Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der S in M, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1995, Zl. 109.712/31-Pr.A6/94, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig.
In ihrer Eingabe vom 3. November 1994 begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung,
1. wann der Akt Zl. 09.002/19-IR/89 nachweislich nach Durchführung der Einsichtsvorschreibungen "Vor Abfertigung" in der Inneren Revision eingelangt sei;
2. dass der Bundesminister den Akt Zl. 09.002/60-IR/89 nachweislich approbiert habe,
3. dass dieser Akt dem Bundesminister am 12. Juli 1989 vorgelegt worden sei und danach nachweislich die Ministerunterschrift getragen habe,
4. dass ihr Mag. M am 19. Juli 1989 die schriftliche Weisung erteilt habe, den Akt Zl. 09.002/19-IR/89 unverzüglich abzufertigen,
5. dass aufgrund dieser Weisung die RevO-Nov. Zl. 09.002/19- IR/89 am 2. August 1989 tatsächlich durch Versendung kundgemacht worden sei,
6. dass zu diesem Zeitpunkt der Akt Zl. 09.002/60-IR/89 vom Bundesminister nachweislich approbiert gewesen sei,
7. dass Mag. M zu diesem Akt Zl. 09.002/60-IR/89 am 15. September 1989 eine Einsichtsbemerkung bestimmten Inhaltes verfasst habe,
8. dass ihr dieser Akt am 12. Oktober 1989 mit einer Bemerkung bestimmten Inhaltes vorgelegt worden sei,
9. dass das Präsidium des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft offenbar informiert worden sei, dass sie angeblich einer Weisung nicht nachgekommen sei, was zu einer diesbezüglichen Anmerkung des Ministerialrates S in ihrem Personalakt Zl. 109.712/05-Pr.C6/89 geführt habe,
10. dass das Präsidium des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft um Mitteilung ersucht worden sei, von wem und wann ihr die Weisung zur Kundmachung der RevO-Nov. vom 24. April 1989 erteilt worden sei,
11. ob, von wem und mit welchen Geschäftszahlen von der Dienstbehörde diese Frage ermittelt worden sei.
In einer weiteren Eingabe desselben Tages ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Feststellung,
12. ob und mit welchen Geschäftszahlen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines ressortinternen Ermittlungsverfahrens die Kompatibilität der Funktionen der Leitung der Inneren Revision und der Äußeren Revision untersucht habe,
13. dass im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Frage der Abgrenzung der Funktionen und Aufgabenbereiche der Inneren und Äußeren Revision in mehreren Geschäftsstücken des BKA behandelt worden sei,
14. dass zu dieser Frage nach dem Muster der im BMLF eingerichteten Organisationseinheiten ein allgemeine Rechtsfragen behandelndes Rechtsgutachten des BKA vom 30. August 1989 eingelangt sei und kanzleimäßig protokolliert worden sei,
15. dass dieses Rechtsgutachten des BKA von dem vom Inhalt dieses Gutachtens betroffenen Beamten Dr. M. cessiert worden sei,
16. dass in derselben Angelegenheit noch zwei weitere Meinungen des BKA eingeholt worden seien, die jedoch zu konkreten ressortinternen Organisationsmaßnahmen des BMLF Stellung bezogen haben,
17. dass diese zu konkreten ressortinternen Organisationsfragen abgegebenen Meinungen sich ausschließlich auf die vom Fragesteller Dr. M. dargestellten Sachverhalte gestützt haben,
18. dass das BKA dem BMLF gegenüber mehrfach festgestellt habe, dass das BKA keine Kompetenz besitze, über Sachverhalte, die in den Ressortbereich eines Ministeriums fallen, umfassende Ermittlungen durchzuführen; daher seien die abgegebenen Stellungnahmen als Privatmeinungen zu betrachten, denen keine Bindungswirkung zukomme,
19. dass das BMLF diese ausdrücklich von der zuständigen Behörde als nicht verbindlich erklärte dritte Stellungnahme ohne weiteres Ermittlungsverfahren seiner Entscheidung über die eine Vorfrage in mehreren Verfahren bildende Rechtsfrage zu Grunde gelegt habe.
In einem weiteren Schreiben desselben Tages ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Feststellung, dass
20. ihr das BMLF regelmäßig in jenen Angelegenheiten, die laufende Verfahren vor dieser Behörde, vor der Disziplinarkommission, der Disziplinaroberkommission, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen beträfen, die Akteneinsicht in ihren Personalakt verweigere beziehungsweise verweigert habe,
21. sich das BMLF für die Ablehnung der Akteneinsicht auf § 17 AVG berufen habe,
22. ihr das BMLF von 1989 bis zum heutigen Tage die Einsicht durch Kopienahme in den von ihr am 16. Mai 1989 im BMLF eingebrachten Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage untersagt habe,
23. das BMLF ihren Antrag auf Verwendungszulage vom 16. Mai 1989 unbestritten erhalten und entsprechend der Kanzleiordnung mit einer Geschäftszahl versehen habe,
24. seitens des BMLF ein Ermittlungsverfahren über diesen Antrag nicht durchgeführt worden sei.
In ihrer Eingabe vom 6. November 1994 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass
25. ihr die Dienstbehörde während des laufenden Verfahrens vor den Disziplinarbehörden sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Einsichtnahme in bezughabende Geschäftsstücke ihres Personalaktes verweigert habe,
26. die Dienstbehörde trotz beantragter Akteneinsicht diese Akten nachweislich erstmals am 27. Juli 1994 zugänglich gemacht habe,
27. die Dienstbehörde von der Disziplinarkommission beim BMLF am 6. Dezember 1989 einen Ermittlungsauftrag gemäß § 123 Abs. 1 BDG mit einem bestimmten Bemerken erhalten habe,
28. die Dienstbehörde zu dem unter Punkt 27 genannten Ermittlungsauftrag mit Zl. 109.712/03-Pr.C6/90 festgestellt habe, dass dem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission die Begründung fehle, welche Dienstpflichtverletzung ihr konkret vorgeworfen werde; dass dies nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einen Aufhebungsgrund darstelle,
29. dieses Geschäftsstück Zl. 109.712/03-Pr.C6/90 der Disziplinarkommission, der Disziplinaroberkommission oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts im Wege der Aktenvorlage zugekommen sei,
30. die Dienstbehörde den unter Punkt 27 genannten Ermittlungsauftrag in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht behandelt habe.
Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. November 1994 die bescheidmäßige Feststellung, dass
31. ihr Akteneinsicht in sämtliche mit der Disziplinaranzeige vom 16. September 1989 und dem darauf beruhenden Disziplinarverfahren in Verbindung stehende Verschlussakte erstmals am 27. Juli 1994 gewährt worden sei,
32. ihr die Akteneinsicht mit dem Hinweis auf laufende Verfahren bis dahin verweigert worden sei,
33. die Abteilung Präs. B4 als "Verbindungsstelle zum Rechnungshof" 1989 die Kompetenz zur zusammenfassenden Bearbeitung der Einschauberichte des Rechnungshofes und die Erarbeitung der Ressortstellungnahme hiezu sowie die Vorbereitung der parlamentarischen Behandlung der Tätigkeitsberichte und Rechnungsabschlüsse des Rechnungshofes zu besorgen gehabt habe,
34. sie in ihrem Auskunftsbegehren vom 12. Jänner 1990 nach sämtlichen im BMLF bestehenden Regelungen gefragt haben, die sich auf den Verbindungsdienst zum Rechnungshof bezogen,
35. Ministerialrat D für die Abteilung Präs. B4 am 26. März 1990 dieses Auskunftsbegehren vom 12. Jänner 1990 beantwortet habe und dort ausschließlich die Geschäftszahlen zweier Präsidialmitteilungen zitiert habe; nicht jedoch die Geschäftszahl einer weiteren bestehenden Präsidialmitteilung,
36. sich die zitierten Präsidialmitteilungen ausdrücklich beziehungsweise implizit ausschließlich auf Kontaktnahmen mit dem Rechnungshof gemäß § 5 RHG bezogen haben,
37. sich in der von Ministerialrat D nicht zitierten Präsidialmitteilung die ausdrückliche Anordnung gefunden habe, dass "die geprüften Stellen" zu Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes ...... Stellung zu nehmen haben,
38. die Abteilung Präs. B4 nur in Bezug auf Stellungnahmen der Organisationseinheiten des BMLF zu bereits vorliegenden Ergebnissen des Prüfverfahrens des Rechnungshofes als "Verbindungsstelle" zwecks Erstellung der Ressortstellungnahme zu befassen gewesen sei,
39. aus dem Rechnungshofgesetz in Verbindung mit der Geschäftseinteilung des BMLF sowie den drei zitierten Präsidialmitteilungen keine Kompetenz der Abteilung Präs. B4 beanstanden habe, als "Verbindungsstelle zum Rechnungshof" in Aussagen der geprüften Organe im Rahmen der "Ermittlungen der materiellen Wahrheit durch Einschau" durch den Rechnungshof einzugreifen, zur Kenntnis zu erlangen bzw. über deren (un)veränderte Weiterleitung zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Feststellungsbegehren in allen Punkten als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass Gegenstand eines Feststellungsbegehrens grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein könne, sofern die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege. Hingegen sei die bescheidmäßige Feststellung von Tatsachen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Darüber hinaus könne die Behörde über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung sowie deren Auslegung nicht bescheidmäßig absprechen; derartige Feststellungen wären nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen. Gegenstand der Feststellungsbegehren seien interne Beschwerdevorgänge, die Tatsache eines Informationsaustausches, der genaue Wortlaut bestimmter Schriftstücke, die Erteilung einer Weisung sowie eines Ermittlungsauftrages bestimmten Inhaltes, die Feststellung anderer Vorfälle, Umstände und Geschehensabläufe, der Verweigerung der Akteneinsicht, der von der Abteilung Präs. B4 zu besorgenden Angelegenheiten sowie die Feststellung der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf Kompetenzen der Abteilung Präs. B4, somit die Feststellung von Tatsachen und der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen. Mangels einer gesetzlichen Regelung, die die bescheidmäßige Absprache über das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser behaupteten Tatsachen anordne, seien diese Feststellungsbegehren unzulässig. Weiters sei die Feststellung der Anwendbarkeit und Auslegung gesetzlicher Bestimmungen einer bescheidmäßigen Absprache nicht zugänglich, weshalb ein allenfalls vorliegendes rechtliches Interesse nicht habe geprüft werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides - offenbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Wortlaut ihrer Feststellungsanträge zum Teil unvollständig und ungenau, zum Teil gar nicht wiedergegeben habe, kann dem insofern keine rechtliche Relevanz zukommen, als dadurch die Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere, über welche konkreten Feststellungsanträge mit welchem Ergebnis aus welchen Erwägungen abgesprochen wurde, keine Beeinträchtigung erfuhr. Im Übrigen beweist gerade die Beschwerde, dass die teils zusammenfassende, teils nur sinngemäße Wiedergabe der Feststellungsanträge die Beschwerdeführerin nicht daran hinderte, den ihr wesentlich erscheinenden Beschwerdepunkt, nämlich die Verletzung ihres Rechtes auf materielle Entscheidung durch die Behörde, darzulegen.
Im Übrigen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass sich ihre Feststellungsbegehren auf Verwaltungsmaßnahmen mit rechtlichen Auswirkungen auf ihre Rechte und rechtlichen Interessen bezogen hätten. Da auch das Hervorkommen neuer Tatsachen, denen Beweismittelqualität zukommen könne, einen Wiederaufnahmegrund darstellten, weise die belangte Behörde ihre 39 Feststellungsanträge rechtsirrig undifferenziert ohne Ermittlungsverfahren zurück. Die Behörde habe es unterlassen, ein "allenfalls vorliegendes rechtliches Interesse" an einer Feststellung - dessen Vorliegen die Behörde nicht negierte - zu prüfen, sodass sie ihre Entscheidung mit dem Mangel eines ordentlichen Verfahrens belastet habe. Unter Bezugnahme auf drei verwaltungsgerichtliche Verfahren meint die Beschwerdeführerin, es sei nicht auszuschließen, dass die beantragte Feststellung zu einer Tatsache bzw. einem Beweismittel im Sinne der Wiederaufnahmebestimmungen der Verfahrensgesetze werden könnte.
Dieser Argumentation ist aus folgendem Grund nicht zu folgen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ebenso wenig reicht ein prozessuales Interesse an der bloßen Erlangung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes hin (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage (1998), E 203 bis 208 zu § 56 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Walter/Thienel, aaO, E 211 ff. zu § 56 AVG mwN.). Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen - aus der die Beschwerdeführerin die Gewinnung eines Substrates für die Wiederaufnahme von Verfahren erhofft - ist hingegen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Walter/Thienel, aaO, E 227 und E 229 zu § 56 AVG mwN.; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 407, insbes. Punkt 4. mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, das sich diesbezüglich in einer Konkretisierung des Interesses der Beschwerdeführerin an den begehrten Feststellungen erschöpft, in der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 49 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120141.X00Im RIS seit
27.04.2001