TE Vwgh Beschluss 2001/2/21 2000/12/0194

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

DGO Graz 1957 §18 Abs8;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, Schiffgasse 6/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Mai 2000, Zl. Präs. K - 25/2000 - 3, betreffend Ruhestandsversetzung nach § 18 Abs. 8 der Dienstordnung Graz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Beamter in handwerklicher Verwendung (Betriebsoberoffizial) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz steht, erhielt von der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten für das Jahr 1996 und das Jahr 1997 jeweils eine auf "nicht entsprechend" lautende Dienstbeschreibung (Bescheide der genannten Behörde ohne Datum, zu Zl. Präs K - 182/1997 - 5).

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer die unter den hg. Zlen. 99/12/0267 und 99/12/0268 protokollierten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerden.

Während diese beiden Verfahren noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2000 gemäß § 18 Abs. 8 DO Graz mit Ablauf des 30. Juni 2000 in den Ruhestand versetzt. § 18 Abs. 8 leg. cit. sieht vor, dass ein Beamter, der in zwei aufeinander folgenden Jahren als "minderentsprechend" oder als "nicht entsprechend" beschrieben wird, vom Stadtsenat auch mit geminderten Ruhebezügen in den Ruhestand versetzt werden kann. Die Minderung der Ruhebezüge darf höchstens 25 v.H. betragen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die belangte Behörde von der Kürzung des Ruhebezuges nach § 18 Abs. 8 DO Graz (insoweit in Abänderung des Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz) Abstand genommen hat. Die "Kürzung" des Ruhebezuges des Beschwerdeführers geht ausschließlich auf die "Abschlagsregelung" bei Ruhestandsversetzungen vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurück.

Das Vorverfahren im Beschwerdefall wurde unter gleichzeitiger Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 17. August 2000, 99/12/0267, 0268, mit dem die beiden obgenannten Bescheide der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurden, eingeleitet.

In ihrer Gegenschrift vom 19. Oktober 2000 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass mit der Aufhebung der Dienstbeschreibungsbescheide auch der nunmehr bekämpfte Ruhestandsversetzungsbescheid seine Wirkung verloren habe. Mit Wegfall der Wirkung des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden, weshalb die diesbezügliche Beschwerde gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt werden möge.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes sprach sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2000 "derzeit" gegen die von der belangten Behörde beantragte Einstellung aus. Zwar habe der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde bereits am 27. November 2000 seinen Dienst wieder angetreten, es sei ihm aber bis dato die Differenz auf die ihm während seiner Ruhestandsversetzung gebührenden Aktivdienstbezüge nicht ausbezahlt worden. Die Ausbezahlung sei ihm zwar telefonisch angekündigt worden; er werde aber erst nach vollständiger Bezahlung tatsächlich klaglos gestellt sein.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. Jänner 2001 mit, dass dem Beschwerdeführer Mitte Jänner die Differenzbeträge auf seinen Aktivdienstbezug für die Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2000 einschließlich der darauf entfallenden Anteile des 14. Monatsbezuges ausbezahlt werden.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 31. Jänner 2001 dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ihm die Gehaltsdifferenz bereits überwiesen worden sei und er sich nicht länger gegen die Einstellung des anhängigen Verfahrens ausspreche.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. März 2000, 94/12/0210 mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung der maßgebenden Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall auf Grund des oben dargestellten Veraltungsgeschehens und der Erklärung des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2001 gegeben.

Die vorliegende Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und § 58 Abs. 2 (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997) in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer erfolgte deshalb, weil die Aufhebung der beiden Dienstbeschreibungsbescheide für die Kalenderjahre 1996 und 1997 durch das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, 99/12/0267, 0268, auf Grund des Zusammenhangs mit § 18 Abs. 8 DO Graz, auf den die belangte Behörde ihren hier angefochtenen Bescheid (Ruhestandsversetzung) stützte, auch zur Aufhebung dieses Bescheides geführt hätte.

Wien, am 21. Februar 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120194.X00

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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