Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. J. Pfurtscheller, Dr. M. Orgler, Mag. N. Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2. Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Peter Planer, Dr. Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 52.800 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 57.800 EUR) und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse: 20.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. April 2010, GZ 2 R 66/10p-174, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
A) Zur Revision der Klägerin:
1. Die Klägerin bestreitet in ihrer Revision nicht, dass das Krankenhaus K***** zum Zeitpunkt ihrer Behandlung von der Erstbeklagten im Rahmen eines mit der Zweitbeklagten vereinbarten Pachtvertrags betrieben wurde und dass die Zweitbeklagte damals lediglich Minderheitsgesellschafterin der Erstbeklagten war. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zweitbeklagte nicht Vertragspartnerin des von der Klägerin abgeschlossenen Behandlungsvertrags wurde, nicht korrekturbedürftig.
2. Mit der Behauptung, es stehe ihr ein Amtshaftungsanspruch zu, weil ihr die Zweitbeklagte entgegen den Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes nicht mitgeteilt habe, ob sie (die Zweitbeklagte) geklagt werden müsse, vermag die Klägerin ihre aus einem ärztlichen Behandlungsfehler abgeleiteten Ansprüche von vornherein nicht zu begründen.
3. Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie wurde von der Klägerin bereits in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen dieses behaupteten Verfahrensmangels, der daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963 ua). Ebenso wenig kann die Klägerin im Revisionsverfahren die der Beweiswürdigung zuzurechnenden Ausführungen des Berufungsgerichts bekämpfen, mit denen dieses das Gutachten der vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, das sich auch mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzt, als schlüssig, widerspruchsfrei und ausreichend erachtet (RIS-Justiz RS0113643).
4. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Höhe des ihr zugesprochenen Schmerzengeldes gehen in unzulässiger Weise nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von den Ausführungen des von der Klägerin beigezogenen Privatgutachters aus. Sie sind daher unbeachtlich.
B) Zur Revision der Erstbeklagten:
Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der aus dem Behandlungsvertrag Belangte zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um (1 Ob 138/07m; 10 Ob 119/07h; RIS-Justiz RS0022719; RS0026768; Juen, Arzthaftungsrecht², 241). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, zumal hier eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch Unterlassung einer Antibiotikaprophylaxe feststeht, deren Anwendung die von der Klägerin erlittenen nachteiligen Folgen wahrscheinlich (mit einer Wahrscheinlichkeit von 66 % bis 75 %) verhindert hätte.
Textnummer
E96847European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00069.10W.0322.000Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012