TE OGH 2011/3/16 15Os13/11t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ismail M***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 16. Juli 2010, GZ 33 Hv 189/08d-14, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld“ werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismail M***** des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. August 2008 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Ronald R***** durch die Äußerung: „Wenn ich wieder ins Gefängnis muss, dann bringt dich einer aus meiner Familie um!“, also durch Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zum Verzicht auf (weitere) Schadenersatzforderungen zu nötigen versucht.

Dagegen richtet sich das als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete, als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Rechtsmittel des Angeklagten, das dieser auf die Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Rechtliche Beurteilung

Als undeutlich und widersprüchlich kritisiert die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung, dass Ronald R***** „jedenfalls“ noch ein Schadenersatzbetrag von 157,50 Euro für eine beschädigte Brille gegenüber dem Angeklagten zustand (US 3). Indes ist diese Konstatierung weder widersprüchlich noch in ihrer Deutlichkeit zu beanstanden. Sie wurde von den Tatrichtern auch - logisch und empirisch einwandfrei - auf die kritisch gewürdigten Angaben dieses Zeugen, die Aussage des Angeklagten sowie auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Linz im Verfahren AZ 25 Hv 190/07i gegründet (US 6).

Im Übrigen kommt es für das Vorliegen eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung fallaktuell nicht darauf an, ob die Forderung, zu deren Verzicht der Angeklagte das Opfer nötigen wollte, tatsächlich berechtigt war, sondern nur darauf, ob der Angeklagte sie für berechtigt hielt (US 4: „Als ein Dritter … dem aggressiv auftretenden Angeklagten die Forderungen erklärte, verstand sie dieser ...“).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, indem sie unter beweiswürdigenden Erwägungen den von den Tatrichtern konstatierten Bedeutungsgehalt der Drohung (US 4) eigenständig in ihrem Sinn interpretiert und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung an der Verfahrensordnung.

Die eine Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anstrebende Subsumstionsrüge übergeht gleichfalls die den Bezugspunkt erfolgreicher Anfechtung bildenden tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 5). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 11 Os 54/10s, kein günstigerer Schluss für den Angeklagten ergibt, weil nach jenem Sachverhalt die Nötigung des Täters bloß auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des zuvor Betrogenen gerichtet war und somit - anders als hier - keinen über den durch den bereits begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden bewirkte.

Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11) wurden schließlich auch die maßgeblichen Vorschriften für das Verfahren gegen junge Erwachsene (§ 36 StGB) von den Tatrichtern zur Anwendung gebracht (US 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die ebenfalls angemeldete und zur Ausführung gelangte Berufung wegen Schuld, ist doch ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die (implizite) Beschwerde ist somit das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00013.11T.0316.000

Im RIS seit

04.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten