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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. März 1998, Zl. 10/13113/1727087, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 25. August 1997 beim Arbeitsmarktservice Jugendliche Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für S, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, als Anlernling für die berufliche Tätigkeit "Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin".
Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Jugendliche Wien mit Bescheid vom 26. August 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997) ab.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 sowie in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 13a AuslBG (im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Landeshöchstzahl 1998 für das Bundesland Wien) keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und materiellen Vorschriften" kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung - anders als die Behörde erster Instanz - nicht auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG gestützt. Das Beschwerdevorbringen zu diesem Versagungsgrund (und insbesondere auch zu einem Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren) geht daher ins Leere.
Die beantragte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 6 (in Verbindung mit der Landeshöchstzahl 1998 für das Bundesland Wien) und auf § 4 Abs. 2 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser beiden Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer tritt dem Versagungsgrund des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht entgegen. Dass die im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (der angefochtene Bescheid vom 16. März 1998 wurde am 18. März 1998 erlassen) anzuwendende und demnach entscheidungswesentliche Landeshöchstzahl 1998 für das Bundesland Wien überschritten war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er hat auch keine Gründe dargelegt, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG hätten maßgebend sein können (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0279).
Da das - vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogene - Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 6 AuslBG die Abweisung der Beschwerde nach sich zieht, war auf den weiteren Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 AuslBG und die darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0043, und vom 18. Februar 1998, Zl. 96/09/0062).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090136.X00Im RIS seit
02.04.2001