Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Thomas M*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die verpflichtete Partei Karl Heinz M*****, vertreten durch Dr. Lanker & Partner Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen 15.898,30 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht je vom 22. Dezember 2010, GZ 1 R 115/10x-18, und GZ 1 R 175/10w-19, womit über die Rekurse der betreibenden Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 14. Juni 2010, GZ 10 E 1314/10a-11, und vom 5. August 2010, GZ 10 E 1314/10a-16, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2010 die mit Beschluss vom 29. März 2010 bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO ein. Dem Rekurs des Betreibenden dagegen wurde nicht Folge gegeben.
Einen Antrag des Betreibenden auf Berichtigung der Exekutionsbewilligung wies das Erstgericht mit Beschluss vom 5. August 2010 ab. Auch dem dagegen vom Betreibenden erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben.
Das Rekursgericht sprach jeweils aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen beide Rekursentscheidungen richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betreibenden, die jedoch absolut unzulässig sind.
Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht vorliegenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T14], zuletzt 3 Ob 123/10z).
Da dies nicht der Fall ist und auch der Ausnahmetatbestand der Anfechtbarkeit einer von der zweiten Instanz bestätigten Klagezurückweisung nicht analog auf die Bestätigung der Zurückweisung von Anträgen im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0112263, zuletzt 3 Ob 212/10p), eine „Antragserledigung ohne Sachentscheidung“ daher zu keiner anderen Beurteilung führt, mussten beide Rechtsmittel ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen werden.
Schlagworte
5 Exekutionssachen,Textnummer
E97077European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00052.11K.0413.000Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011