Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ernst G*****, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Mathes, Rechtsanwalt in Wien, wegen 84.000 EUR sA, Unterlassung und Feststellung (Gesamtstreitwert 94.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2010, GZ 1 R 169/10w-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2010, GZ 42 Cg 106/08s-39, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses (Ergänzungsurteil) vom 6. Mai 2010, GZ 42 Cg 106/08s-40, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision und der diese ergänzende Schriftsatz der klagenden Partei vom 15. März 2011 werden, soweit sie das Zahlungsbegehren betreffen, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen, also hinsichtlich des Unterlassungs- und des Feststellungsbegehrens werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Zurückstellung der Akten an des Erstgericht:
Der Kläger begehrt 84.000 EUR sA an Honorar sowie die Unterlassung von rufschädigenden Äußerungen und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus einer solchen Behauptung. Die Vorinstanzen wiesen sowohl das Zahlungsbegehren als auch das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren ab. Das Berufungsgericht hielt fest, das Unterlassungs- und das Feststellungsbegehren stünden zwar miteinander, nicht aber mit dem Zahlungsbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige in Ansehung des Unterlassungs- und des Feststellungsbegehrens 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Die ordentliche Revision sei weder hinsichtlich des Zahlungsbegehrens noch des Unterlassungs- und des Feststellungsbegehrens zulässig.
Die Vorlage der hiegegen insgesamt erhobenen außerordentlichen Revision des Klägers widerspricht hinsichtlich des Unterlassungs- und des Feststellungsbegehrens der Rechtslage:
Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR kommt - sofern nicht einer der (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefälle des § 502 Abs 5 ZPO gegeben ist - eine Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision entweder von vornherein für zulässig erklärt oder aber seinen ursprünglich gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision über Antrag nachträglich abändert (§ 508 Abs 3 ZPO). Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (§ 55 Abs 4 JN). Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung zwar hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens, nicht aber in Ansehung dieser beiden Begehren mit dem Zahlungsanspruch des Klägers gegeben sind (ausführlich Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 150; RIS-Justiz RS0037905). Die Bewertung der nicht in einem Geldbetrag bestehenden Begehren durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, zumal auch der Revisionswerber keine offenbare Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht aufzeigt (RIS-Justiz RS0109332; RS0042410 [T27, T29]).
Die Vorlage ist daher insoweit verfrüht, als es zunächst einer Entscheidung iSd § 508 ZPO hinsichtlich des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens bedarf. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteiluing der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623; 4 Ob 216/10h uva).
Zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision hinsichtlich des Zahlungsbegehrens:
Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen. Eine Begründung kann insoweit unterbleiben (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zur Zurückweisung des Schriftsatzes vom 15. 3. 2011:
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Gegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Gegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS-Justiz RS0041666). Der Schriftsatz des Klägers vom 15. 3. 2011 war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E97104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00019.11X.0329.000Im RIS seit
15.05.2011Zuletzt aktualisiert am
15.05.2011