TE OGH 2011/4/12 4Ob15/11a

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Veröffentlicht am 12.04.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GesmbH, *****, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner Rechtsanwälte in Mödling, wegen 886.446,88 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2010, GZ 1 R 91/10z-203, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Jänner 2010, GZ 25 Cg 175/01b-190, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 4 Ob 10/07k; RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).

Textnummer

E97073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00015.11A.0412.000

Im RIS seit

11.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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