmung einer entsprechenden Werbeaussendung bestanden.
Auch in diesem Geschäftsfall könne jedoch eine planende Tätigkeit nicht festgestellt werden.
GSt. GZ 18 - VB/92 - Werbemittel "Briefwaagenlineal - Brieföffner".
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe ihre planende und koordinierende Tätigkeit bei diesem Geschäftsfall darin bestanden, den Einsatz der Werbemittel planmäßig festzulegen, die notwendige Anzahl zu ermitteln und den Einsatz zu koordinieren.
Dokumentiert sei lediglich die Bestellung der Werbemittel. Planende und koordinierende Tätigkeit könne nicht festgestellt werden.
GSt. GZ 683 - V/91 - Ausstellung Ingeborg H. in der Ganggalerie
Nach Durchsicht der Geschäftsstücke durch die belangte Behörde sei keine planende Tätigkeit (der Beschwerdeführerin) festzustellen. Die Beschwerdeführerin habe zugestimmt, dass die Ausstellungen in der Ganggalerie zu einem großen Teil Routinetätigkeiten darstellten. Es käme aber ihrer Auffassung nach in einzelnen Fällen zu Aufgabenstellungen, die bis dahin noch nie zu bearbeiten gewesen seien (wie z.B. Bilder vom Zoll usw) und die ihrer Meinung nach daher höherwertige Tätigkeit darstellen müssten.
Gst. GZ 1604 - VB/89 - 10 Jahre Erdefunkstelle A (EFA), 25 Jahre Intelsat
Laut Dienstanweisung der Generaldirektion sei der Auftrag zur Organisation einer Sonderausstellung, einer Pressekonferenz und eines Sonderpostamtes unter Einbeziehung des regionalen Fremdenverkehrsverbandes ergangen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde an Hand des Geschäftsstückes habe es sich dabei überwiegend um koordinierende Tätigkeit gehandelt. Die Beschwerdeführerin hätte aber nach ihrer (dokumentierten) Aussage den Umbau und die Ausgestaltung des Besucherraumes der EFA selbst geplant; außerdem habe sie die Anbahnung und Koordination für die Herstellung des Videofilmes zum Jubiläum der EFA herbei- bzw.
durchgeführt.
Im diesbezüglichen Geschäftsstück scheine aber ihr
Vorgesetzter Dr. Z. als Bearbeiter auf.
Aus weiteren (namentlich aufgezählten) Geschäftsstücken zu
diesem Jubiläum seien keine planenden, sondern (nur) einige koordinierende Tätigkeiten feststellbar.
In der Beweisaufnahme habe die Beschwerdeführerin überdies immer wieder ihren persönlichen Einsatz betont wie ihr Engagement, ihr Organisationstalent usw. Dazu werde von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei. Nicht zu bewerten seien persönliche Eigenschaften wie Ideenreichtum, Eigeninitiative, Problemlösungsvermögen, Verhandlungsgeschick etc. Dies wäre Gegenstand eines Leistungsfeststellungsverfahrens.
In der Beweisaufnahme habe die belangte Behörde weiters festgestellt, dass laut Gliederungsschaublatt für höherwertige Aufgaben des Vorstandsbüros, auch aus dem Tätigkeitsbereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, der Arbeitsplatz "PT 2/1, Referent A/Marketingkoordination" und der "Arbeitsplatz Nr. 3, Referent B 3, PT 2/3b, Presse und Informationsdienst" zur Verfügung stünden.
Zum genannten Arbeitsplatz Nr. 3 sei vom Leiter des Vorstandsbüros in der Beweisaufnahme ausgeführt worden, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter Punkt 10 angeführten Presseangelegenheiten (Stellungnahmen zu Zeitungsartikeln, Leserbriefen, Beantwortung von Zeitungsinterventionen und Interventionen der Ombudsleute) dieses Arbeitsplatzes andere Tätigkeiten beinhalteten als die unter Punkt 1 der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin genannten Teilaufgaben (Betreuung der Medienvertreter (Presse und ORF) bei postalischen Veranstaltungen, Presseeinladungen; Vorbereitung und Organisation von Pressekonferenzen, Pressgesprächen, Organisation von Pressemappen und sonstigen Presseunterlagen, Organisation von Presseempfängen).
Als weiteres Beispiel für die Planungstätigkeit auf ihrem Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin das Gst. GZ 29 - V/92 vorgelegt. Darin werde insbesondere ausgeführt, dass geplant und beabsichtigt sei, den Informationsstand auf der Ferienmesse in X. aufzustellen.
Aus der Dokumentation seien keine Planungstätigkeiten ersichtlich. Die Entscheidung über die Aufstellung eines Informationsstandes sei nicht von der Beschwerdeführerin getroffen worden.
Laut den Angaben des Leiters des Vorstandsbüros sei die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Preis- und Vertragsverhandlungen ermächtigt gewesen. Ihr seien aber entsprechende Vorgaben erteilt worden. Die Verträge seien aber nicht von ihr verantwortlich unterzeichnet worden.
Nach kurzer Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der in Wahrnehmung des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. September 1992 stellte die belangte Behörde fest, die dort im Wesentlichen enthaltene Aufzählung von Veranstaltungen sei nicht geeignet, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in Frage zu stellen. Es könne auch auf Grund dieser Stellungnahme nicht festgestellt werden, dass auf ihrem Arbeitsplatz im überwiegenden Ausmaß koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten anfielen und nicht überwiegend durchführende und kontrollierende Tätigkeiten.
Die konkret durchgeführte Prüfung der von der Beschwerdeführerin beispielhaft vorgelegten Geschäftsstücke und Dokumentationen ihrer Tätigkeit habe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der Gesamtzahl der von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle schlüssig ergeben, dass in ihrem Tätigkeitsbereich keinesfalls regelmäßig Aufgaben nach Z. 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 auszuüben wären; es seien daher die Erfordernisse für eine Ernennung in die VGr PT 2 nicht gegeben.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse stehe fest, dass die auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten nicht als regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich oder in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang zu werten seien, sondern auf dem von ihr besorgten Arbeitsplatz im weitaus überwiegenden Maß verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich auszuüben wären und regelmäßig durchführend und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten, anfielen. Ihre Verwendung entspreche daher den in Z. 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Kriterien.
Dass die Verwendung als Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion nach Z 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 an den Referenten erhebliche Anforderungen stellten, zeige sich aus den dort beispielsweise konkret angeführten Verwendungen wie Leiter der Hausverwaltung, Referent für Fortbildungswesen, Referent für Kurswesen, Referent für Fernsprechentstörungsdienst - sofern diese Funktionen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland - ausgeübt würden. Diesen beispielsweise angeführten Arbeitsplätzen oblägen außerordentlich bedeutende und vielfältige Tätigkeiten, die besonderes Wissen und Entscheidungsfreude verlangten. Es sei augenscheinlich, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben dieser beispielsweise angeführten Referenten mit den von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten verglichen werden könnten. Ein geringerer Schwierigkeitsgrad und weniger Verantwortung könne bei den beispielsweise angeführten Referenten keinesfalls angenommen werden. Hingegen umfasse die Z 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden, überdies aber regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten beinhalteten. Die in diesen Ziffern angeführten Referenten für Postbetriebsorganisation, Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht und für den Hochbauprüfdienst - alle in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland - hätten organisatorische Maßnahmen zu planen und zu koordinieren und müssten Rechtsfälle für den größten Direktionsbereich selbstständig und unter Beachtung der über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen lösen. Die von diesen Referenten zu erfüllenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben gingen in ihrer Art und ihrer Bedeutung über bloß durchführende und kontrollierende Tätigkeiten hinaus. Ein vergleichbarer Planungs- und Koordinationsspielraum sei hinsichtlich der Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
Das Ermittlungsverfahren habe somit keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin im überwiegenden Ausmaß Aufgaben nach Z. 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 auszuüben wären. Die Erfordernisse für eine Ernennung in die VGr PT 2 seien daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Im Beschwerdefall ist die zum Zeitpunkt der (in der Bewertung strittigen) Überleitung (1. Jänner 1990) geltende Rechtslage maßgebend.
1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
a) Im 9. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 (§§ 228 ff - Paragraphenbezeichnung in der Fassung der am 1. Jänner 1990 in Kraft getretenen BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) wird die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung näher geregelt, die mit der BDG-Novelle, BGBl Nr. 659/1983, geschaffen wurde. Eine (frühestmögliche) Überleitungsmöglichkeit der im Bereich der Post und Telegraphenverwaltung verwendeten "Altbeamten", die bis dahin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (im damals geltenden Dienstklassensystem) angehörten, in das neue PT-Schema wurde vom Gesetzgeber für verschiedene Teilbereiche (zunächst für Beamte des Betriebsdienstes in drei Etappen zum 1. Jänner 1983, 1. März 1985 und 1. Mai 1986, dann für Beamte des fernmeldetechnischen Zentralamtes zum 1. Juli 1987 und für die Beamten des Rechenzentrums mit 1. Juli 1988) vorgesehen. Die letzte Gruppe, der die Überleitung ermöglicht wurde, waren die Beamten des Verwaltungsdienstes aus diesem Bereich (ausgenommen die mit der BDG-Novelle 1989 dem Verwaltungsdienst zugeordneten Beamten des Rechenzentrums, die - wie oben erwähnt - bereits auf Grund einer früheren Novelle zum BDG 1979 ab 1. Juli 1988 in das neue PT-Schema optieren konnten; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 240a Abs. 1 BDG 1979, der die Beamten des Rechenzentrums nicht nennt).
Der in den Vorschriften über die neue Besoldungsgruppe verwendete Begriff "Verwaltungsdienst" umfasst nach § 228 Abs. 2 BDG 1979 (in der Fassung der BDG-Novelle 1989) "alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien" (so genannter postspezifischer Begriff des Verwaltungsdienstes).
b) § 240a BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346 (eingefügt mit Wirkung vom 1. Jänner 1990) lautet:
"Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, der Abschluss einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."
c) § 229 Abs. 3 Satz 1 BDG 1979 - eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 659/1983 - ermächtigt den zuständigen Ressortminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien entsprechen. Die Bestimmung enthält weitere Determinanten für diese Verordnung.
Die EB zur RV zu dieser Novelle, 152 Blg NR XVI. GP zu § 184b führen dazu u.a. aus, dass für die neue Besoldungsgruppe ein umfassender Katalog erarbeitet wurde, der sämtliche Verwendungen des Postdienstes, des Postautodienstes und des Fernmeldedienstes den neun PT - Verwendungsgruppen und innerhalb dieser allfälligen Dienstzulagengruppen (Anmerkung: siehe dazu die Auszüge aus dem GG unter Punkt 2 des Rechtsquellenteiles) zuordne. Wegen des Umfangs dieses Kataloges (über 700 Verwendungen) solle sich das Gesetz bei den einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage 1 auf die Anführung aussagekräftiger Richtverwendungen beschränken, während die rechtsverbindliche Zuordnung der übrigen Verwendungen im Verordnungsweg erfolge. In der Verordnung seien näher zu regeln:
"1. Zuordnung aller Katalog-Verwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 als Richtverwendung bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu denen einzelnen PT-Verwendungsgruppen.
2. Soweit erforderlich, inhaltliche Festlegung der bei der Verwendungsumschreibung in Gesetz und Verordnung verwendeten Organisationsbegriffe, wie z.B. Abgrenzung des Begriffes 'Postamt
II. Klasse dritter Stufe' vom Begriff 'Postamt II. Klasse vierter Stufe' usw."
d) Z. 31 und 32 der Anlage 1 zum BDG 1979 (jeweils in der Fassung der BDG-Novelle 1990) lauten auszugsweise:
"31. VERWENDUNGS