Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagten Parteien 1. I***** GmbH & Co KG, *****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 3. Februar 2011, GZ 13 R 172/10g-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur vorzeitigen Beendigung von Bestandverhältnissen in Einkaufszentren (vgl zuletzt etwa 5 Ob 257/05p mwN) richtig wiedergegeben und in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet. Insbesondere hat es zutreffend berücksichtigt, dass die Parteien schon bei Vertragsabschluss von der geplanten Errichtung eines weiteren Einkaufszentrums wussten und ein Umsatzrückgang daher objektiv vorhersehbar war (6 Ob 59/00w; RIS-Justiz RS0027780 [T28, T29]).
Schlagworte
Streitiges WohnrechtTextnummer
E97066European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00048.11D.0412.000Im RIS seit
10.05.2011Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013