Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene H*****, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. November 2010, GZ 42 Hv 92/10p-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene H***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Juli 2010 in N***** mit der am 28. Juni 1998 geborenen Jennifer W*****, sohin mit einer unmündigen Person, durch Einführen seines Fingers in den Anus eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Mängel- (Z 5) und Subsumtionsrüge (Z 10), die im Übrigen ersichtlich von der irrigen Annahme ausgehen, dass der Tatbestand nach § 206 Abs 1 StGB einen Vorsatz erfordere, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (RIS-Justiz RS0113816), zuwider betrifft die Frage des Zeitpunkts der festgestellten Ejakulation des Angeklagten im Zuge der Tathandlung keine den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen betreffenden Umstand, weil das Vorliegen eines Samenergusses für die Tatbestandsmäßigkeit nach (sämtlichen Fallvarianten des) § 206 StGB nicht erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0095106 [T1]; Philipp in WK2 § 201 Rz 20; Hinterhofer SbgK § 201 Rz 43).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96924European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00190.10W.0316.000Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011