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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BSVG §2a Abs1 idF 1991/678;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der E in St. Pölten, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Herrengasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 1. April 1994, Zl. 124.980/3-7/93, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt wird abgewiesen.
Begründung
Über die auf § 74 Abs. 1 ASGG gestützte Anregung des OGH sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 11. Mai 1993 unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Mai 1981 gemäß § 2a Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und vom 1. Juni 1981 bis 31. Dezember 1991 gemäß Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen sei.
Nach der Begründung sei in der Anmeldung zur Pflichtversicherung vom 28. November 1967 angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ehegatten die von den Schwiegereltern übernommenen Flächen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Beide Ehepartner seien nur in diesem Betrieb erwerbstätig; ein Merkmal gemäß § 2a Abs. 1 BSVG liege nicht vor. Auf Grund der Übergangsbestimmung der 4. Novelle zum BSVG werde dieser Rechtszustand aufrecht erhalten.
Dem dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Oktober 1993 keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1994 wurde auch der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.
In der Begründung vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis 31. Dezember 1991 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 2a BSVG pflichtversichert gewesen sei. Nach dem BSVG sei bis 31. Mai 1991 die Ehegattin nämlich nur dann in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen, sofern für den Ehegatten eine der im § 2a Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugetroffen sei. Auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin sei keine dieser Voraussetzungen zugetroffen, weshalb nur er in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert gewesen sei. Zur Gleichstellung von Mann und Frau in der Pensionsversicherung sei durch die 4. Novelle zum BSVG ab 1. Juni 1981 ein Wahlrecht eingeführt worden. Danach sei innerhalb einer bestimmten Frist dem Versicherungsträger zu melden gewesen, für welchen von beiden Ehegatten die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einzutreten habe. Allerdings sei durch die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der 4. Novelle sichergestellt worden, dass der bisherige Rechtszustand der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten aufrecht erhalten werde, sofern und solange die nach altem Recht maßgeblich gewesenen Voraussetzungen weiterhin zuträfen. Ein Wahlrecht habe daher nur bestanden, wenn eine gemeinsame Betriebsführung nach dem 31. Mai 1981 begründet worden sei. Im Beschwerdefall habe die gemeinsame Betriebsführung bereits vor dem 31. Mai 1981 bestanden. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei daher fortgesetzt worden. Die beiden Ehegatten hätten daher vom Wahlrecht auf Grund der Rechtslage keinen Gebrauch machen können. Es komme somit nicht - wie die Beschwerdeführerin meine - darauf an, ob die Beschwerdeführerin oder deren Ehegatte dem Versicherungsträger als Versicherungsnehmer bekannt gegeben worden seien. Von einer persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall Abstand genommen werden können, da es nicht um die Ermittlung des Sachverhaltes, sondern allein um dessen rechtliche Beurteilung gehe. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. März 1995, B 1079/94, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird ausschließlich die Feststellung der belangten Behörde bekämpft, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1981 bis 31. Dezember 1991 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen war. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2a BSVG in der Fassung der 4. Novelle, BGBl. Nr. 284/1981,
bestimmte:
"(1) Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der Ehegatte
1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder
2. auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlichrechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss bezieht, oder
3. Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder
4. auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder
5. im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Z. 1 bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z. 3 bzw. an Anstaltspflege nach Z. 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder
6. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem Versicherungsträger bekannt gegeben wird. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,
1. wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war, dieser Ehegatte,
2. in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte."
Diese Bestimmung trat gemäß Art. III der 4. Novelle am 1. Juni 1981 in Kraft.
Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum BSVG hatte folgenden Inhalt:
"Personen, die gemäß § 2a letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen."
Durch die 16. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 678/91, wurde § 2a BSVG neu gefasst. Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, so sind danach grundsätzlich beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert. Diese Bestimmung trat gemäß § 243 Abs. 1 BSVG am 1. Jänner 1992 in Kraft.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist im Wesentlichen unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten stets auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt worden ist. Unbestritten ist ferner, dass die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen auch bis 31. Mai 1981 weiterhin zutrafen. Daher blieb der gemäß § 2a letzter Satz BSVG in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Ehegatte der Beschwerdeführerin gemäß Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum BSVG weiter pflichtversichert. Auf Grund dieser Rechtslage konnte weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte vom Wahlrecht im Sinne des § 2a Abs. 2 BSVG idF der 4. Novelle Gebrauch machen, da das Gesetz eine Pflichtversicherung beider betriebsführenden Ehegatten in allen denkbaren Konstellationen ausgeschlossen hat. Da eine diesbezügliche Vernehmung der Beschwerdeführerin somit nicht erforderlich war, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, so sind nach § 2a Abs. 1 idF der 16. Novelle zum BSVG erst ab 1. Jänner 1992 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert. Auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gelegene Zeiten kann diese wegen der im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich gegebenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0168, und vom 16. Mai 1995, Zl. 94/08/0295) nicht angewendet werden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269). Ihr Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2001
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080143.X00Im RIS seit
11.07.2001