TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/21 99/12/0325

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1999, Zl. 8113/319-II/4/99, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist seit 7. Jänner 1999 dem Gendarmerieeinsatzkommando in W  dienstzugeteilt und absolvierte zunächst dort die sechsmonatige Grundausbildung.

Mit Schreiben vom 16. April 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um "Ausstellung eines Feststellungsbescheides, bezüglich der Zuerkennung eines Zuteilungszuschusses oder einer Zuteilungsgebühr, gemäß der Reisegebührenvorschrift".

Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet sich weiters ein undatierter Aktenvermerk, der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde und nach dem auf Grund der unter Berücksichtigung des Zuteilungs- bzw. Wohnortes des Beschwerdeführers angegebenen Busverbindungen sich für ihn eine Gesamtfahrzeit (ohne innerstädtische Busverbindung) von 1 Stunde und 44 Minuten und eine Ruhezeit von 11 Stunden und 6 Minuten täglich ergebe. Mit den Akten des Verwaltungsverfahrens wurden weiters die "Dienststundenblätter" des Beschwerdeführers von Jänner bis Juni 1999 vorgelegt.

Nach dem vorher angesprochenen undatierten Aktenvermerk und ohne weitere feststellbare Verfahrensschritte entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt:

"Für Ihre Dienstzuteilung zum Gendarmerieeinsatzkommando gebührt Ihnen der Zuteilungszuschuss gemäß § 22 Absatz 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der derzeit geltenden Fassung."

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 7. Jänner 1999 dem Gendarmerieeinsatzkommando in Wiener Neustadt dienstzugeteilt worden. Vom zuständigen Sachbearbeiter des Gendarmerieeinsatzkommandos sei ihm mittels Aktenvermerkes zur Kenntnis gebracht worden, dass er nur Anspruch auf die Gebühr gemäß § 22 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (= RGV) habe. Mit Schreiben vom 16. April 1999 habe er das Ansuchen um bescheidmäßige Absprache über seinen Gebührenanspruch (Zuteilungszuschuss oder Zuteilungsgebühr) gestellt.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, als "fahrplanmäßige Fahrzeit" im Sinne der genannten Bestimmungen gelte jene (kürzeste) Zeit, die zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Dienstort unbedingt notwendig sei. Entscheidend sei, ob eine entsprechende Verkehrsverbindung bestehe, bei deren Benützung die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt zusammen nicht mehr als zwei Stunden betrage und die 11-stündige Ruhezeit gewährleistet sei. Dass diese Verkehrsverbindungen vorhanden seien, stehe außer Zweifel. Für die Anwendung des § 22 Abs. 3 RGV sei es auch nicht erforderlich, dass täglich die 11-stündige Ruhezeit gegeben sei. Es genüge vielmehr, wenn dies überwiegend zutreffe. Für die Fahrt in den Zuteilungsort sei nicht jener Bahnhof des Massenbeförderungsmittels als maßgeblich anzusehen, der unmittelbar zur Erreichung des Zuteilungsortes diene, sondern die der Wohnung nächstgelegene für die Fahrt in Betracht kommende Haltestelle (Bus).

Zuteilungsort sei der Ort, in der die Dienststelle liege, der der Beamte zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sei. Maßgeblich sei das Erreichen des Zuteilungsortes und nicht das Eintreffen in der Dienststelle, der der Beamte dienstzugeteilt sei. Der Beamte sei im Zuteilungsort jedenfalls angekommen, wenn er bei der Endstelle aussteigen müsse und nicht schon bei Überschreiten der Stadtgrenze bzw. bei der ersten Haltestelle im Zuteilungsort. Die nach der Ankunft im Zuteilungsort notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels sei bei der Berechnung der fahrplanmäßigen Fahrzeit nicht zu berücksichtigen. Dies erfolge auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit jenen Bediensteten, die solche Beförderungsmittel ohne Entschädigung in Anspruch nehmen müssten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 94/12/0291).

Da im Beschwerdefall eindeutig die Voraussetzung des § 22 Abs. 3 RGV erfüllt sei und diese Norm zwingend vorschreibe, dass in einem solchen Fall anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 RGV lediglich die Gebühren nach Abs. 3 lit. a und b der genannten Bestimmung zustünden, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV durch unrichtige Anwendung insbesondere des Abs. 3 dieser Norm sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es ihm bei Tag - Normaldienst, der nicht wesentlich 8 Stunden überschreite, möglich sei, mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln täglich die Wegstrecke zwischen Wohnort bzw. Dienstort ohne Überschreitung einer Fahrzeit von zwei Stunden und bei Einhaltung einer 11- stündigen Ruhezeit zurückzulegen. Eine solche Diensteinteilung, die dies ermöglicht habe, habe er aber nur während seiner Ausbildungsphase gehabt. Bereits ab Juli 1999 habe er in beträchtlichem Maß Überstunden zu leisten gehabt, sodass die vorgenannten Kriterien jedenfalls nicht mehr regelmäßig erfüllt gewesen seien. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid enthalte praktisch keine Tatsachenfeststellungen. Es fehlten insbesondere die notwendigen Angaben hinsichtlich seines Wohnortes, der zur benützenden Massenbeförderungsmittel unter Angabe des Fahrplanes und der für ihn geltenden Dienstpläne unter Mitberücksichtigung der von ihm regelmäßig zu leistenden Überstunden. Mangels Feststellung der Tatsachenannahme der belangten Behörde sei eine Nachkontrolle des angefochtenen Bescheides auf seine Richtigkeit unmöglich. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die belangte Behörde von der im Sinne der Rechtsprechung unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen sei, dass es für die Anwendung des § 22 Abs. 3  RGV genüge, wenn die darin normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Ruhe- und Fahrzeit "überwiegend" gegeben seien.

Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 518/1993 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben worden war und trotz der ersatzlosen Aufhebung dieser Bestimmung durch die genannte Novelle weiterhin im Gesetzesrang steht (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255, mwH), haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen u. a. durch eine Dienstzuteilung erwächst.

Eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV liegt nach § 2 Abs. 3 vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Nach § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr, die die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr umfasst. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder - bei Versetzung - mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung. Die Höhe der Zuteilungsgebühr ist im Abs. 2 der genannten Bestimmung abgestuft nach der Dauer geregelt und beträgt z. B. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte gemäß § 22 Abs. 3 RGV an Stelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort 12 Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit 8 Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr; übersteigt die Dauer der Abwesenheit 5 Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch Schilling 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, unter Berücksichtigung der Vorjudikatur zum Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 bzw. zum Ausschluss dieses Anspruches nach § 22 Abs. 3 RGV im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr stelle auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung ab. Dem entgegen habe § 22 Abs. 3 RGV, der bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen den Anspruch auf Zuteilungsgebühr ausschließe, offensichtlich den einzelnen Tag als Bezugspunkt. Bereits daraus folge das Problem, was dann rechtens sei, wenn im Zuteilungszeitraum zwar in der Regel, aber nicht immer ein Massenbeförderungsmittel (- fiktiv -) zur Benützung zur Verfügung stehe. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung der RGV nach § 1 folge, dass dem Beamten der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entstehe, im Rahmen dieser Verordnung (nunmehr: dieses Gesetzes) abgegolten werden solle. Hiebei bestehe die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten. Durchaus in diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1966, Slg. N. F. Nr. 6860/A, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebühren nach Abs. 3 dann nicht an die Stelle der Zuteilungsgebühr treten, wenn ein Massenbeförderungsmittel im Ergebnis in den meisten Fällen nicht benützt werden könne. In Weiterentwicklung dieser Überlegungen habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1982, Zl. 3479/80, Slg. N. F. Nr. 10.925/A (nur Rechtssatz), dargelegt, dass die Frage, ob einem Beamten Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV zustehe oder nicht, insbesondere davon abhänge, "ob ihm nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden ist ... oder nicht und ob dem Beschwerdeführer durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen sind".

Unter Heranziehung dieser Überlegungen folgt für den Reisegebührenanspruch bei Dienstzuteilungen - so der Verwaltungsgerichtshof in dem einleitend genannten Erkenntnis vom 3. Juli 1996 weiter -, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt § 22 Abs. 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.

Dass dem damaligen Beschwerdeführer konkret Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden wären, hat er - so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, - weder vorgebracht noch ist dies auf Grund des Sachverhaltes (der Zuteilungsort war im damaligen Beschwerdefall nur 8 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt) anzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage verneinte der Verwaltungsgerichtshof im damaligen Beschwerdefall einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV.

Im vorliegenden Beschwerdefall enthält der angefochtene Bescheid aber keinerlei Angaben hinsichtlich des von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich angenommenen Sachverhaltes. Es wird mit ihm vielmehr - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung - über den gesamten Zeitraum der Zuteilung und nicht bloß über die Zeit der Grundausbildung des Beschwerdeführers bis Ende Juni 1999 abgesprochen. Selbst wenn - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiters meint - dem Beschwerdeführer und ihr sowohl der Zuteilungsort als auch der Wohnort des Beschwerdeführers wohl bekannt und die in Frage kommenden Autobusverbindungen mit dem undatierten in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Amtsvermerk dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien, genügt dies nicht, weil diese Aspekte jedenfalls in Verbindung mit den dienstlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers zu sehen sind. Diesbezüglich erfolgte im Verwaltungsverfahren aber nicht einmal eine Erörterung.

Im Sinne der vorher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre es - auch unter Beachtung des § 8 Abs. 1 DVG - Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle eine öffentliche Verkehrsverbindung im Sinne der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 RGV zur Verfügung gestanden ist oder nicht, wobei nach dem Beschwerdevorbringen auch auf den Umstand des nach Beendigung der Ausbildung des Beschwerdeführers mit Juni 1999 geänderten Umfanges seines dienstlichen Einsatzes Bedacht zu nehmen ist. Weiters wäre im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der notwendigen Nächtigung im Zuteilungsort und eines für den Beschwerdeführer damit verbundenen Mehraufwandes angezeigt gewesen (vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065).

Da die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel von vornherein eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit verhindern, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120325.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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