Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei C***** V*****, vertreten durch MMag. Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.419,49 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2010, GZ 15 Ra 124/10p-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten nicht auf:
Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer Relevanz der angesprochenen Aktenwidrigkeit bezüglich des erstgerichtlichen Akts 44 Cga 56/09k stehen schon die Revisionsausführungen entgegen, dass die Feststellung der Gegenforderung auch ohne den beantragten Sachbefund möglich gewesen wäre. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Revisionswerberin habe zu den bekämpften Feststellungen keine Alternativfeststellungen angeführt, wird durch das Berufungsurteil, Seiten 15 f, widerlegt. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 9 ZPO wird durch eine vermeintlich mangelhafte Begründung nicht verwirklicht (vgl RIS-Justiz RS0042206).
Soweit sich die Revision gegen die Qualifikation des zwischen den Streitteilen begründeten Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag richtet, ist festzuhalten, dass diese Beurteilung stets von der Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen und damit den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (ständige Rechtsprechung, zB 8 ObA 57/09d).
Im vorliegenden Fall stellt die Rechtsansicht der Vorinstanzen keine krasse Fehlbeurteilung dar, weil die Beklagte das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb ihres Nachtlokals trug, die Betriebsmittel zur Verfügung stellte, der Kläger seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen hatte, monatsweise entlohnt wurde, - indizhaft - zur Sozialversicherung angemeldet wurde und seine Gestaltungsfreiheit bezüglich der Lokalöffnungszeiten und der Arbeitseinteilung schon aufgrund des Wesens eines Nachtlokals und der dadurch eingeschränkten Flexibilität hier zu relativieren ist.
Soweit sich die Revision gegen die Annahme einer ungerechtfertigten Entlassung des Klägers richtet, liegt eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung schon deshalb nicht vor, weil das Fernbleiben vom Dienst durch die Erkrankung des Klägers gerechtfertigt war (vgl RIS-Justiz RS0029527).
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Schlagworte
11 Arbeitsrechtssachen,Textnummer
E97169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00017.11G.0427.000Im RIS seit
16.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011