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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Stattgabe eines Klagsbegehrens auf Rückerstattung bereits bezahlter Geldstrafen aufgrund mangelnden Bescheidcharakters der zugrundeliegenden Strafverfügung; kein Hinweis auf bescheiderlassende Behörde auf dem dem Kläger zugestellten Schriftstück; kein Ausschluß der Rückforderung einer in diesem Falle möglicherweise wissentlich gezahlten Nichtschuld aufgrund des von der Behörde ausgeübten Druckes und ZwangesSpruch
I. Das erstbeklagte Land Steiermark ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 16.400,-- samt 4 % Zinsen seit dem 30.10.1997 binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen seiner Rechtsvertreter zu bezahlen.
II. Der zweitbeklagte Bund ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 700,-- samt 4 % Zinsen seit dem 30.10.1997 binnen 14 Tagen bei Exekution zu Handen seiner Rechtsvertreter zu bezahlen.
III. Die beklagten Parteien sind schuldig, die mit S 7.960,06 bestimmten Prozeßkosten dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen seiner Rechtsvertreter zu bezahlen, und zwar das Land Steiermark
S 7.634,21, der Bund S 325,85.
IV. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In seiner auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 27.10.1997 bringt der Kläger vor, daß ihm am 2.12.1994 eine Strafverfügung zugestellt worden sei. Mit dieser seien über ihn wegen zehn Übertretungen der StVO und einer Übertretung des KFG elf Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 17.100,-- verhängt worden. Da er am 20.5.1995 von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz im Zusammenhang mit einer anderen Verwaltungsstrafsache rechtswidrigerweise, wie sich in Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark und dem Verfassungsgerichtshof herausgestellt habe, zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe verhaftet worden sei, habe er nach von seiten des Wachzimmers Andritz ergangener telefonischer Aufforderung am 28.6.1995 die Geldstrafe von S 17.100,-- verständlicherweise bezahlt.
Auf der ihm zugestellten Strafverfügung finde sich keine Behördenstampiglie. Auch dem Beglaubigungsvermerk sei die bescheiderlassende Behörde nicht zu entnehmen. Zudem habe das Zustellorgan bei der Ausfolgung der Strafverfügung offenbar den am RSa-Kuvert angehefteten Rückschein derart abgetrennt, daß auch auf dem Kuvert der Absender nicht mehr erkennbar sei.
Nach §58 Abs3 iVm §18 Abs4 AVG müsse jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat. Da die Strafverfügung einer bestimmten Behörde nicht zugerechnet werden könne, sei sie absolut nichtig. Es liege somit ein "Nichtbescheid" vor, weshalb für die durch die Bezahlung der Strafe am 28.6.1995 eingetretene Vermögensverschiebung die rechtliche Deckung fehle.
Durch seine ausgewiesenen Vertreter habe der Kläger mit Schreiben vom 24.9.1997 die Bundespolizeidirektion Graz zur Refundierung des zu Unrecht bezahlten Betrages innerhalb von drei Wochen aufgefordert. Dies sei jedoch mit Schreiben vom 21.10.1997 abgelehnt worden. Da ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten bestehe, begehre er,
1. das Land Steiermark für schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 16.400,-- samt 4 % Zinsen seit dem 27.6.1995 zu bezahlen, und
2. die "Republik Österreich (Bundespolizeidirektion Graz)" für schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 700,-- samt 4 % Zinsen seit dem 27.6.1995 zu bezahlen sowie
3. auszusprechen, daß die beklagten Parteien zu ungeteilter Hand schuldig sind, ihm die mit S 8.155,-- (S 1.904,-- für die Verfassung der Klage, S 2.285,-- (120 % Einheitssatz), S 2.500,-- (Bundesstempelmarken) und S 433,50 (Kopierkosten) sowie
S 1.032,50 (20 % USt)) bezifferten Kosten dieses Rechtsstreites zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter zu bezahlen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang.
2.1. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie darlegt, daß dem Erfordernis des §58 Abs3 iVm §18 Abs4 AVG Rechnung getragen sei, wenn erkannt werden könne, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde, wobei sich die bescheiderlassende Behörde, wie unter Verweis auf Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 410, ausgeführt wird, auch aus dem Briefumschlag ergeben könne.
Die Strafverfügung sei dem Kläger eigenhändig zugestellt worden. Sowohl auf dem im Akt erliegenden und vom Kläger persönlich unterschriebenen Rückschein als auch am Kopf des Kuverts sei die Behörde deutlich bezeichnet. Da der Kläger den Rückschein persönlich unterschrieben habe, habe er erkennen können, ja sogar erkennen müssen, daß das zugestellte Schriftstück von der Bundespolizeidirektion Graz stamme.
Auch sei bei der Zustellung kein Fehler unterlaufen. Der Rückschein sei ordnungsgemäß abgetrennt worden. Somit sei die Bezeichnung des Absenders am Kuvert verblieben. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Klage als unbegründet abweisen.
2.2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Akten vorgelegt und ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der im wesentlichen wie folgt argumentiert wird:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde dem Erfordernis des §58 Abs3 iVm §18 Abs4 AVG, daß jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der ihn erlassenden Behörde enthalten müsse, Rechnung getragen, wenn die bescheiderlassende Behörde erkennbar sei. Diese könne sich - verwiesen wird auf Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 410, - unter anderem auch aus dem Briefumschlag ergeben.
Dem Kläger sei die Strafverfügung zu eigenen Handen zugestellt worden. Da er den Rückschein, auf welchem - ebenso wie am Kopf des Kuverts - die Behörde deutlich bezeichnet sei, persönlich unterschrieben habe, habe er zweifelsfrei erkennen müssen, daß das zugestellte Schriftstück von der Bundespolizeidirektion Graz stamme.
Der Behauptung des Klägers, das Zustellorgan habe im Zuge der Zustellung der Strafverfügung den Rückschein derart vom Kuvert abgetrennt, daß auch am Kopf des Kuverts der Absender nicht mehr erkennbar gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei zweifelsfrei erkennbar, daß der im Akt einliegende Rückschein ordnungsgemäß abgetrennt wurde. Der Absender sei daher am Kuvert verblieben. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß eine nicht ordnungsgemäße Abtrennung des Rückscheins erfolgt ist, müßte der Teil des Kuverts, auf dem der Absender aufscheint, entweder beim Empfänger verblieben oder an die Behörde zurückgegangen sein. Da dieser Teil des Kuverts sich aber nicht im Akt befinde und der Behörde nicht zugesonnen werden könne, einen beim Rückschein verbliebenen Teil des Kuverts eigenmächtig entfernt zu haben, könne es sich nur um eine Schutzbehauptung des Klägers handeln, der jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen sollte, daß es sich bei der in Rede stehenden Strafverfügung um einen "Nichtbescheid" handle, werde zu bedenken gegeben, daß das Fehlen der Behördenbezeichnung dem Kläger schon bei Erhalt des Schriftstückes hätte auffallen müssen. Da der Kläger, wie sich aus der vorgelegten Kopie der ihm zugegangenen Strafverfügung ergebe, das Schriftstück am 5.12.1994 seinen Rechtsanwälten habe zukommen lassen, müsse ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt das Fehlen der Behördenbezeichnung und damit die allfällige Qualifikation des Schriftstückes als "Nichtbescheid" bekannt gewesen sein. Dennoch habe er am 28.6.1995 die in der Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe bezahlt. Er habe daher wissentlich die Zahlung einer Nichtschuld geleistet. Da die privatrechtlichen Bestimmungen über Bereicherung auch im öffentlichen Recht direkt oder analog Anwendung finden, um vorhandene Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen, sei auf den gegenständlichen Sachverhalt §1432 ABGB anzuwenden. Demnach könne eine Zahlung, von der der Einzahler wußte, daß er sie nicht schuldig ist, auch nicht zurückgefordert werden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.
2.3. Der Kläger hat auf die Gegenschriften der Steiermärkischen Landesregierung und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Wege eines vorbereitenden Schriftsatzes vom 2.6.1998 repliziert, in welchem er den vorgebrachten Argumenten unter Verzeichnung von Kosten entgegentritt.
3. Aufgrund der vorgelegten Akten und der Schriftsätze der Parteien steht folgender Sachverhalt fest:
Mit - vom Kläger am 2.12.1994 eigenhändig übernommener -, als "Strafverfügung" bezeichneter Erledigung vom 25.11.1994 wurden über ihn zehn Geldstrafen wegen Übertretung mehrerer Bestimmungen der StVO in Höhe von insgesamt S 16.400,-- sowie eine Geldstrafe in Höhe von S 700,-- wegen eines Verstoßes gegen §99 Abs1 KFG verhängt. Auf der zugestellten Ausfertigung der Erledigung ist das Feld unter der Rubrik "Behörde" leer. Auch ergibt sich weder aus dem Spruch noch der Fertigungsklausel ein Hinweis auf die Behörde, von der die Erledigung stammt. Auf der im Akt verbliebenen Durchschrift findet sich allerdings in deren linkem oberen Eck die Stampiglie der Bundespolizeidirektion Graz. Die im Akt erliegende Übernahmsbestätigung wurde vom Kläger eigenhändig unterschrieben. Auf dieser Bestätigung wird in Fettdruck als Absender die "Bundespolizeidirektion Graz" ausgewiesen. Auf dem vom Kläger vorgelegten Kuvert, in dem sich die Erledigung befunden hat, fehlt hingegen der Abschnitt über den Absender.
Am 28.6.1995 wurde der Strafbetrag von S 17.100,-- vom Kläger bezahlt, dessen Vorbringen, dies sei aufgrund einer vom Wachzimmer Andritz ausgegangenen telefonischen Aufforderung geschehen, im Verfahren nicht widersprochen wurde. Mit an die Bundespolizeidirektion Graz gerichtetem und bei ihr am 8.10.1997 eingelangtem Schreiben vom 24.9.1997 forderte der Rechtsvertreter des Klägers die Rückzahlung des Betrages von S 17.100,-- samt 4 % Zinsen seit dem 28.6.1995 binnen drei Wochen. Im Wege eines Antwortschreibens vom 21.10.1997 wurde mitgeteilt, daß diesem Begehren nicht entsprochen werden könne.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8812/1980 und 13993/1994) - Klage erwogen:
4.1. Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 5079/1965, 10006/1984, 10497/1985 und 12198/1989) festhält, jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist, die die Verwaltungsstrafe verhängt hat. Mit der dem Kläger am 2.12.1994 zugestellten Erledigung sind über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 700,-- wegen eines Verstoßes gegen das KFG sowie zehn weitere Geldstrafen wegen Übertretungen der StVO in Höhe von S 16400,-- verhängt worden. Da die Ahndung von Verstößen gegen die StVO dem Kompetenzbereich der Straßenpolizei zuzurechnen und somit in Vollziehung Landessache ist (zB VfSlg. 10654/1985), das Kraftfahrwesen hingegen in Art10 Abs1 Z9 B-VG genannt wird und somit in Vollziehung Bundessache ist, ist die passive Klagslegitimation sowohl des Bundes hinsichtlich des Betrages von S 700,-- als auch des Landes Steiermark hinsichtlich des Betrages von S 16400,-- gegeben.
4.2.1. Die Klage ist, soweit sie die Hauptbegehren betrifft, berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen (vgl. §58 Abs3 AVG iVm §18 Abs4 leg.cit.) so wesentliche Bedeutung zu, daß dann, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden kann (zB VwGH 14.5.1987, Z87/02/0036; 5.6.1987, Z85/18/0149; 30.10.1991, Z91/03/0247). Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde, wobei die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (zB VwGH 30.9.1996, Z96/12/0287; vgl. auch VwGH 14.6.1993, Z92/10/0448).
Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an. Vor ihrem Hintergrund ist es offenkundig, daß es sich bei der dem Kläger am 2.12.1994 zugestellten Erledigung um keinen Bescheid handelt: Auf dem ganzen Schriftstück findet sich nicht der geringste Hinweis auf die Behörde, von der es herrührt. Auch dem Spruch und der Fertigungsklausel ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es trifft zwar zu, daß zumindest jener Teil des Kuverts, auf welchem der Kläger den Empfang der Erledigung eigenhändig bestätigt hat, in Fettdruck den Namen der Behörde aufweist, von der die Erledigung herrührt; entgegen der von den beklagten Parteien unter Bezugnahme auf Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 410, vertretenen Auffassung, reicht die Anführung einer Behörde auf einem Briefumschlag, in welchem sich eine Erledigung ohne Behördenbezeichnung befindet, aber nicht aus, um daraus eindeutig auf die Behörde rückschließen zu können, von der die Erledigung ausgeht (vgl. auch VwGH 5.6.1987, Z85/18/0149): Es ist nämlich möglich, daß die einen Bescheid erlassende und die ihn zustellende Behörde nicht ident sind, so etwa dann, wenn ein Intimationsbescheid erlassen wird oder wenn die Zustellung einer Ausfertigung durch eine andere Behörde als die den Bescheid erlassende erfolgt (vgl. zB Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Rz 195).
Da es sich somit bei der als "Strafverfügung" bezeichneten Erledigung, mit welcher über den Kläger die von ihm in der Folge bezahlte Geldstrafe von insgesamt S 17.100,-- verhängt wurde, um keinen Bescheid handelt, ist die eingetretene Vermögensverschiebung ohne rechtliche Deckung erfolgt.
4.2.2. An der Berechtigung des Rückforderungsanspruches vermag auch das Argument des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, der Kläger habe wissentlich eine Nichtschuld geleistet, weshalb der eingeklagte Betrag gemäß §1432 ABGB nicht könne zurückgefordert werden, nichts zu ändern. Es kann nämlich dem Kläger nicht entgegengetreten werden, wenn er vorbringt, daß er, der - wie gerichtsbekannt ist (VfSlg. 14447/1996) - schon einmal im Zusammenhang mit einer nicht bezahlten Verwaltungsstrafe zum Zwecke der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zu Unrecht verhaftet wurde, der telefonischen Aufforderung zur Zahlung deshalb Folge geleistet hat, weil er befürchtete, neuerlich verhaftet zu werden. In Fällen von Druck und Zwang besteht aber eine Ausnahme vom Ausschluß der Rückforderung wissentlich gezahlter Nichtschulden (SZ 43/60; Rummel in Rummel, ABGB II, 1984, Rz 6 zu §1432 iVm Rz 6 zu §1431).
4.3. Nicht gerechtfertigt ist allerdings das Zinsenbegehren im geltend gemachten Umfang: Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, tritt bei Bereicherungsansprüchen Verzug erst dann ein, wenn innerhalb einer gesetzten Frist eine Leistung nicht erfolgt (zB VfSlg. 11039/1986). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die im Rückforderungsschreiben gesetzte Frist von drei Wochen Verzug erst mit Ablauf des 29.10.1997 eingetreten. Verzugszinsen gebühren daher erst ab dem 30.10.1997.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VerfGG iVm §43 Abs2 und §46 Abs1 ZPO sowie §35 Abs1 VerfGG, wobei Kosten für den vorbereitenden Schriftsatz nicht zuzusprechen waren, weil nach §41 VerfGG nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen sind (vgl. zB VfSlg. 9507/1982), der Schriftsatz zu einer solchen jedoch nicht erforderlich war.
Die Pflicht zum Ersatz der Prozeßkosten war auf die beiden beklagten Parteien im Verhältnis der in der Hauptsache ausgesprochenen Zahlungspflichten (erstbeklagte Partei:
S 16.400,--, zweitbeklagte Partei: S 700,--, also im Verhältnis 164:7) aufzuteilen.
In den insgesamt zugesprochenen Kosten sind Barauslagen in Höhe von S 2.933,50 und Umsatzsteuer in der Höhe von S 837,76 enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht, Bescheid Zurechnung, BereicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A31.1997Dokumentnummer
JFT_10019385_97A00031_00