TE OGH 2011/3/22 3Ob22/11y

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Mag. A*****, vertreten durch Allmaier & Nemec GmbH, Klagenfurt, Bäckergasse 15, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Erstverpflichteten, diese vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. N*****, wegen 500.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstverpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Oktober 2010, GZ 1 R 234/10x-90, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 27. Juli 2010, GZ 7 E 42/07s-75, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. März 2007 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 500.000 EUR sA ua die Zwangsversteigerung einer den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen, näher bezeichneten Liegenschaft.

In der Versteigerungstagsatzung vom 21. April 2010 wurde die Liegenschaft dem Ersteher um ein Meistbot von 160.000 EUR unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeschlagen.

Die Zugschlagserteilung ist mittlerweile rechtskräftig.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 27. Juli 2010 die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft.

Das Rekursgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung den dagegen erhobenen Rekurs beider Verpflichteten zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstverpflichteten, der beim Erstgericht am 16. November 2011 zu Protokoll erklärt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Rekurslegitimation der Erstverpflichteten zurückzuweisen:

Hier handelt es sich um ein „reines“ Exekutionsverfahren einer Absonderungsgläubigerin, das nach den Bestimmungen der EO geführt wird, in welchem der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Erstverpflichteten deren gesetzlicher Vertreter ist (RIS-Justiz RS0002210). Der Umstand, dass die Erstverpflichtete ohne Genehmigung des Masseverwalters nicht rekurslegitimiert ist, wurde ihr spätestens durch die Zustellung des Beschlusses des Erstgerichts vom 1. September 2009 (ON 36 Band I) bekannt, mit welchem das Erstgericht einen von der Erstverpflichteten persönlich erhobenen Rekurs zur Verbesserung durch Genehmigung des Masseverwalters zurückstellte. Wenn daher die Erstverpflichtete in Kenntnis, dass ein Rechtsmittel nur mit Genehmigung des Masseverwalters ergriffen werden kann, den Revisionsrekurs selbst erhebt, kann das nur so verstanden werden, dass sie selbständig handeln will. In diesem Fall ist ein Sanierungsverfahren zur Einholung einer Genehmigung des Masseverwalters nicht einzuleiten (3 Ob 52/01w mwN). Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E96899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00022.11Y.0322.000

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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