Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Todeserklärungssache des J***** S*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. N***** S*****, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Bregenz um Entscheidung nach § 47 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Bregenz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. 1. 2011 hat das Bezirksgericht Bregenz ausgesprochen, dass es zur weiteren Führung des Todeserklärungsverfahrens nicht zuständig sei und dass das Verfahren an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen werde. Der Akt wurde dem genannten Bezirksgericht mit vier Beschlussausfertigungen und dem Ersuchen um Zustellung „an die Parteien“ übermittelt. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verweigerte mit Beschluss vom 31. 1. 2011 die Übernahme des Verfahrens, „zumal eine Todeserklärung ohne Angabe eines Geburtsdatums nicht möglich ist“ und stellte den Akt dem Bezirksgericht Bregenz zurück. Dieses legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die (selbe) Rechtssache abgesprochen haben (RIS-Justiz RS0118692; RS0046299 [T1]). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Sollte nach Zustellung der Ausfertigungen des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz an den Abwesenheitskurator und die Finanzprokuratur (Antragstellerin) diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien - ungeachtet der Bindungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Überweisungsbeschlusses (RIS-Justiz RS0039931, RS0081664, RS0002439) - weiter der Ansicht sein, für die Führung des Verfahrens nicht zuständig zu sein, würde es seinerseits einen Unzuständigkeitsbeschluss auszufertigen und zuzustellen haben. Nur im Fall, dass auch diese Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 JN berufen (vgl 6 Nc 10/09m mwN ua).
Textnummer
E96815European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070NC00001.11Y.0309.000Im RIS seit
16.04.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2011