Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, wegen 349.807,50 EUR sA, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Jänner 2011, GZ 4 R 9/11x-21, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Dezember 2010, GZ 41 Cg 52/10f-12, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung:
Ausgangsverfahren ist ein beim Landesgericht Innsbruck anhängiger Amtshaftungsprozess. Der mit der Amtshaftungsklage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag der Klägerin blieb erfolglos.
Mit Beschluss vom 20. 10. 2010 trug das Erstgericht der Klägerin unter Hinweis auf den absoluten Anwaltszwang fristgebunden auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern.
Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs, lehnte darin den Erstrichter ab und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, kam dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nach. Nach der Aktenlage wurde über den Ablehnungsantrag und den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag bislang noch keine Entscheidung getroffen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer in § 528 Abs 1 ZPO genannten Rechtsfrage nicht zu. Der Verbesserungsauftrag könne nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich bekämpft werden, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen der Klägerin berühre. Der Beschluss wurde der Klägerin am 2. 2. 2011 zugestellt.
Mit dem am 14. 2. 2011 zur Post gegebenen, an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten und bei diesem am 15. 2. 2011 eingelangten Schriftsatz lehnte die Klägerin die Mitglieder des Rekurssenats ab, verband den Ablehnungsantrag mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts (über den nach der Aktenlage ebenfalls noch nicht entschieden wurde) und erhob „in eventu“ einen nicht von einem Anwalt unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 9. 3. 2011 ab. Dagegen erhob die Klägerin zu 1 Ob 73/11h Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der den Akt mit Beschluss vom heutigen Tag dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückstellt.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht, dem der außerordentliche Revisionsrekurs frühestens am 16. 3. 2011 vom Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt wurde, legte diesen dem Obersten Gerichtshof gemäß § 507b Abs 3 iVm § 528 Abs 3 ZPO vor. Hierüber kann derzeit nicht entschieden werden:
Die Klägerin stellte den Revisionsrekurs hilfsweise „nach Erledigung“ der Ablehnungsanträge hinsichtlich des Erstrichters und der Mitglieder des Rekurssenats. Über den Antrag auf Ablehnung des Erstrichters wurde bislang noch keine Entscheidung getroffen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck über die Abweisung des Ablehnungsantrags gegen die Mitglieder des Rekursssenats ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Vorlage des „in eventu“ erhobenen Revisionsrekurses vor (rechtskräftiger) Entscheidung über die Ablehnungsanträge ist damit verfrüht.
Bei neuerlicher Vorlage des Akts wird zudem zu beachten sein, dass im Amtshaftungsprozess absolute Anwaltspflicht herrscht (§ 27 Abs 1 ZPO). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin bedarf nach § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl 5 Ob 26/09y mwN). Das Erstgericht wird daher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten haben, außer es läge ein Missbrauch der Verbesserungsvorschriften (RIS-Justiz RS0036385) vor.
Schlagworte
Gruppe: Amtshaftungsrecht,ZivilverfahrensrechtTextnummer
E97484European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00060.11X.0428.000Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.06.2011