Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2011, GZ 11 Rs 152/10t-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass Judikatur zur Frage der Verweisung eines alkoholmissbrauchtreibenden, aber nicht alkoholabhängigen Restaurantfachmanns auf die Tätigkeit eines Frühstückskellners, der gelegentlich in geringfügigem Ausmaß Alkohol ausschenkt, fehlt, begründet keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass die Tätigkeit eines Frühstückskellners in der gehobenen Hotellerie mit dem von den Vorinstanzen festgestellten Inhalt den Berufsschutz des Klägers als Restaurantfachmann erhält. Nach dem festgestellten Leistungskalkül, das zum Tatsachenbereich zählt, muss lediglich der erleichterte Zugang zu Alkohol vermieden werden, während dem Kläger das gelegentliche Herrichten eines Sektfrühstücks auf Kundenwunsch oder das Servieren einer Flasche Bier zum Frühstück in seltenen Fällen aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Ob „100 Verweisungsberufe“ oder „über 100 konkrete Verweisungstätigkeiten für die Verweisungstätigkeit 'Kellner' in Lokalen ohne Alkohol“ vorliegen ist für die Entscheidung des Falls unerheblich. Nach ständiger Judikatur reicht grundsätzlich die Verweisbarkeit auf eine einzige berufsschutzerhaltende Tätigkeit zur Verneinung der Invalidität aus (10 ObS 178/97t; RIS-Justiz RS0084983). Deshalb sind die weiteren Verweisungstätigkeiten betreffenden Fragen, ob für einen nicht muslimischen Kellner eine Verweisungstätigkeit in einem streng muslimischen Lokal zulässig sei und ob ein angelernter Kellner mit eingeschränkter Hebe- und Trageleistung in Kaffehäusern und Konditoreien oder Bars tätig sein könne, in denen üblicherweise schwere Getränkekisten oder Getränke getragen werden müssen, nicht präjudiziell. Es ist festgestellt, dass am österreichischen Arbeitsmarkt mehr als 100 Arbeitsplätze eines Frühstückskellners in der gehobenen Hotellerie existieren.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E97090European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00041.11V.0412.000Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013