Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Resch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georgi C***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Oktober 2010, GZ 13 Hv 87/10x-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georgi C***** von der wider ihn erhobenen - zusammengefasst wiedergegebenen - Anklage, er habe zwischen 10. und 28. Dezember 2009 in Wien in mehreren Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den im Urteilstenor namentlich genannten Personen die darin genau bezeichneten fremden beweglichen Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in Wohnstätten, und zwar durch Aufbrechen der Zylinderschlösser der Eingangstüren, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtete sich die ausschließlich aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.
Die Anklagebehörde stützte sich im Wesentlichen auf die kriminaltechnische Untersuchung des beim Angeklagten sichergestellten und aufgrund der Feinspuren als Tatwerkzeug ausgewiesenen Rollgabelschlüssels.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) blieb dieses durch die Zeugin BI Gerda R***** präsentierte Ergebnis der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle und deren Überzeugung, wonach auch neue Werkzeuge eindeutig unterscheidbar seien, nicht unerörtert. Vielmehr folgten die Tatrichter den Depositionen der Zeugin mangels Dokumentation der Untersuchung nicht (US 4).
Soweit die Beschwerdeführerin bloß die Würdigung der Verfahrensergebnisse kritisiert, verkennt sie den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen (vgl RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).
Dem Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider bedurfte der im Verfahren AZ 123 Hv 10/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Rahmen der Angaben zur Person dokumentierte unstete Aufenthalt des Georgi C***** - der durch den einverständlichen Vortrag des „wesentlichen Akteninhalts“ als ON 12 Eingang in die Hauptverhandlung fand - deshalb keiner gesonderten Erörterung, weil er der Annahme, wonach der Angeklagte im Tatzeitraum mit mehreren Personen ein Zimmer geteilt habe, nicht entgegen steht. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass von einem nicht gewürdigten Widerspruch schon deshalb keine Rede sein kann, weil Georgi C***** auch bei seiner Vernehmung am 29. Dezember 2009 angab, seit Tagen in einem Asylheim in Wien wohnhaft zu sein (S 17 in ON 2 in ON 10 in ON 12).
Letztlich kommt der Kritik an der Annahme der mangelnden Unterscheidbarkeit neuer Werkzeuge durch die Tatrichter keine Bedeutung für entscheidende Tatsachen zu, weil das Schöffengericht die Verwendung des Rollgabelschlüssels durch einen der Mitbewohner des Angeklagten mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung nicht auszuschließen vermochte (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E96929European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00018.11Y.0317.000Im RIS seit
01.05.2011Zuletzt aktualisiert am
01.05.2011