Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** K***** und 2. Dr. J***** P*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Stephan Schriefl, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 5.976 EUR (sA), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2011, GZ 3 R 1/11f-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2010, GZ 24 Cg 277/09i-29, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten von der Beklagten nach Klagseinschränkung 5.976 EUR aus dem Titel der Preisminderung, weil das von der Beklagten für sie errichtete Einfamilienhaus noch Mängel aufweise. Das Erstgericht sprach den Klägern 300 EUR (rechtskräftig) zu und wies das Mehrbegehren von 5.676 EUR ab. Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, den Klägern weitere 5.580 EUR zu bezahlen; das Mehrbegehren von 96 EUR wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene „außerordentliche“ Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 3 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52/2009, ist die Revision - außer im Fall des § 508a Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld- oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 2 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Revisionswerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Textnummer
E97418European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00070.11M.0427.000Im RIS seit
12.06.2011Zuletzt aktualisiert am
12.06.2011