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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, Pirmoserstraße 5/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. April 1999, Zl. 15 1322/2-II/15/98, betreffend Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses für ein Stiefkind, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1982 geborene (und damit nun volljährige) Beschwerdeführer hat als Stiefkind des am 20. Juli 1996 verstorbenen öffentlichrechtlichen Bediensteten R H Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den §§ 17 und 18 PG 1965.
Da der leibliche Vater des Beschwerdeführers eine lebenslängliche Haftstrafe verbüßt, erhielt der Beschwerdeführer bis zum Tod seines Stiefvaters monatliche Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (= UVG), die aber mit 31. Juli 1996 wegen des entstandenen Anspruches des Beschwerdeführers auf Waisenpension gemäß § 20 UVG eingestellt wurden.
Das Bundespensionsamt sprach mit Bescheid vom 30. Juli 1997 über diesen Anspruch des Beschwerdeführers auf Waisenpension wie folgt ab:
"Es wird festgestellt, dass Ihnen nach Ihrem am 20. Juli 1996 verstorbenen Stiefvater R H, Professor, gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
vom 1. August 1996 an
als Halbwaise bis zum Ende des Monates, in dem Sie das 18. Lebensjahr vollenden, das ist bis 31. Jänner 2000, ein Waisenversorgungsgenuss von monatlich brutto S 8.666,90 gebührt.
Weiters gebührt zum Waisenversorgungsgenuss gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 in Verbindung mit § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971, eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 1.788,10 .
Ferner gebührt zum Waisenversorgungsgenuss gemäß § 25 Abs. 3 PG 1965 eine Zulage von monatlich brutto S 200,--.
Auf den Waisenversorgungsbezug werden gemäß § 18 Abs. 4 PG 1965 die Unterhaltsleistungen, auf die Sie gegenüber Ihrer Mutter Anspruch haben, im Betrag von monatlich S 4.965,-- angerechnet."
Hinsichtlich der im Beschwerdefall strittigen Anrechnung nach § 18 Abs. 4 PG 1965 ermittelte das Bundespensionsamt ausgehend von einem Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seine Mutter von 20 % von deren Nettoeinkommen, gebildet aus einem Witwenversorgungsbezug von S 19.650,-- netto, 14 Mal, zuzüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, einen monatlichen Abzugsbetrag von S 4.965,--, sodass der "zahlbare Waisenversorgungsgenuss" des Beschwerdeführers nur S 5.690,-- betrage.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Berufung vom 21. August 1997 insoweit angefochten, als von einer Anrechnung der Unterhaltsleistungen der leiblichen Mutter ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer beziehe zwar derzeit von seinem leiblichen Vater bzw. nach dem UVG keine Unterhaltsleistungen, es stehe ihm aber auch gegen seine leibliche Mutter, die den Haushalt führe und den Beschwerdeführer betreue, wodurch sie im Sinne des § 140 ABGB ihren Beitrag leiste, kein Unterhaltsanspruch zu. Sollte die belangte Behörde aber doch einen Geldanspruch auf Unterhalt des Beschwerdeführers gegen seine Mutter annehmen, dann sei die Berechnung des Bundespensionsamtes unrichtig gewesen, weil Rückzahlungsraten für Kredite und Zahlungen an Versicherungen die Bemessungsgrundlage so reduzierten, dass nur mehr ein Betrag von S 2.715,95 hätte angerechnet werden dürfen.
Die belangte Behörde sprach nach Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer (protokolliert unter hg. Zl. 98/12/0265, das Verfahren wurde im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 26. Mai 1998 eingestellt) wie folgt ab:
"Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 30. Juli 1997, GZ 2217-270182/77, wird, soweit Sie sich gegen den darin festgestellten Anrechnungsbetrag richtet, teilweise stattgegeben. In Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (= AVG 1991), BGBl. Nr. 51, wird festgestellt, dass auf den Ihnen vom 1. August 1996 an gebührenden Waisenversorgungsbezug gemäß § 18 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340, Unterhaltsleistungen in Höhe von 2 970,50 S angerechnet werden, auf die Sie gegenüber Ihrer Mutter Anspruch haben.
Der in der Säumnisbeschwerde enthaltene ergänzende Berufungsantrag auf ungekürzte Auszahlung der Sonderzahlungen zum Waisenversorgungsbezug wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Berufung und der Rechtslage im Wesentlichen weiter ausgeführt, der Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers betrage unbestritten ab 1. August 1996 insgesamt S 10.665,--. Auf diesen Waisenversorgungsbezug seien gemäß § 18 Abs. 4 PG 1965 in der mit 1. August 1996 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 die Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die der Beschwerdeführer gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch habe. Es komme also für die Höhe eines vom 1. August 1996 gebührenden Waisenversorgungsbezuges nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift nicht mehr - wie in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung des § 18 Abs. 4 PG 1965 - darauf an, welche Unterhaltsleistungen ein Stiefkind von seinen leiblichen Eltern erhalte, sondern auf die Unterhaltsleistungen, auf die dieses Stiefkind Anspruch habe.
Als nicht selbsterhaltungsfähiges Kind habe der Beschwerdeführer gemäß § 140 ABGB gegen seine leiblichen Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen habe. Um den nach § 18 Abs. 4 PG 1965 anzurechnenden Unterhaltsanspruch ermitteln zu können, sei vom jeweiligen Geldunterhaltsanspruch auszugehen, selbst wenn ein Elternteil das Kind - wie im vorliegenden Fall die leibliche Mutter den Beschwerdeführer - in dem von ihr geführten Haushalt betreue und damit den vollen Unterhalt leiste. Dieser Geldunterhaltsanspruch betrage nach der Rechtsprechung zum § 140 ABGB für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren 20 % und über 15 Jahren 22 % der Einkommensbemessungsgrundlage des betreffenden Elternteiles. Als Bemessungsgrundlage diene das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen, wozu auch alle privaten wie öffentlich-rechtlichen Renten und Pensionen gehören, die der Unterhaltspflichtige beziehe. Nicht einzubeziehen sei die Familienbeihilfe, die als Betreuungshilfe ausschließlich für das Kind zu verwenden sei und daher mangels freier Verfügbarkeit nicht zu den Einkünften des Verpflichteten zu rechnen sei. Da der Bezug des Familienabsetzbetrages nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden sei und daher offensichtlich demselben Zweck diene, sei auch dieser nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Von der Bemessungsgrundlage abzuziehen seien neben den einkommensabhängigen Steuern und Abgaben auch alle lebens- und existenznotwendigen Ausgaben.
Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers sei daher von deren Nettowitwenversorgungsbezug abzüglich der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend gemachten Kosten zur Anschaffung der existenznotwendigen Wohnung aufgenommenen Kredite in der Höhe von monatlich S 5.500,-- und der im Entgelt für diese Wohnung enthaltenen monatlichen Annuitätendienste von S 2.572,27 auszugehen. Nicht abzugsfähig seien aber die monatlichen Prämien zur Krankenversicherung in der Höhe von S 1.273,--, weil eine solche zusätzliche Versicherung angesichts der durchaus als ausreichend anzusehenden gesetzlichen Krankenversicherung nicht als existenznotwendig anzusehen sei. Der monatliche Geldunterhaltsanspruch, den der Beschwerdeführer gegen seine leibliche Mutter habe und der auf seinen Waisenversorgungsbezug anzurechnen sei, errechne sich daher wie folgt (- auf die Wiedergabe der Berechnung wird im Hinblick darauf, dass diese in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, verzichtet -).
Was den leiblichen Vater des Beschwerdeführers betreffe, so sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch diesem gegenüber grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB zukomme; da sich dieser aber in Haft befinde, sei ihm "ein Einkommenserwerb" (richtig wohl: kein Einkommenserwerb) im nennenswerten Umfang möglich, weswegen dieser Unterhaltsanspruch ruhe und daher auch nicht auf den Versorgungsbezug angerechnet werden könne.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass auf den dem Beschwerdeführer gebührenden Waisenversorgungsbezug ein Unterhaltsanspruch gegen seine leibliche Mutter anzurechnen sei, der zum 1. August 1996 S 2.970,50 betragen habe.
Was den in der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Säumnisbeschwerde enthaltenen ergänzenden Berufungsantrag auf ungekürzte Auszahlung der Sonderzahlungen zum Waisenversorgungsbezug betreffe, so werde dabei die Tatsache übersehen, dass der angefochtene Bescheid über diese Frage überhaupt nicht abgesprochen habe. Da also der angefochtene Bescheid darüber nicht abgesprochen habe, enthalte der Berufungsantrag diesbezüglich das Begehren nach einer Entscheidung in einer anderen Sache, mit der sich die belangte Behörde nicht habe befassen dürfen. Da dieser Antrag somit keinen zulässigen Berufungsantrag dargestellt habe, sei die Berufung in diesem Teil zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid, und zwar insoweit als mit ihm materiell-rechtlich über die Frage der Anrechnung abgesprochen worden ist (also nicht gegen die Zurückweisung), richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im vorher bezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat mit 16. Juli 1999 den Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 22. Juni 1999 über die nach bereits seinerzeit erfolgter "Innehaltung" erfolgte Einstellung des Unterhaltsvorschusses mit Ablauf des 31. Juli 1996 gemäß § 20 UVG im Hinblick auf den Anspruch auf Waisenpension mitgeteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 18 Abs. 4 PG 1965, wonach nur solche Unterhaltsleistungen auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen sind, auf die der Beschwerdeführer gegen seine leiblichen Eltern Anspruch hat, verletzt, weil ihm ein (ungekürzter) Waisenversorgungsbezug gemäß §§ 6 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 5 des Nebengebührenzulagengesetzes sowie gemäß § 25 Abs. 3 PG 1965 in der Höhe von insgesamt S 10.655,-- zusteht.
Die bereits von der Behörde erster Instanz ohnehin unter Berücksichtigung der Kinderzulage nach § 25 Abs. 3 PG 1965 vorgenommene betragsmäßige Festsetzung des Waisenversorgungsbezuges des Beschwerdeführers bleibt in der Beschwerde inhaltlich unbestritten. Im Wesentlichen befasst sich die Beschwerde lediglich mit der Frage und ist daher nur strittig, ob dem Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage gegenüber seiner leiblichen Mutter, die ihre Unterhaltspflicht ohnehin in Form von Naturalunterhaltsleistungen erfülle, noch ein Geldalimentationsanspruch zustehe, der dann nach § 18 Abs. 4 PG 1965 anzurechnen wäre.
Gemäß § 18 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997, sind auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR, XX. GP, wird zu der vorgenannten Bestimmung Folgendes ausgeführt:
"Wahlkinder haben gegenüber ihren leiblichen Eltern nur subsidiäre Unterhaltsansprüche für den Fall, dass die gegenüber den Wahleltern bestehenden Unterhalts- oder die nach diesen bestehenden Versorgungsansprüche nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen. Eine Anrechnung solcher Unterhaltsansprüche auf die nach den Wahleltern gebührenden Versorgungsleistungen würde die existenzgefährdende Situation der Betroffenen perpetuieren; § 18 Abs. 4 soll daher auf Stiefkinder eingeschränkt werden, die keine Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Stiefeltern haben.
Die geltende Formulierung - 'erhält' - führt jedoch dazu, dass die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Unterhaltsleistung durch die leiblichen Eltern zu Lasten des Bundes geht. Anstatt auf die faktische Zahlung soll daher auf den Unterhalt abgestellt werden, auf den das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat; ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich."
Der Beschwerdeführer geht im Wesentlichen davon aus, dass die belangte Behörde Erhebungen darüber unterlassen habe, ob ihm nicht doch ein Anspruch gegen den Bund nach § 1 UVG zustehe. Er meint weiters als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen leiblichen Vater habe. Erst mangels eines solchen Unterhaltsanspruches gegen den leiblichen Vater habe die Behörde von einem Geldunterhaltsanspruch gegen seine leibliche Mutter, die ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie durch seine Pflege im Krankheitsfall erbringe, annehmen können. Als haushaltsführende Mutter dürfe sie vielmehr nur dann zur Unterhaltsleistung herangezogen werden, wenn der andere Elternteil nicht im Stande sei, die Bedürfnisse des Kindes voll zu decken. Als Leistung des anderen Elternteiles sei jedoch auch der Unterhaltsvorschuss von Seiten des Bundes nach dem UVG anzusehen, sodass im Beschwerdefall keine Geldalimentationsverpflichtung der leiblichen Mutter bestehe.
Damit verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich die tatsächliche Vorgangsweise der belangten Behörde und den Inhalt des § 18 Abs. 4 PG 1965, nach dem zu prüfen ist, auf welche Unterhaltsleistungen ein Stiefkind gegen seine leiblichen Eltern Anspruch hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer gewährte, unterhaltsrechtlich der Sphäre des Vaters zuzurechnende Unterhaltsvorschuss mit Ablauf des 31. Juli 1996 - auf Grund der Urkundenvorlage vom 16. Juli 1999 rechtskräftig - eingestellt worden ist.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem Ruhen des Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegen seinen leiblichen Vater im Sinne des § 18 Abs. 4 PG 1965 ausgegangen.
Da aber § 18 Abs. 4 PG 1965 eine Anrechnung der Ansprüche auf Unterhaltsleistungen eines Stiefkindes gegen die leiblichen Eltern (also sowohl des leiblichen Vaters als auch der leiblichen Mutter) vorsieht und der Unterhaltsanspruch von der leiblichen Mutter auch nach dem Beschwerdevorbringen durch Naturalleistungen erfüllt wird, hat die belangte Behörde diese Unterhaltsleistungen der leiblichen Mutter vorliegendenfalls in der Form angerechnet, dass sie den Anspruch auf Naturalleistungen mit der Höhe des Geldunterhaltsanspruches, und zwar konkret mit S 2.970,50, gleichsam bewertet hat, um eine Anrechnung auf den in Geld festzusetzenden Waisenversorgungsbezug vornehmen zu können. Gegen diese Vorgangsweise bestehen beim Verwaltungsgerichtshof - auch ausgehend vom Beschwerdepunkt - im Sinne des § 18 Abs. 4 PG 1965, nach dem eine Anrechnung des Anspruches auf Unterhaltsleistungen, gleich in welcher Form sie erbracht werden, vorgesehen ist, keine sachlichen Bedenken. Dass ein relevantes wirtschaftliches Ungleichgewicht zum Wert der Leistungen bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes gibt es auch keine Anzeichen dafür.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120157.X00Im RIS seit
12.06.2001