TE OGH 2011/4/8 14Os143/09z

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Veröffentlicht am 08.04.2011
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Kopf

Strafhaft

Beschluss

Spruch

In der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen werden die Gebühren des Sachverständigen Univ.-Doz. ao. Univ.-Prof. Dr. Günter S***** wie folgt bestimmt:

I Reisekosten PKW (§ 28 Abs 2 GebAG)

              fünf mal 12 km (0,42 Euro pro km)                             25,20 Euro              

II Gebühr für Mühewaltung

(§ 49 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG)

              am 22. Dezember 2010 sechs Stunden 1.172,40 Euro               am 23. Dezember 2010 zwei Stunden 390,80 Euro

III Gebühr für Mühewaltung (§ 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG)

                            Ärztliche Untersuchung und Erstellung

                            von Befund und Gutachten

              am 15. Dezember 2010 195,40 Euro

              am 20. Dezember 2010 195,40 Euro

              am 21. Dezember 2010 195,40 Euro

              am 22. Dezember 2010 195,40 Euro

              am 23. Dezember 2010 195,40 Euro

IV Ruhe-EKG (§ 34 Abs 2 GebAG)

              sechs zu je 51,00 Euro                                           306,00 Euro

V Schreibgebühr (§ 31 Abs 1 Z 3 GebAG)

              29 Seiten Urschrift und Durchschrift                             75,40 Euro

Zwischensumme                                                                       2.946,80 Euro

USt (§ 31 Abs 1 Z 6 GebAG)                                           589,36 Euro

Summe                                                                                     3.536,16 Euro

Endsumme              (§ 39 Abs 2 GebAG)                             3.536,20 Euro

Der Rechnungsführer beim Obersten Gerichtshof wird angewiesen, den Betrag von 3.536,20 Euro (in Worten: dreitausendfünfhundertsechsunddreissig Euro und zwanzig Cent) aus Amtsgeldern abzugsfrei an den Sachverständigen Univ.-Doz. ao. Univ.-Prof. Dr. Günter S*****, auf dessen Konto bei der *****, Kontonummer *****, BLZ *****, zu überweisen und hierüber zu berichten.

Das Mehrbegehren, weitere 1.877,72 Euro an Gebühren zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte den Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Helmut E***** zu erstatten, diesen am 20. und am 21. Dezember 2010 und jeweils vor dem am 22. und am 23. Dezember 2010 abgehaltenen Gerichtstag zu begutachten und während des Gerichtstags permanent Befund zu dessen Gesundheitszustand aufzunehmen und darüber Gutachten zu erstatten.

Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2010 begehrte der Sachverständige hiefür 5.413,92 Euro, und zwar im Einzelnen:

Zeitversäumnis für den Weg zehn Stunden              194,00 Euro

Kilometergeld für 60 km                                                         25,20 Euro

sechs Stunden ärztliche Untersuchung 1.172,40 Euro

Erstellung eines Gutachtens                             1.172,40 Euro

acht Stunden Befund und Gutachten

während des Gerichtstags                              1.563,20 Euro

6 Ruhe-EKG                                                          306,00 Euro

Schreibgebühr                                                         78,40 Euro

Umsatzsteuer                                                         902,32 Euro

              

Helmut E***** und der Revisor beim Oberlandesgericht Wien haben dagegen Einwendungen erhoben.

Ein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis für den Weg besteht nicht, weil der Sachverständige Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung hat (§ 32 Abs 2 Z 1 GebAG) und die Wegstrecke jeweils unter 30 km lag (§ 33 Abs 1 GebAG).

Die begehrte Schreibgebühr war rechnerisch geringfügig zu korrigieren.

An Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG wurden 3.908,00 Euro für insgesamt 20 Stunden verzeichnet, und zwar acht Stunden für den 15. Dezember 2010 (zwei Stunden ärztliche Untersuchung und sechs Stunden für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens), jeweils eine Stunde für die ärztliche Untersuchung am 20. und am 21. Dezember 2010, sieben Stunden für den 22. Dezember 2010 (eine Stunde für die ärztliche Untersuchung vor dem Gerichtstag und sechs Stunden für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung während des Gerichtstags) und drei Stunden für den 23. Dezember 2010 (eine Stunde für die ärztliche Untersuchung vor dem Gerichtstag und zwei Stunden für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung während des Gerichtstags).

Gegen die achtfache Verrechnung der Gebühr des § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG unter Berufung auf einen Zeitaufwand von acht Stunden für die ärztliche Untersuchung und die Erstattung des Gutachtens am 15. Dezember 2010 hat der Revisor den berechtigten Einwand erhoben, dass mit dem angesprochenen Tarif nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Pauschalabgeltung vorgenommen wird.

Dem weiteren Einwand des Revisors zuwider waren aber die jeweils unabhängigen gutachterlichen Tätigkeiten von ärztlichen Untersuchungen (vgl Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz³ § 43 Anm 5) vor dem Gerichtstag am 22. und 23. Dezember 2010 zusätzlich zur laufenden Befundung und Begutachtung während des Gerichtstags nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG zu entlohnen.

Für die permanente Begutachtung während des Gerichtstags steht dem Sachverständigen der begehrte und vom Revisor sowie von Helmut E***** nicht beanstandete Tarifsatz des § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG zu, weil die vom Sachverständigen geforderte ständige körperliche Beobachtung mit laufender Begutachtung der Leistungsbeschreibung dieses Gebührenansatzes im Sinn des § 49 Abs 1 GebAG ähnlich ist. Da es sich hiebei - anders als in den durch § 43 Abs 1 GebAG geregelten Fällen - gerade nicht um einen Begutachtungsvorgang (samt Untersuchung) handelt, war insoweit (dem System des § 34 Abs 1 GebAG folgend) eine stundenweise Abgeltung vorzunehmen.

Entgegen den Einwendungen des Helmut E***** war die begehrte Gebühr für Ruhe-EKGs zuzusprechen (vgl S 18 des schriftlichen Gutachtens, wonach in Betreff von sechs EKGs Hilfsuntersuchungen [§ 34 Abs 2 GebAG; vgl Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz³ § 43 E 50] gemacht wurden) und fanden - ungeachtet seiner Weigerung (vgl S 17, 23, 25, 27 des schriftlichen Gutachtens) - Befundaufnahmen in Form von ärztlichen Untersuchungen statt.

Die beanspruchten Reisekosten und der Ersatz der Umsatzsteuer entsprechen den zitierten Bestimmungen.

Textnummer

E97091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00143.09Z.0408.000

Im RIS seit

28.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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