TE OGH 2011/4/28 1Ob73/11h

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 349.807,50 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. März 2011, GZ 8 Nc 4/11z-2, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Ausgangsverfahren ist ein beim Landesgericht Innsbruck anhängiger Amtshaftungsprozess. Der mit der Amtshaftungsklage eingebrachte Verfahrenshilfeantrag der Klägerin blieb erfolglos. In diesem Verfahrenshilfeverfahren lehnte die Klägerin die Mitglieder eines Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolglos ab.

Mit Beschluss vom 20. 10. 2010 trug das Erstgericht der Klägerin unter Hinweis auf den absoluten Anwaltszwang fristgebunden auf, die Klage durch anwaltliche Unterfertigung zu verbessern. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs, kam dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nach. Ein Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck wies den Rekurs mit Beschluss vom 25. 1. 2011 als unzulässig zurück. Der Verbesserungsauftrag könne nach der ständigen Rechtsprechung nicht bekämpft werden, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen der Klägerin berühre.

Die Klägerin lehnte daraufhin die Mitglieder dieses Senats ab.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen Ablehnungsantrag ab.

Dagegen erhob die Klägerin einen nicht von einem Anwalt unterfertigten Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte. Besteht im Ausgangsverfahren keine Anwaltspflicht, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0006000). In diesem Amtshaftungsprozess herrscht absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO). Ein Zusammenhang zwischen dem Ablehnungsverfahren und dem (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrenshilfeverfahren, in dem nach § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht bestand, liegt nicht vor, weshalb der Rekurs der Klägerin der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf. Das Oberlandesgericht Innsbruck, das in diesem Ablehnungsverfahren funktionell als Erstgericht tätig war, wird daher zunächst ein Verbesserungsverfahren einzuleiten haben.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00073.11H.0428.000

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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