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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. Jänner 1999, Zl. UVS 303.13-25/98-31, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 11. Aufsichtsbezirk vom 6. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zu verschiedenen, im einzelnen aufgelisteten Zeiten zehn namentlich genannte slowenische Staatsangehörige zur Weinlese in seinem Betrieb beschäftigt, ohne dass ihm für diese Ausländer die erforderlichen Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden wären oder die Ausländer im Besitz gültiger Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine gewesen wären.
Dieser Umstand war auch Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, mit dessen Urteil vom 20. März 1998, EVr x, Hv y, der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, im September 1997 in S mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er vorgegeben habe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen die zehn namentlich genannten slowenischen Staatsangehörigen zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Weinlesearbeiten verleitet, ohne die vereinbarten Löhne auszubezahlen, diese in einem Betrag von insgesamt S 39.550,-
- am Vermögen geschädigt und hierdurch das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Er wurde hierfür zu einer (in der Folge gemäß § 410 Abs. 1 StPO i. V. m. § 31a Abs. 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 18. Dezember 1997 vor dem Gendarmerieposten hatte er zum Sachverhalt wie folgt angegeben:
"Abschließend gebe ich über Befragen an, dass ich tatsächlich nie mit dem Arbeitsmarktservice oder der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wegen der Beschäftigungsbewilligung gesprochen habe, weil dies aufgrund der Arbeitsleistung sich für mich erübrigte. Ich weiß aber, dass ich vor Einstellung der Arbeiter ich diese Bewilligung einholen hätte müssen, tat dies aber nicht, weil ich die Leute und deren Arbeitsleistung ja nicht kannte. Tatsächlich erbrachten sie dann kaum eine Leistung, so daß ich sie wieder entließ und die Anmeldung sich erübrigte."
Mit Ladung vom 21. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer die gegen ihn erstattete Anzeige des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht und seine Vernehmung zur Rechtfertigung für den 19. Mai 1998 angeordnet. Über sein Ersuchen wurde dieser Termin auf den 23. Juni 1998 verlegt.
An diesem Tage erschien der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz, gab die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu und ersuchte um milde Bestrafung.
Mit dem noch in seiner Gegenwart verkündeten und sodann schriftlich ausgefolgten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt, die zehn namentlich genannten slowenischen Staatsangehörigen zu den jeweils aufgelisteten Zeiten ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein bzw. Arbeitserlaubnis, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung beschäftigt zu haben, wofür er mit sieben Geldstrafen in Höhe von S 25.000,--, zwei Geldstrafen in der Höhe von S 22.000,-- und einer Geldstrafe in der Höhe von S 21.000,-- , insgesamt daher S 240.000,-- samt Kostenersatz bestraft wurde. Die Behörde erster Instanz ging dabei vom Geständnis des Beschwerdeführers aus, welches auch als Milderungsgrund bei der Strafbemessung Berücksichtigung fand.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen Erhebungsfehler hinsichtlich der (im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend eingestuften) Beschäftigungszeiten geltend machte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1999 gab die belangte Behörde nach Durchführung einer (erstreckten) mündlichen Berufungsverhandlung dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V. m. § 24 VStG mit der Maßgabe keine Folge, dass eine der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurde.
Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände, auf den vom Geständnis des Beschwerdeführers umfassten Sachverhalt und auf die Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung, insbesondere die Angaben der vernommenen Zeugin V. V., die die Beschäftigungszeiten glaubwürdig wie bereits in der Anzeige festgehalten bestätigt hatte. Als unglaubwürdig erachtete die belangte Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Gerichtsverfahren die lange Dauer der Beschäftigung der Wahrheit widersprechend lediglich "aus prozesstaktischen Gründen" zugegeben. Rechtlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen beschäftigt habe, so dass der objektive Sachverhalt (richtig: Tatbestand) verwirklicht worden sei. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der Zeugin V. V. als erwiesen anzusehen sei, dass sie mit dem Beschwerdeführer vereinbart hätte, dass die Arbeiter ihre Reisepässe mitbringen sollten, damit der Beschwerdeführer die "Arbeitsbewilligungen" beschaffen könne. Er habe - indem er dies unterließ - wissentlich gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 737/99-4, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden ist.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach deren Ergänzung unter gleichzeitiger Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die unrichtige Interpretation der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG sowie §§ 39 und 58a AVG verletzt.
Seine Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in Folgendem:
"Sowohl der Behörde erster als auch jener zweiter Instanz ist ein absolut unzulängliches und rechtswidriges Ermittlungsverfahren anzulasten. Die Behörde erster Instanz stützt ihre Entscheidung nur auf das "Geständnis" des Beschuldigten, wobei die Angaben des Beschuldigten allein ein verurteilendes Straferkenntnis nicht zulassen, ohne in weiterer Folge weitere Beweise, wie z.B. die Einvernahme der Anzeiger, aufzunehmen.
Weiters wurde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz in unzulässiger, den Formerfordernissen des VwGG widersprechender Art und Weise ausgefertigt, sodass es allein schon aus diesem Grund der Behebung verfallen muss. Diesbezüglich wird nochmals darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Unterfertigung durch den Leiter der Amtshandlung bzw. den zuständigen Strafreferenten fehlt.
Ebenso ist der Behörde zweiter Instanz ein unzulängliches und rechtswidriges Ermittlungsverfahren anzulasten, da dem Antrag auf neuerliche Einvernahme des BF nicht stattgegeben wurde, obwohl dies notwendig und zumutbar gewesen wäre, da die vernommene Zeugin
V. V. in ihrer Einvernahme Angaben machte, die einerseits mit jenen vor den erhebenden Gendarmeriebeamten divergieren bzw. auch neu waren. Zu diesen Angaben konnte der BF sich nicht äußern bzw. auch war ihm die Möglichkeit genommen, diese durch seine eigene Einvernahme zu widerlegen."
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers schon in Hinblick auf die zum Teil in seiner Gegenwart, zum Teil in Anwesenheit seines Rechtvertreters abgehaltene Berufungsverhandlung, in der der Akteninhalt und die vorliegenden Ermittlungsergebnisse erörtert wurden, nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens gehindert, seinen Standpunkt darzulegen. Es spricht nicht für den Beschwerdeführer, dass er sowohl im gerichtlichen Strafverfahren als auch im beschwerdegegenständlichen behördlichen Verfahren die Vorteile eines Geständnisses in Anspruch nimmt und hinterher die Richtigkeit dessen, was er zugestanden hat, begründungslos in Abrede stellt. In den oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen lassen sich jedenfalls keine stichhältigen Argumente gegen die Richtigkeit der von der Zeugin angegebenen und nach dem Inhalt der Protokolle der Gendarmerie mit handschriftlichen Aufzeichnungen korrespondierenden Beschäftigungszeiten finden. Wenn daher die belangte Behörde dieses widerspruchsvolle Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubwürdig eingestuft hat, erscheint dies dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis nicht unschlüssig.
Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung seiner neuerlichen Einvernahme rügt, legt er selbst die Relevanz dieses von ihm gerügten Verfahrensmangels nicht dar. Nicht jeder behauptete Verfahrensmangel führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern nur jene, deren Entscheidungswesentlichkeit dargetan wurde. Eine solche liegt im Beschwerdefall aber keineswegs auf der Hand, so dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre die Relevanz seiner neuerlichen Einvernahme zu behaupten.
Insoweit der Beschwerdeführer die Bescheidqualität des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Abrede stellt, ist lediglich auf den Inhalt der Verwaltungsakten zu verweisen, wonach sich die vermisste eigenhändige Unterfertigung durch den zuständigen Strafreferenten auf der Urschrift dieses im Anschluss an die mit dem Beschwerdeführer abgehaltene Verhandlung verkündeten und ausgefolgten Erkenntnisses befindet. Damit entspricht dieses Erkenntnis den Formerfordernissen des § 18 Abs. 2 AVG. Sollten sich die Ausführungen in der Beschwerde auf die Fertigungsklausel der Erkenntnisausfertigung beziehen, so ist auf § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung vor der (erst am 1.1.1999 in Kraft getretenen) Novelle BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 158/1998 zu verweisen, nach dessen letztem Satz bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen ist. Auch diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Straferkenntnis gerecht.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich auch diese Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090137.X00Im RIS seit
02.04.2001