Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei David W*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei F*****, vertreten durch Hochleitner, Ransmayr Rechtsanwälte in Perg, wegen 667,67 EUR sA und 1.703,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 667,67 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2011, GZ 7 Ra 80/10a-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den Ausbildungskostenrückersatz für im Juli und September 2006 erfolgte Schulungen des Klägers in speziellen Computerprogrammen. Die diesem Ersatz zugrundeliegende Vereinbarung wurde im Angestelltenvertrag vom 6. 4. 2005 getroffen. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte für diese Kurse an einer einschlägigen Bildungseinrichtung pauschal für sämtliche dorthin entsendeten Mitarbeiter jeweils 10.400 EUR was günstiger war als die Buchung der Kurse für jeden einzelnen Mitarbeiter.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass hier zufolge der Übergangsbestimmung des § 19 Z 18 die Regelung des § 2d AVRAG noch nicht zur Anwendung kommt, ist zutreffend. Dementsprechend kann aber entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass für den hier zu beurteilenden Fall die frühere, bloß auf Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB gestützte Judikatur zu den Grenzen der Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersatz durch die neue Rechtslage überholt wäre.
Auch nach der alten Rechtslage konnte bloß der Rückersatz tatsächlich aufgewendeter Kosten verlangt werden (vgl etwa RIS-Justiz RS0028886). Welche Kosten nun durch eine entsprechende Ausbildung tatsächlich veranlasst wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass diese „Veranlassung“ auch dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber für mehrere Arbeitnehmer gemeinsam einen Kurs bucht und dafür einen von der konkreten Anzahl der Arbeitnehmer unabhängigen Pauschalbetrag vereinbart, ist jedenfalls vertretbar.
Warum das Berufungsgericht im konkreten Fall die Klausel, die zunächst die halbjährliche Aliquotierung der Ausbildungskosten mit 10 %, nach drei Jahren aber den Entfall des Rückersatzes vorsieht, unter dem Aspekt des § 879 ABGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung als zulässig erachtete, hat es unter Hinweis auf Vorentscheidungen ausführlich begründet. Die dazu im angefochtenen Urteil angestellten Überlegungen sind keineswegs unvertretbar (vgl etwa 8 ObA 36/02f) und bieten weder Anlass noch Notwendigkeit für grundsätzliche Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur alten Rechtslage.
Entscheidungen, aus denen sich nach der alten Rechtslage ergeben würde, dass bereits in der Vereinbarung die genaue Höhe der Ausbildungskosten schriftlich festzulegen wäre (vgl aber nunmehr § 2d Abs 2 AVRAG), vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
Schlagworte
11 Arbeitsrechtssachen,Textnummer
E97159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00018.11X.0426.000Im RIS seit
16.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012