TE OGH 2011/3/23 2Nc4/11b

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Martina B*****, geboren am *****, unbekannten Aufenthalts, aufgrund der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Entscheidung gemäß § 111 JN verfügten Vorlage des Aktes AZ 2 P 6/11i, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Bregenz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Mobile Psychiatrische Krisendienst regte mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene, die damals an einer Adresse in Wien, wohnhaft war, an. Das VertretungsNetz Sachwalterschaft konnte laut seinem Clearingbericht die Betroffene persönlich nicht erreichen, gab aber Telefonate mit der Mutter und dem Vermieter der Betroffenen wieder. Laut Letzterem war die Betroffene aus der Wohnung in Wien endgültig ausgezogen.

Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister ergab eine Hauptwohnsitzmeldung in Fußach in Vorarlberg. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug daher, nachdem eine Ladung an der Adresse in Fußach hinterlegt werden konnte, am 5. Oktober 2010 die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Bregenz, das diese mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 auch übernahm. Im Zuge der Ladung zur Erstanhörung und der darauf folgenden Ermittlungen ergab sich aber, dass die Adresse der Wohnsitz der Schwester der Betroffenen war, von dem sich die Betroffene von ihrem Wegzug nach Wien nicht abgemeldet hatte, an dem sie aber weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat.

Daraufhin übertrug das Bezirksgericht Bregenz mit Beschluss vom 3. Jänner 2011 die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit der Begründung, dass ausgehend von einem Postfehlbericht einer Ladung in Fußach ein Nachsendeauftrag an ein Postfach in Wien bestünde, woraus zu schließen sei, dass sich die Betroffene im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien aufhalte.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme des Aktes ab. Ein Nachsendeauftrag auf ein Postfach in Wien begründe keine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Parteien zuzustellen, die dagegen ein Rechtsmittel erheben können (RIS-Justiz RS0046981; 2 Nc 4/10a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T14]; 2 Nc 4/10a). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt daher eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (vgl auch Mayr in Rechberger, ZPO3 § 111 JN Rz 6).

Textnummer

E97026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020NC00004.11B.0323.000

Im RIS seit

07.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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