TE Vwgh Beschluss 2001/2/21 98/09/0302

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. August 1998, Zl. VwSen-250673/25/KON/Pr, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: S in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 1997 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gastronomie u. Handels GesmbH für schuldig erkannt, er habe zu verantworten, dass eine namentlich angeführte kroatische Staatsbürgerin entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) an mehreren im Einzelnen angeführten Tagen von der angeführten Firma als Arbeitgeber im Lokal Cafe P. als Kellnerin beschäftigt worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen, und über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz AuslBG eine Geldstrafe von S 10.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden verhängt sowie ihm Verfahrenskosten in der Höhe von S 1.000,-- auferlegt.

     Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem

Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung

des Mitbeteiligten gegen den angeführten Bescheid des

Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 1997

gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V. m. § 24 und § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG

stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und das

Verwaltungsstrafverfahren gemäß eingestellt. Es sei "nicht

auszuschließen, ... dass die im Tatzeitraum erfolgte Tätigkeit der

Ausländerin ... außervertragliche Gefälligkeitsleistungen

darstellten, weil die solchen Leistungen zu Grunde liegende spezifische Bindung auf Grund der vom (Mitbeteiligten) glaubhaft gemachten privaten Beziehung zur Ausländerin vorgelegen ist". Daher sei in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu entscheiden gewesen.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall erfüllt, weil gegen den Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz eine Geldstrafe von nicht mehr als S 10.000,-- verhängt wurde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es sohin um eine geringe Geldstrafe im Sinn des § 33a VwGG, weil nur der Mitbeteiligte Berufung erhoben hat und daher auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof infolge des § 51 Abs. 6 VStG keine höhere Strafe verhängt werden könnte.

Die Berufung des Mitbeteiligten war deswegen nicht als verspätet zurückzuweisen, weil der als Einspruch bezeichnete und vom Mitbeteiligten unter Verwendung einer Stampiglie der S Gastronomie und Handels GesmbH unterfertigte Schriftsatz vom 10. Februar 1998 - was auch die beschwerdeführende Partei nicht bestreitet - rechtzeitig eingebracht wurde, und weil dieser Schriftsatz jedenfalls auch dem Mitbeteiligten persönlich zuzurechnen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0328).

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelangt, in vorliegenden Fall könne ein Beschäftigungsverhältnis nicht erwiesen werden, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Befugnis zur nachprüfenden Kontrolle der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. 11.894 A, und etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013) nicht entgegenzutreten, der angefochtene Bescheid scheint insoferne nicht unschlüssig begründet.

Der vorliegende Beschwerdefall wirft sohin keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme; der angefochtene Bescheid weicht nicht von einer bestehenden und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch sonst wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

Für die Ausübung des dem Verwaltungsgerichtshof im Grund des Art. 131 Abs. 3 B-VG eingeräumten Ermessens, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, war einerseits die offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde maßgeblich, anderseits - angesichts der bestehenden Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes - die Zielsetzung der Aufrechterhaltung einer so weit wie möglich effektiven Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Für den Fall der Ablehnung ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodass gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 21. Februar 2001

Schlagworte

Allgemein Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090302.X00

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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