Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des Z in L, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 2000, Zl. 1- 044805/95-00, betreffend Verwendungs(gruppen)zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/Steiermark, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Agraringenieur und steht als Oberrevident im gehobenen landwirtschaftlichen Dienst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft L, bei der er - bis zu seiner Karenzierung zum Zwecke des Aufbaues des elterlichen Landwirtschaftsbetriebes und zur Fortsetzung seines Medizinstudiums ab 1. Juli 1996 - im Rahmen des Agrarreferates verwendet wurde.
Mit Eingabe vom 27. August 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/Stmk für die letzten drei Jahre rückwirkend; ergänzend dazu legte er am 3. September 1995 folgende Arbeitsplatzbeschreibung vom 14. Juni 1995 vor (Namen wurden anonymisiert):
"1. Kurzbezeichnung des Arbeitsplatzes nach dem zu bearbeitenden Sachgebiet:
Wasserrecht, Recht der Technik, Land- und Forstwirtschaftsangelegenheiten
2.
Tätigkeiten:
1.
Wahrnehmung der Aufgaben in wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahren für Bewilligungsverfahren gemäß § 32 WRG (Begutachtung der eingereichten Unterlagen § 103 und § 104 WRG)
2. Ausübung des Sachverständigengutachtens im gehobenen landwirtschaftl. Fachbereich:
Erstattung von Befund und Gutachten in wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Vollziehung der §§ 31, 32, 34 Abs. 2 und 138 WRG
3. Durchführung der Verfahren einschließl. mündl. Verhandlungen in Vollziehung des WRG für Bewilligungsverf. gem. § 32 sowie wasserpolizeil. Verfahren und Anordnung von Maßnahmen im Bereich konkreter Gewässergefährdungen gem. § 31 WRG
4. Anlageüberprüfungen gem. § 134 Abs. 4 für die Lagerung von Gülle, Jauche und Silosickersäfte mit bescheidmäßiger Erledigung von erforderlichen Bewilligungen sowie besonderen Anordnungen
5. gesamte Administration der landwirtschaftlichen Verwaltung im Bereich aller landwirtschaftl. Bewilligungsverfahren, Überprüfungsverfahren und Evidenzhaltung der bewilligungspflichtigen Lagerungsmaßnahmen gemäß der Schwellenwertverordnung
6. die fallweise Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Bodennutzung durch Überwachung der Bodenstickstoffflüsse mittels Nitrocheckgerät (Feldbeprobung und Laborauswertung)
7. Kontrolle der Einhaltung der bestehenden Obergrenzen gemäß Viehwirtschaftsgesetz, IntensivtierhaltungsVO und Strafverfahren
8. Durchführung der Strafverfahren im Bereich landwirtschaftl. Wasserrecht
9. Durchführung der Verfahren gemäß landwirtschaftl. Betriebsflächenschutzgesetz, Bodenschutzges., Pflanzenschutzges. und Tierschutzges., Saatgutgesetz, Tierseuchengesetz, Düngemittelgesetz, Futtermittelgesetz, Intensivtierhaltungsverordnung einschließlich Strafverfahren
10. Gutachtliche Äußerungen zum Chemikaliengesetz und Stmk. landwirtschaftlichen Chemikaliengesetz (vor allem bei giftrechtl. Fragen)
11. Kontrollen nach dem Stmk. ldw. Chemikaliengesetez und Chemikaliengesetz, soweit Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde
12. Lebensmittelgesetz: Lebensmitteltechnologische u. chemische Fragen
13. Koordination und Betreuung der Gewässeraufsichtsorgane im Bezirk Leibnitz hinsichtlich fachlicher und rechtlicher Fragen einschl. Strafvollzug
14.
Ingenieurgesetz (Strafverfahren)
3.
Besondere Befugnisse:
Unterschriftsbefugnis gem. Pkt. 13 lit. b
4. Unmittelbare Unterstellung:
Dr. H. R."
Über Aufforderung der belangten Behörde quantifizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 1995 die unter Pkt. 2 seiner Arbeitsplatzbeschreibung unter den Z. 1 bis 13 angegebenen Tätigkeiten. Diese Angaben, die im Einzelnen dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0219, zu entnehmen sind, wurden mit geringen Abweichungen vom Bezirkshauptmann im Wesentlichen bestätigt. Sie wurden aber von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung mit Bescheid vom 13. Mai 1996, der mit dem vorgenannten Erkenntnis - soweit er die Verwendungsgruppenzulage betraf - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit behoben wurde, nicht verwertet, weil von ihr der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsgruppenzulage im Hinblick auf das Ergebnis einer weder inhaltlich nachvollziehbaren noch rechtlich gedeckten Personalbedarfsermittlung im Landwirtschaftsreferat der Dienststelle des Beschwerdeführers (Anm.: der Sollstand an A-Beamten war demnach ohnehin erreicht) abgelehnt wurde.
Dieser Bescheid wurde mit dem genannten Vorerkenntnis vom 21. Jänner 1998 im Wesentlichen deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil diese Personalbedarfsermittlung keinen Rückschluss auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten und deren Wertigkeit zuließ.
Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurden von der belangten Behörde am 11. September 1998 mit den unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers über dessen Tätigkeit anhand der Arbeitsplatzbeschreibung Niederschriften aufgenommen.
Der von Ende August 1993 bis 30. April 1995 mit der Leitung des Referates Landwirtschaft betraute A-Beamte gab unter Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers vom Dezember 1992 (die sich inhaltlich nur ganz geringfügig von der vorher wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung unterscheidet) im Wesentlichen Folgendes an:
"Nach meiner Schätzung erreichten die Tätigkeiten mit Bezug zum Wasserrecht (Wahrnehmung der Aufgaben in wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahren für Bewilligungsverfahren gem. § 32 WRG bis einschließlich die fallweise Kontrolle ...Laborauswertung sowie die Durchführung der Strafverfahren im Bereich Landwirtschaftliches Wasserrecht laut Arbeitsplatzbeschreibung) rund 75 % der Gesamttätigkeiten von Z. Vom restlichen Arbeitsbereich waren die Kontrolle der Einhaltung der bestehenden Obergrenzen gemäß Viehwirtschaftsgesetz sowie die Durchführung der Verfahren gemäß landwirtschaftliches Betriebsflächenschutzgesetz als Schwerpunkte in zeitlicher Hinsicht zu sehen.
Die Zuständigkeit von Z bei der Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren war grundsätzlich auf die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. f und g WRG eingeschränkt. In Ausnahmefällen wurde der Genannte bei Verfahren nach § 31 WRG (Sofortmaßnahmen) und § 138 WRG (in der Regel Sofortmaßnahmen) eingesetzt. In den Verfahren nach § 32 Abs. 2 lit. f und g war Z immer als landwirtschaftlicher Sachverständiger und Verhandlungsleiter tätig. In Einzelfällen wurde auch der Bescheid von Z erstellt und vertretungsweise auch von ihm unterfertigt (sonst vom Referatsleiter).
Im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung von Auflagen wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide von Kläranlagen wurde von Z ein geringer Teil der Auflagen (Klärschlammentsorgung) überprüft. Die Überprüfung der sonstigen Auflagen (Betrieb der Kläranlage) wurde vom wasserbautechnischen Sachverständigen (Baubezirksleitung) durchgeführt.
Nach meiner Auffassung hatte Z für die Erfüllung seiner Tätigkeiten ein Detailwissen der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. f und g WRG, des Anhanges B zum Wasserrechtsgesetz (Dunggroßvieheinheitentabelle), des landwirtschaftlichen Betriebsflächenschutzgesetzes sowie des Viehwirtschaftsgesetzes aufzuweisen. Die übrigen in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Gesetze und Verordnungen wurden von ihm bei seiner täglichen Arbeit grundsätzlich benötigt; bei konkret auftretenden Zweifelsfragen in einzelnen Verfahren wurde von ihm versucht, diese unter Zuhilfenahme der Gesetzestexte, allfälliger Literatur dazu sowie durch Rückfragen beim Referatsleiter oder Oberinstanzen zu lösen.
Zur organisatorischen Stellung von Z führe ich aus, dass ich als Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht über ihn (wie auch über einen zweiten Bediensteten der Verwendungsgruppe B) ausgeübt habe. Soweit seine Tätigkeiten sich auf Sachverständigentätigkeiten bezogen haben, habe ich fachlich keinen Einfluss genommen.
Aus meiner Sicht hat Z keine besondere Zeichnungsbefugnis besessen, da auch der zweite B-Bedienstete in meinem Referat (Forstrecht und Naturschutzangelegenheiten) die gleiche Unterschriftsbefugnis besaß."
Der seit 2. Mai 1995 mit der Referatsleitung beauftragte A-Beamte nahm zu den einzelnen Punkten der vorher wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung vom September 1995 wie folgt Stellung:
"1. keine häufige Tätigkeit, jedoch handelte es sich hiebei meist um ausgefallene und schwierige Fragen im Falle von unüblichen Vorhaben (z.B. Wiederaufbereitung geklärten Wassers)
2. dieser Bereich wurde von Herrn Z zum überwiegenden Teil vollkommen selbständig vollzogen, einschließlich der damit verbundenen behördlichen Verfahren (Ziff. 3, 4, 5 der Arbeitsplatzbeschreibung)
3. diese Verfahren hat Herr Z vollkommen selbständig durchgeführt; es handelte sich dabei im Wesentlichen um Grundwasser- und Brunnenverunreinigungen sowie allenfalls auch die missbräuchliche Verwendung von Chemikalien und Spritzmitteln.
4. Wurde selbständig durchgeführt, Missstände wurden abgestellt, abzuführende gesonderte Verfahren waren in der Mehrheit der Fälle nicht notwendig.
5. Selbständige Administration. Es wurden nach den landwirtschaftlichen Vorschriften und gleichzeitig nach dem Wasserrechtsgesetz nicht nur zahlreiche Betriebskontrollen (Düngeausbringung, Güllelagerung) durchgeführt, sondern es wurden systematisch Gesamtbetriebsüberprüfungen in Hinblick auf Tierhaltung und Stickstoffdüngebilanzen durchgeführt. Eine derartige Gesamtbetriebsüberprüfung muss mit einer Verhandlungsdauer vor Ort mit einem halben Tag pro Betrieb veranschlagt werden. Hinsichtlich der Zahl der Verhandlungen kann ich keine Angaben machen.
6. Wurde zu den sensiblen Zeiten (Frühjahr und Herbst) regelmäßig durchgeführt.
7. Stand im Zeitpunkt der Referatsübernahme durch mich nicht mehr in Geltung.
8. Wurde vollkommen selbständig durchgeführt; die Zahl der Strafverfahren für die Dauer eines Jahres wird mit ca. 80 angegeben.
9. Die hier durchgeführten Verfahren nach dem Bodenschutzgesetz (Gülle- und Klärschlammverordnung) überschneiden sich teilweise mit den wasserrechtlichen Verfahren. Verfahren nach dem Betriebsflächenschutzgesetz und dem Tierschutzgesetz sind jedoch relativ häufig und wird die Gesamtzahl pro Jahr mit 30 - 40 anzunehmen sein.
10. Hier erfolgten fachliche Äußerungen im Falle von Unklarheiten bei der Ausstellung von Giftbezugsscheinen und - lizenzen.
11. Wurde regelmäßig gemeinsam mit Herrn S von der Fachabteilung Ia durchgeführt.
12.
Wurde in Einzelfällen benötigt.
13.
Wurde regelmäßig durchgeführt. Es wurden mehrmals jährlich Schulungen einberufen, bei denen Rechts- und Fachfragen Gegenstand waren.
14. Kann nicht beantwortet werden, da mir kein Fall erinnerlich ist.
Zusammenfassend stelle ich noch fest, dass die Unterschriftsbefugnis gem. Punkt 13 lit. b die Befugnis umfasst, Bescheide zu unterfertigen. Aufgrund des Arbeitsanfalles habe ich von Beginn an Wert darauf gelegt, dass die mir unterstellten B-Bediensteten (drei) die von ihnen verfassten Bescheide auch tatsächlich selbst unterschreiben. Herr Z hat daher sämtliche Bescheide selbst unterschrieben. Aufzeichnungen über die Anzahl wurden nicht geführt.
Über Befragen gebe ich weiters Nachstehendes an:
Zum prozentmäßigen Anteil von Z im Bereich wasserrechtliche Verfahren kann ich keine Schätzungen abgeben. Seit seiner Abwesenheit ist jedoch festzustellen, dass Düngemittelkontrollen und Betriebsmittelüberprüfungen (§ 32 WRG) in Ermangelung eines Sachverständigen nur äußerst eingeschränkt durchgeführt werden und hier ein großer Nachholbedarf besteht. Eine deutliche Mehrbelastung meiner Person hat sich durch die von ihm durchgeführten Strafverfahren nach dem WRG ergeben, während das Betriebsflächenschutzgesetz von einem B-Beamten übernommen wurde."
In einer vom Dienststellenleiter des Beschwerdeführers eingeholten Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 bestätigte dieser die Angaben in den Niederschriften und verwies auf den Umstand, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers demnach nur einen eingeschränkten Teil der Rechtsmaterie "Wasserrecht" umfasse.
Im Parteiengehör dazu nahm der Beschwerdeführer mit umfangreichem Schriftsatz vom 9. Jänner 1999 Stellung. Er lehnte das "Ergebnis der örtlichen Überprüfung hinsichtlich der mengenmäßigen Feststellungen" der von ihm bearbeiteten Akten wegen Unrichtigkeit ab und beantragte eine genaue Aktenerfassung. Hinsichtlich der Angaben des Bezirkshauptmannes verwies er auf die ihm nach Punkt 2.13., übertragene Aufgabe, die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit im Hinblick auf die Grundwassersituation im Bezirk Leibnitz und die für die Besorgung dieser Aufgaben erforderlichen umfassenden Rechtskenntnisse, die neben dem Wasserrechtsgesetz noch folgende Materien umfasst habe:
"1. GrundwasserschongebietsVOen
2.
GülleVO
3.
Viehwirtschaftsgesetz
1.
IntensivtierhaltungsVO
2.
Stmk. Betriebsflächenschutzgesetz
3.
Stmk. Bodenschutzgesetz
4.
Pflanzenschutzgesetz
5.
Stmk. Pflanzenschutzgesetz
6.
Stmk. Tierschutzgesetz
7.
Saatgutgesetz
8.
TierseuchenG
9.
DüngemittelG
10.
FuttermittelG
11.
Stmk. Ldw. ChemG
12.
ChemG
13.
LebensmittelG"
Der Beschwerdeführer bezeichnete weiter die Argumentation des Bezirkshauptmannes als unschlüssig und machte seine in Personalunion ausgeübte Tätigkeit als Amtsachverständiger insbesondere in den Wasserrechtsverfahren als A-wertig geltend; außer ihm seien alle mit derartigen Aufgaben in der Steiermark betrauten Bediensteten Akademiker gewesen. Nach Auseinandersetzung mit den niederschriftlichen Angaben seiner Referatsleiter führte der Beschwerdeführer zusammenfassend im Wesentlichen aus, er habe neben dem Wasserrechtsgesetz noch eine Vielzahl anderer Gesetze zu beachten gehabt, so dass nicht von einer rechtlichen Spezialisierung gesprochen werden dürfe. Neben seiner selbst ausgeübten rechtlichen Entscheidungstätigkeit sei aber noch insbesondere auf seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Amtsachverständiger Bedacht zu nehmen, die dem Land auch viel Geld erspart habe.
In der dazu nach Urgenz abgegebenen Stellungnahme des Bezirkshauptmannes vom 21. Juli 1999 räumte dieser ein, dass die seinerzeit berücksichtigten Wasserrechts-Akten nicht das gesamte Arbeitsspektrum des Beschwerdeführers abgedeckt hätten, sondern auch Fälle im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung, der ordnungsgemäßen Bodennutzung, im Forstreferat zum Steiermärkischen Betriebsflächenschutzgesetz und zum Landes- bzw. Bundeschemikaliengesetz angefallen seien. Die Argumentation des Beschwerdeführers zum Punkt 2.13. seiner Arbeitsplatzbeschreibung sei aber nicht zutreffend, weil er hiebei nicht für alle rechtlichen Fragen zuständig gewesen sei, sondern auch Fragesteller an andere Stellen weiter zu verweisen gehabt habe. Als Sachverständiger sei der Beschwerdeführer nur in "Einzelfällen" tätig geworden, soweit dies im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Vorbildung möglich gewesen sei. Die unter Z. 3 bis 11 der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Rechtsmaterien bedeuteten doch nur einen recht geringen Anteil der gesamten Arbeitsleistung des Beschwerdeführers.
Am 11. Oktober 1999 wurde von der belangten Behörde neuerlich eine "örtliche Überprüfung", zu der der Beschwerdeführer eingeladen wurde, durchgeführt und insgesamt 260 Akten, die der Beschwerdeführer vom September 1992 bis zu seinem Karenzurlaub bearbeitet hatte, festgestellt. Eine stichprobenweise Einschau in diese habe - so das dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. November 1999 mitgeteilte Erhebungsergebnis - im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"In den nachstehend unter den Ziffern 1.) - 5.) angeführten Verfahren wurden Sie im Sinne der Ihnen mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 bereits übermittelten Arbeitsplatzbeschreibungen vom Dezember 1992 und vom September 1995 jeweils als Verhandlungsleiter und landwirtschaftlicher Sachverständiger tätig:
1.) Wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG lit. f (Ausbringen von Düngemitteln bzw. lit. g (Halten landwirtschaftlicher Nutztiere) unter Anwendung der Tabelle Anhang B zum WRG (Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit). In diesen Verfahren erfolgte im Regelfall im Rahmen einer örtlichen Verhandlung (Partei, Gemeinde, Baubezirksleitung, Landwirtschaftskammer) die gutachtliche Feststellung, dass eine Bewilligungspflicht nach dem WRG nicht gegeben ist, in selteren Fällen eine bescheidmäßige Bewilligung.
2.) Steiermärkisches Bodenschutzgesetz, Klärschlammverordnung:
Im Wesentlichen ähnliches Verfahren wie oben.
3.)
Chemikaliengesetz, Pflanzenschutzgesetz:
Diese Verfahren wurden ab dem Jahr 1995 durchgeführt, da vorher das Schwergewicht auf Verfahren nach der Klärschlammverordnung gelegt wurde, und sind weniger zeitaufwendig.
4.) Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (aus den Jahren 1994 und 1995):
Im Regelfall ist Gegenstand des Verfahrens die Aufforstung landwirtschaftlicher Betriebsflächen. Ortsverhandlung mit Anrainern, bescheidmäßige Erledigung.
5.) Viehwirtschaftsgesetz:
Diese Verfahren machen die Mehrzahl der 50 sonstigen Verfahren aus, ähnlich wie das Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz.
Im Rahmen der Tätigkeiten im Bereich Gewässeraufsicht waren keine schwierigen Rechtsfragen, sondern eher organisatorische Fragen zu klären.
Die Tätigkeiten mit Bezug zum Wasserrecht (Punkte 1.) und 2.) sowie Gewässeraufsicht) umfassten rd. 70 % ihrer Gesamttätigkeiten, wovon wiederum der weitaus überwiegende Teil auf die Verfahren nach den Punkten 1.) und 2.) entfällt.
Die Einschau in die von Ihnen in den letzten Jahren 1993 bis 1996 bearbeiteten Strafakten aus dem Bereich des landwirtschaftlichen Wasserrechtes (15.1. 1993/1917, 15.1.1993/2053, 15.1.1993/2210, 15.1.1994/0690, 15.1.1996/2790) hat ergeben, dass in je zwei Fällen das Verfahren eingestellt bzw. eine Ermahnung erteilt und in einem Fall eine Strafverfügung erlassen worden ist. Es handelt sich um einfache Verwaltungsstrafsachen."
In dem dazu eingeräumten Parteiengehör machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 im Wesentlichen geltend, dass die erfolgte Aktenerfassung sowohl wegen der EDV-Umstellung als auch wegen nachträglicher Umverteilungen zu gering sei. Es dürfe auch keine Aufsplitterung in einzelne Tätigkeiten mit der Behauptung der engen Spezialisierung und der Notwendigkeit lediglich von Detailwissen seinerseits aufgestellt werden. Er habe praktisch in Alleinverantwortung das Verwaltungsgeschehen im landwirtschaftlichen Bereich des Bezirkes Leibnitz von Amts wegen getragen und dabei nicht nur einzelne Teile des Wasserrechtsgesetzes, sondern auch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, und zwar hinsichtlich aller maßgeblichen Rechtsvorschriften zu prüfen gehabt. Weder sei die angegebene Gesamtsumme der Strafakte zutreffend, noch seien die fünf ausgewerteten Strafakte überhaupt repräsentativ. Auch die Angaben über die Tätigkeit der Koordination und Betreuung der Gewässeraufsichtsorgane seien unrichtig (wird näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. August 1995 auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage neuerlich abgewiesen.
In der Begründung wird nach Darstellung der Rechtslage und einiger einschlägiger Rechtsaussagen des Verwaltungsgerichtshofes (- aber ohne Zitierung der Fundstellen -) im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Zuge der "örtlichen Überprüfung" am 11. Oktober 1999 mit dem Referatsleiter vom August 1993 bis 30. April 1995 sei anhand von EDV-Ausdrucken festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom September 1992 bis 30. Juni 1996 aus den "Aktenabschnitten 3.00 und 8.3" insgesamt 260 Akten bearbeitet habe, die sich wie folgt verteilt hätten:
117 Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligungen nach § 32 Wasserrechtsgesetz, 39 Verfahren nach dem Steiermärkischen Bodenschutzgesetz bzw. der Klärschlammverordnung, 42 Verfahren nach dem Chemikaliengesetz bzw. Pflanzenschutzgesetz, 12 Akten betreffend Wasserrecht allgemein (Gewässerschutz, Schongebiete) sowie 50 sonstige Verfahren, wie nach dem Viehwirtschaftsgesetz bzw. Tierschutzgesetz. Eine stichprobenweise nach Aussagen seines vorgenannten Vorgesetzten repräsentative Einschau in 20 dieser Akten habe Nachstehendes ergeben:
In den nachstehend angeführten Verfahren sei der Beschwerdeführer im Sinne der ihm mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 bereits übermittelten Arbeitsplatzbeschreibungen vom Dezember 1992 und vom September 1995 jeweils als Verhandlungsleiter und landwirtschaftlicher Sachverständiger tätig gewesen: Wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG lit. f (Ausbringung von Düngemitteln) bzw. lit. g (Halten landwirtschaftlicher Nutztiere) unter Anwendung der Tabelle Anhang B zum WRG (Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit). In diesen Verfahren erfolge im Regelfall im Rahmen einer örtlichen Verhandlung (Partei, Gemeinde, Baubezirksleitung, Landwirtschaftskammer) die gutachtliche Feststellung, dass eine Bewilligungspflicht nach dem WRG nicht gegeben sei, in selteneren Fällen eine bescheidmäßige Bewilligung. Ein im Wesentlichen ähnliches Verfahren stellten die Verfahren nach dem Steiermärkischen Bodenschutzgesetz und der Klärschlammverordnung dar. Die Verfahren nach dem Chemikaliengesetz bzw. dem Pflanzenschutzgesetz würden erst ab dem Jahr 1995 durchgeführt, weil vorher das Schwergewicht auf Verfahren nach der Klärschlammverordnung gelegt worden sei, und seien weniger zeitaufwendig. Bei den Verfahren zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (aus dem Jahre 1994 und 1995) sei im Regelfall der Gegenstand des Verfahrens die Aufforstung landwirtschaftlicher Betriebsflächen. In diesem Verfahren sei eine Ortsverhandlung mit Anrainern sowie eine bescheidmäßige Erledigung vorgenommen worden. Die Mehrzahl der 50 sonstigen Verfahren seien solche nach dem Viehwirtschaftsgesetz gewesen, wobei Inhalt und Erledigung ähnlich wie in den Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz gewesen seien. Im Rahmen der Verhandlungsleitung seien keine schwierigen Rechtsfragen oder zivilrechtliche Fragen, wie sie beispielsweise bei Ortsverhandlungen betreffend sonstige Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz oder Betriebsanlagengenehmigungen auftreten könnten, zu klären gewesen. Im Rahmen der Tätigkeiten im Bereich Gewässeraufsicht seien ebenfalls keine schwierigen Rechtsfragen, sondern eher organisatorische Fragen zu klären gewesen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit Bezug zum Wasserrecht (wasserrechtliche Bewilligungen nach § 32, Verfahren nach dem Bodenschutzgesetz und der Klärschlammverordnung sowie die Gewässeraufsicht) hätten durchschnittlich 70 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausgemacht, wovon wiederum der weitaus überwiegende Teil auf Verfahren nach § 32 des Wasserrechtsgesetzes, das Bodenschutzgesetz und die Klärschlammverordnung entfielen. Die Einschau in die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1993 bis 1996 bearbeiteten Strafakte aus dem Bereich des landwirtschaftlichen Wasserrechtes habe ergeben, dass es sich dabei lediglich um einfache Verwaltungsstrafsachen gehandelt habe.
Im Hinblick auf die Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der verwendungsgruppenmäßigen Bewertung der Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien auf Grund der repräsentativen Einschau in die vom Beschwerdeführer bearbeiteten Akte und der sonstigen Feststellungen im Verfahren keine der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers gegeben. Dieser Umstand sei durch die Aussagen seiner beiden Vorgesetzten in den am 11. September 1998 aufgenommenen Niederschriften erhärtet worden. Nach deren Auffassung hätte der Beschwerdeführer für die Erfüllung seiner Aufgaben lediglich ein Detailwissen zu einzelnen Bestimmungen des § 32 des Wasserrechtsgesetzes, des Anhanges zum Wasserrechtsgesetz sowie von Nebengesetzen, wie dem landwirtschaftlichen Betriebsflächenschutzgesetz, dem Viehwirtschaftsgesetz, dem Bodenschutzgesetz, den Tierhaltungsvorschriften sowie verschiedene Rechtsvorschriften betreffend Dünge- und Spritzmittel, aufzuweisen gehabt. Verfahrensfragen und komplizierte Fragen auch bei Überschneidung von verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, seien letztlich durch Rückfrage beim Referatsleiter geklärt worden. Von diesem seien auch die Dienst- und Fachaufsicht (ausgenommen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als landwirtschaftlicher Sachverständiger) wahrgenommen worden. Die Unterschriftsbefugnis für Bescheide sei allen den Referatsleitern unterstellten B-Bediensteten eingeräumt, so dass die Zeichnungsbefugnis für den Beschwerdeführer keine Besonderheit dargestellt habe. Im Rahmen der Überprüfung in der Erfüllung von Auflagen wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide von Kläranlagen sei vom Beschwerdeführer ein geringer Teil der Auflagen (Klärschlammentsorgung) überprüft worden. Die Überprüfung der sonstigen Auflagen hinsichtlich des Betriebes sei vom wasserbautechnischen Sachverständigen aus der Baubezirksleitung durchgeführt worden.
Schließlich sei auf die Ausführungen des Bezirkshauptmannes in seinen Stellungnahmen vom 14. Oktober 1998 und vom 21. Juli 1999 hinzuweisen, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers nur einen eingeschränkten Teil der Rechtsmaterie Wasserrecht umfasse und keineswegs einen Gesamtüberblick über die wasserrechtlichen Vorschriften, geschweige denn über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere. Auch die Aufgaben der Koordination und Betreuung der Gewässeraufsichtsorgane hinsichtlich Fachhilfe und rechtlicher Fragen habe nicht der notwendigen Kenntnis des gesamten wasserrechtlichen Rechtssystems bedurft. Insgesamt habe diese Arbeit sicher nur einen relativ kleinen, eingeschränkten Teil der Rechtsmaterie Wasserrecht enthalten. In den Aufgabenbereichen gutachtlicher Äußerungen zum Chemikaliengesetz und zum Steiermärkischen landwirtschaftlichen Chemikaliengesetz bzw. Kontrollen nach diesen Gesetzen, sei der Beschwerdeführer nur in Einzelfällen als Sachverständiger tätig geworden, soweit es ihm im Rahmen seiner "landwirtschaftlichen Fortbildung" möglich gewesen sei.
Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei sohin festzustellen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht keine durch ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften erworbene Berufsausbildung bzw. Wissen erfordert habe, zumal diesbezüglich immer ein rechtskundiger Bediensteter als Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht über ihn ausgeübt habe und daher auch zur Klärung schwierigerer Rechtsfragen herangezogen worden sei. Aber auch hinsichtlich der Tätigkeiten als landwirtschaftlicher Sachverständiger sei festzustellen, dass diese nach der Art und Schwierigkeit der Aufgabenstellung kein durch das abgeschlossene Studium der Bodenkultur erworbenes Wissen erfordert habe. Hiezu sei noch darauf zu verweisen, dass im Verwaltungsbereich des Landes Steiermark in verschiedenen vergleichbaren Bereichen, beispielsweise Wasserrecht, Gewerberecht, Luftreinhaltung, Sachverständigentätigkeiten von Bediensteten der Verwendungsgruppe B verrichtet würden. Wenngleich es richtig sei, dass die Tätigkeiten eines Verhandlungsleiters in Verbindung mit Tätigkeiten als landwirtschaftlicher Sachverständiger im Bereich der Landesverwaltung einzigartig sei, könne bei der Art der Tätigkeiten und im Hinblick auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer geäußerten Standpunkt - die Kombination dieser beiden Aufgabenbereiche "nicht unbedingt zu der Feststellung führen", dass damit eine überwiegend A-wertige Verwendung begründet sei.
Zu den einzelnen Punkten der Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Stellungnahme vom 6. Dezember 1999, werde Nachstehendes ausgeführt:
Zu der "örtlichen Überprüfung" vom 11. Oktober 1999 sei der genannte Bedienstete beigezogen worden, weil er in einem längeren Zeitraum Referatsleiter des Beschwerdeführers gewesen sei und nach seiner Referatsleitung keine wesentlichen Änderungen in den Tätigkeiten des Beschwerdeführers mehr eingetreten seien. Es sei zwar einzuräumen, dass mit der EDV-mäßigen rückwirkenden Aktenerfassung möglicherweise nicht jeder vom Beschwerdeführer bearbeitete Akt festzustellen gewesen sei. Die Angabe der Gesamtzahl der vom Beschwerdeführer bearbeiteten Akten hätte jedoch im Wesentlichen nur die prozentmäßige Verteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete dokumentieren sollen, die bei einer allenfalls höheren Gesamtzahl der vom Beschwerdeführer bearbeiteten Akten doch wieder annähernd gleich wäre.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Personalunion bei der Verhandlung, der Approbationsberechtigung sowie der Anzahl der zu bearbeiteten Rechtsmaterien erscheine im Hinblick auf die vorher getroffenen Feststellungen nicht relevant auch der Hinweis auf das selbstständige Festlegen von Handlungsschwerpunkten könne im gegebenen Zusammenhang nicht bedeutungsvoll sein, weil das Kriterium der Selbstständigkeit schon für die Zuordnung einer Tätigkeit als solche zur Verwendungsgruppe B ein Erfordernis darstelle und daher daraus eine A-Wertigkeit nicht abgeleitet werden könne. Zum Einwand, im Rahmen örtlicher Verhandlungen sei auch die Bestimmung des § 32 Abs. 8 des Wasserrechtsgesetzes geprüft worden, sei zu bemerken, dass durch die Formulierung des ersten Absatzes des § 32 Wasserrechtsgesetz klar sei, dass im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Bewilligungspflicht nach Abs. 2 lit. f und g jeweils auch das Kriterium des Abs. 8 zu prüfen sei und von diesem Umstand bei der Bewertung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bereits ausgegangen worden sei.
Da insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit, über viele Jahre rückwirkend die Anzahl der vom Beschwerdeführer bearbeiteten Akten festzustellen, hinsichtlich der von ihm bearbeiteten Strafakten in allfällige sonstige Strafakten keine Einschau habe genommen werden können, sei hiezu festzustellen, dass das Bearbeiten von Strafverfahren insgesamt einen nur eher geringen Teil der Gesamttätigkeiten des Beschwerdeführers umfasst habe und daher die möglicherweise schwierigere Bearbeitung in einzelnen Fällen für die Gesamtbeurteilung, nämlich, dass eine überwiegende Verwendung mit A-wertigen Tätigkeiten nicht vorgelegen sei, nicht wesentlich hätte sein können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/Stmk durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes 1974, LGBl. Nr. 124, sind auf die Landesbeamten - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.
Dem Beamten gebührt nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung (GG/Stmk) eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Ungeachtet dessen, dass diese Verwendungsgruppenzulage nach der steirischen Rechtslage nur gebührt, wenn der Beamte dauernd in einem überwiegenden Ausmaß (= mehr als 50 %) höherwertige Tätigkeiten erbringt, ist ansonsten die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30a Abs. 1 Z. 1 GG wegen der im Übrigen gegebenen Wortgleichheit der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.
Einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe sind demnach Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten, höheren Verwendungsgruppe erfüllen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 1872/75).
Grundsätzlich sind, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die Erkenntnisse vom 24. September 1970, Slg. Nr. 7864/A, und vom 10. Mai 1973, Zl. 1928/72), nur Leistungen, für die eine akademische Vorbildung unerlässlich ist, als A-wertig anzusehen.
In den Rahmen der von Beamten der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Dienstleistungen fällt auch die Ausfüllung einer selbstständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes. In einem sachlich beschränkten Umfang ist solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zuzumuten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0206).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage des Anspruches auf eine Verwendungsgruppenzulage die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit maßgebend und nicht eine außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommene "Dienstpostenbewertung" (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1992, Zl. 90/12/0196, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dies gilt namentlich dann, wenn der das Verfahren beendende Verwaltungsakt im rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0110, mit Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 302 ff).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren vor, er habe seine Arbeit rechtlich in gleicher Weise wie sein Referatsleiter, der der Verwendungsgruppe A angehört habe, selbstständig erledigt. Es seien ihm weder einfachere Gesetzesmaterien zugeteilt noch schwierigere Fälle ausgeklammert worden. Er habe 1991 eine Ausbildung absolviert, an der sonst nur Akademiker teilgenommen hätten, und seither auch die in seinem Arbeitsbereich anfallenden Sachverständigentätigkeiten auf akademischem Niveau ausgeübt. Die belangte Behörde habe bei ihren Feststellungen einen Großteil der von ihm besorgten Aufgaben gänzlich weggelassen und andere unbestimmt verharmlosend dargestellt, was zum falschen Schein einer geringeren Wertigkeit führe. Die Vorgangsweise bei der Erhebung, insbesondere sich nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung auseinander zu setzen und lediglich eine Einschau in zwanzig Akte als repräsentativ zu bezeichnen, sei verfehlt (wird näher ausgeführt). Wenn in concreto bei einer für einen bestimmten Zeitraum (1992 bis 1996) ermittelten Gesamtaktenzahl von 260 für nicht weniger als 50 davon die Bezeichnung "sonstige Verfahren" angeführt werde, so liege unmittelbar die Schlussfolgerung nahe, dass gerade hierin eine große Vielfalt enthalten sei, die jeder "Spezialisierungstheorie" zuwider laufe. Fehlten daher nähere Angaben diesbezüglich, so fehle nicht nur der Behauptung der Spezialisierung die schlüssige Grundlage, sondern es sei bereits im Gegenteil die Schlussfolgerung nahe liegend, dass diese Behauptung falsch sei. Dass nur in einem einzigen der zu dieser Kategorie gehörigen Akten im Rahmen des statistischen Samples von 20 Einschau genommen worden sei, sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Diese enthalte dazu nur noch die apodiktische Behauptung, die Mehrzahl jener 50 sonstigen Verfahren hätten das Viehwirtschaftsgesetz betroffen. Warum dann nicht gleich eine bestimmte Anzahl angegeben werde, sei unerfindlich. Die mehrfachen Behauptungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht mit schwierigen Rechtsfragen konfrontiert worden sei, sei angesichts der zu Grunde liegenden Rechtsnormen ohne nähere Angaben nicht als schlüssig anzusehen. Die Behauptung, dass bei Verfahrensfragen in komplizierten Fragen eine Rückfrage beim Referatsleiter stattgefunden habe, entwerte sich schon dadurch, dass keinerlei quantitative Angaben gemacht worden seien. Auch die Angabe, dass der Beschwerdeführer nicht für "alle" im Rahmen der Gewässeraufsicht allenfalls auftretenden rechtlichen Fragen zuständig gewesen sei, sei ohne nähere Detaillierung nicht verwertbar. Um eine Beurteilung zu ermöglichen, inwieweit in dieser Beziehung ein Kriterium für die Wertigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers gelegen sei, hätte dies näher ausgeführt werden müssen.
Gutachtliche Äußerungen seien stets nur "in Einzelfällen" abgegeben worden, sodass auch der diesbezügliche Hinweis im angefochtenen Bescheid (gemeint: mangels Quantifizierung) jedes verwertbaren Inhaltes entbehrte. Die Bescheidbegründung sei somit zum Einen dadurch krass lückenhaft, dass eine Reihe der Aufgaben des Beschwerdeführers überhaupt keine Erwähnung finde wie etwa die Kompetenz nach § 31 WRG. Vor allem aber wäre die Vielzahl der außer Acht gelassenen Aufgaben offensichtlich von wesentlicher Bedeutung für die Spezialisierungsfrage gewesen, die diesbezügliche Lücke der Bescheidbegründung sei daher entscheidungsrelevant. Es sei damit nicht einmal annähernd eine ausreichende Grundlage für eine schlüssige rechtliche Beurteilung gegeben.
Diesem Vorbringen kommt im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu.
Die belangte Behörde ist zwar im fortgesetzten Verfahren den im Vorerkenntnis enthaltenen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend dem Grunde nach zutreffend um die Erhebung der tatsächlichen Leistungen und Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz bemüht gewesen. Es ist ihr auch einzuräumen, dass der Beschwerdeführer trotz "Einladung" zu den zwei durchgeführten "örtlichen Überprüfungen" daran nicht teilgenommen hat, obwohl seine Teilnahme die Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes zweifellos für die belangte Behörde erleichtert hätte. Daraus darf aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - noch nicht eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers gefolgert werden, ist doch der Beschwerdeführer nur allgemein "eingeladen" worden, an diesen "Überprüfungen" teilzunehmen. Er wurde demnach nicht aufgefordert, für die seinen Antrag stützenden Angaben (insbesondere soweit sie aktenmäßig keinen Niederschlag gefunden haben, was für die Beurteilung der Wertigkeit nicht zwingend ist, oder der Erhebung sonst faktische Grenzen gesetzt sind) konkrete Beweise anzubieten.
Ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der üblicherweise bei der Verhandlungsführung in solchen Bereichen auftauchenden Verfahrens- und sonstigen Rechtsfragen kann - entgegen der Meinung der belangten Behörde - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß von einem kleinen Rechtsgebiet im Sinne der Judikatur gesprochen werden. Inwieweit diese Betrachtung im konkreten Beschwerdefall eine Einschränkung dahingehend zu erfahren hat, dass der Beschwerdeführer - allenfalls - nur leichte Routinefälle unter Anleitung seines unmittelbaren Vorgesetzten zu erbringen gehabt hat bzw. die solcherart von ihm verlangten und erbrachten Leistungen kein juristisches Denken erfordert hätten, dafür mangelt es an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als landwirtschaftlicher Sachverständiger, die nach der Begründung des angefochtenen Bescheides weder inhaltlich ausreichend festgestellt noch quantifiziert worden ist.
Da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120176.X00Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011