Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Meier Rechtsanwalts-GmbH in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 84.978,48 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2010, GZ 4 R 286/10s-15, (mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 7. April 2010 (ausgefertigt am 17. Juni 2010), GZ 3 C 68/10b-8, über die Berufung der Klägerin bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass mit der Aufrechnungserklärung vom 10. Juni 2009 das Erlöschen der erst später entstandenen, betriebenen Kostenforderung nicht herbei geführt werden konnte, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht (die Klägerin hätte zu einem Vorbringen angeleitet werden müssen, dass in der Klageführung eine schlüssige Aufrechnung mit der Titelforderung zu erblicken sei) liegt nicht vor. Wenn sich die Oppositionsklägerin ausdrücklich auf eine bestimmte, aber für eine wirksame Aufrechnung nicht taugliche Aufrechnungserklärung stützte, hätte sie ihr Vorbringen wegen der Eventualmaxime grundsätzlich nicht ändern können. Selbst dann, wenn ausnahmsweise eine Oppositionsklage um einen erst im Zuge des Verfahrens entstandenen Oppositionsgrund ergänzt werden kann (3 Ob 151/03g mwN), besteht jedenfalls keine Pflicht des Gerichts zur Anleitung einer Klageänderung bzw Klageerweiterung (RIS-Justiz RS0037112).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Schlagworte
5 Exekutionssachen,Textnummer
E97079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00016.11S.0413.000Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011