Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert B*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 5.978,57 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2010, GZ 8 Ra 86/10s-94, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt und demzufolge regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0124074 mzwN).
Auch mit der hier zu beurteilenden Frage der Abgrenzung von Betriebsübergängen bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 8 ObA 64/07f unter Berücksichtigung der über ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH 13. 9. 2007, Rs Jouini, C-458/05) befasst. Demnach ist entscheidend, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. Inwieweit dies allenfalls auch ohne Übertragung von Verwaltungsangestellten (vgl allerdings EuGH 13. 9. 2007, Rs Jouini, C-458/05, Rz 37) bei einer vertraglichen Vereinbarung über die systematische Übertragung von Leiharbeitnehmern und Kunden der Fall sein könnte (vgl in diesem Zusammenhang auch 8 ObA 41/10b, I.5.), bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Erörterung, da eine derartige Vereinbarung letztlich in keiner hinsichtlich der Beklagten klar abgrenzbaren Weise wirksam geworden ist. Der bloße Umstand, dass bei Einstellung der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmen verliehene Arbeitnehmer samt den Kunden zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen wechseln, wurde vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise nicht als Betriebsübergang qualifiziert.
Insgesamt vermögen daher die Ausführungen der Revision ausgehend vom konkreten Sachverhalt und den bereits vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Schlagworte
11 Arbeitsrechtssachen,Textnummer
E97192European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00025.11A.0426.000Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2011