Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A***** K*****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach ua, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juni 2010, GZ 2 R 99/10p-66, womit das Urteil des Bezirksgerichts Rattenberg vom 19. Jänner 2010, GZ 1 C 672/07m-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Grundsätzlich hat jede Schadenersatz begehrende Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797 ua). Die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt verbleibt ebenfalls - ungeachtet der Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens (§ 1298 ABGB) - beim Geschädigten (RIS-Justiz RS0022686 ua). Die im vorliegenden Fall vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen negativen Feststellungen zum Umfang der Verletzungen und zur Todesursache des bei einem Schiunfall vom 10. 4. 2006 tödlich verunglückten Ehegatten der Klägerin, Mag. Dr. N***** K*****, gehen daher zu Lasten der Klägerin (vgl 8 ObA 20/10i ua).
Die Revisionswerberin stützt die Zulassungsbeschwerde auf die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Frage - anders als jene, ob der Anscheinsbeweis tatsächlich erbracht wurde, die zur nicht revisiblen Beweiswürdigung gehört (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 1 mwN; 9 ObA 161/05z; RIS-Justiz RS0112460 ua) - die rechtliche Beurteilung betrifft (RIS-Justiz RS0022624 ua). Damit ist allerdings für den Standpunkt der Klägerin noch nichts gewonnen. Der Anscheinsbeweis ist nämlich nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (7 Ob 24/09v; 8 ObA 20/10i; RIS-Justiz RS0040287 ua). Eine Verschiebung der Beweislast kann also nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (RIS-Justiz RS0039895 ua).
Diese Voraussetzungen wurden von den Vorinstanzen im Ergebnis verneint. Trotz eines überaus umfangreichen Beweisverfahrens steht die konkrete Todesursache des Ehegatten der Klägerin, die hier vor allem deshalb von Bedeutung ist, weil die Klägerin von einer bestimmten Todesursache auf eine mangelhafte Beschaffenheit eines Fangnetzes der Beklagten als Pistenhalterin und damit wiederum auf eine Verletzung der Pistensicherungspflicht schließt, nicht fest. Eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen einer bestimmten Verletzung und dem Tod einer Person wurde hier im Ergebnis mit der vertretbaren Überlegung verneint, dass diese Verletzung nicht schon per se zum (von der Klägerin als Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachten) Tod einer Person führt und im Übrigen weder die Ursache dieser Verletzung feststeht noch andere Verletzungen des Verunfallten ausgeschlossen werden können. Dass im Ersturteil in Bezug auf wesentliche Fragen vor allem negative Feststellungen dominieren, ist nicht die Folge eines allgemeinen, für jedermann in gleicher Weise bestehenden Beweisnotstands bei Schiunfällen, sondern dem Umstand zuzuschreiben, dass der Leichnam des verstorbenen Ehegatten der Klägerin infolge Einäscherung ohne vorherige Obduktion nicht mehr für eine gerichtsmedizinische Untersuchung zur Verfügung stand. Diese Gegebenheiten machen deutlich, dass die Lösung der Frage, ob der Anscheinsbeweis geführt werden kann, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, denen nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0022624 [T4, T5] ua). Gründe, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
Da die Zulassungsbeschwerde der Klägerin schon bezüglich der vom Berufungsgericht verneinten Kausalität des Schadenersatzbegehrens der Klägerin erfolglos bleibt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die ebenfalls verneinte Verletzung der Pistensicherungspflicht der Beklagten. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob der Pistenhalter nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten das ihm Zumutbare unterlassen hat, wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen entzieht und damit in der Regel ebenfalls nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründet (vgl 8 Ob 74/06z ua).
Zusammenfassend ist die außerordentliche Revision der Klägerin mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Textnummer
E97245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00059.10G.0427.000Im RIS seit
23.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011