Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse L*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Richard L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 200.000 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. März 2011, GZ 8 Nc 5/11x-2, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Ausgangsverfahren ist ein beim Landesgericht Innsbruck anhängiger Amtshaftungsprozess. Der mit der Amtshaftungsklage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 7. 5. 2010 abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 11. 6. 2010 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 17. 6. 2010 trug das Erstgericht der Klägerin unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht fristgebunden auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs.
Mit Beschluss vom 12. 8. 2010 wies das Erstgericht den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den im Verfahrenshilfeverfahren ergangenen Beschluss des Rekursgerichts vom 11. 6. 2010 (Punkt 1.), den Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag vom 17. 6. 2010 (Punkt 2.) sowie die am 8. 2. 2010 eingebrachte Klage (Punkt 3.) zurück.
Mit Beschluss vom 21. 1. 2011 bestätigte ein Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck diesen Beschluss mit Ausnahme der Zurückweisung der Klage; soweit es diese betraf, wurde der Akt dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens über den Rekurs durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts und zur Wiedervorlage des Rekurses nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens zurückgestellt. Das Erstgericht forderte die Klägerin mit Beschluss vom 16. 2. 2011 auf, den Rekurs in diesem Sinn zu verbessern. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 22. 2. 2011, ihrem Vertreter am 23. 2. 2011 zugestellt.
Die Klägerin lehnte in ihrem Antrag vom 7. 3. 2011 die Mitglieder des Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck, der den Beschluss vom 21. 1. 2011 gefasst hatte, als befangen ab.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen Ablehnungsantrag ab. Die (angebliche) Unrichtigkeit der Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck, die dem Ablehnungsantrag zugrunde gelegt werde, stellte keinen Ablehnungsgrund dar.
Der dagegen erhobene, nicht von einem Anwalt unterfertigte Rekurs der Klägerin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte. Besteht im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS000600).
In diesem Amtshaftungsprozess herrscht absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO). Das Verfahrenshilfeverfahren, in dem es nach § 72 Abs 3 ZPO keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf, war bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. 6. 2010 rechtskräftig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) beendet worden. Nur bei einem untrennbareren Zusammenhang zwischen Ablehnungs- und Verfahrenshilfeverfahren besteht für einen schriftlichen Rekurs gegen die Zurückweisung (hier entgegen § 24 Abs 2 JN: Abweisung) des Ablehnungsantrags keine Anwaltspflicht (vgl RIS-Justiz RS0036113; 7 Ob 244/10y). Ein derartiger Zusammenhang liegt hier nicht vor, bezog sich doch der neuerliche Ablehnungsantrag (überwiegend) auf eine Entscheidung im Verbesserungsverfahren über die Klage nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrenshifeverfahrens. Der schriftliche Rekurs der Klägerin bedarf damit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO).
Auf die grundsätzlich im Amtshaftungsprozess geltende Anwaltspflicht wurde die Klägerin (ihr Vertreter) bereits mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 17. 6. 2010 hingewiesen. Die Anwaltspflicht für das Rekursverfahren musste Partei und Vertreter aufgrund des Verbesserungsauftrags vom 16. 2. 2011 bewusst sein. Der Vertreter der Klägerin war zudem in anderen Verfahren wiederholt auf dieses Formerfordernis hingewiesen worden (3 Ob 185/09s; 3 Ob 188/09g). Ungeachtet dessen brachte sie neuerlich unter Missachtung des Anwaltszwangs einen Rekurs ein, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden war. In diesem Fall der wiederholten Missachtung von Formvorschriften ist der Rekurs ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0036385; 3 Ob 185/09s mwN).
Schlagworte
Gruppe: Amtshaftungsrecht,ZivilverfahrensrechtTextnummer
E97436European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00078.11V.0428.000Im RIS seit
16.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011